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Beschluss

14 M 53/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:1002.14M53.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.550,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.550,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers und Vollstreckungsgläubigers, gegen den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft anzuordnen, hat derzeit keinen Erfolg. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) setzt die Anordnung von Ersatzzwangshaft voraus, dass ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und dass auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hingewiesen worden ist. Nach Lage der Dinge erscheint zur Zeit bereits nicht gänzlich unzweifelhaft, ob die gegen den Vollstreckungsschuldner festgesetzten Zwangsgelder uneinbringlich sind. Zwar hat die Stadtkasse Brühl als Vollstreckungsbehörde (in Amtshilfe) dem Vollstreckungsgläubiger mitgeteilt, dass keine Möglichkeiten der Vollstreckung in Höhe der geforderten Beträge bestehe. Nach dem vom Vollstreckungsgläubiger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszug ist der Vollstreckungsschuldner jedoch Alleineigentümer eines 486 qm großen bebauten Grundstücks in Brühl, wobei sein Eigentum mit 75.700,00 EUR Grundschulden belastet ist. Es ist weder vorgetragen, noch drängt es sich sonst auf, dass damit der Wert des Grundbesitzes bereits überschritten wäre. Abgesehen davon darf Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes nur angeordnet werden, wenn die anderen Zwangsmittel des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes keinen Erfolg versprechen. Wegen der Grundrechtsrelevanz der Ersatzzwangshaft ist insoweit eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Trotz eingetretener Unanfechtbarkeit der zugrunde liegenden Zwangsgeldfestsetzungen ist zu prüfen, ob es geboten gewesen wäre, die Anordnung der Ersatzvornahme als ein grundsätzlich weniger einschneidendes Zwangsmittel, als es die Ersatzzwangshaft darstellt, gegen den Betroffenen einzusetzen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2004 - 10 E 168/04 -, juris. Der Vollstreckungsgläubiger selbst hat auf die Möglichkeit hingewiesen, im Wege der Ersatzvornahme vorzugehen und dabei nach § 59 Abs. 2 VwVG NRW zu verfahren. Er hat dies bislang jedoch nicht versucht. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle des Vollstreckungsgläubigers zu ermitteln, ob vorrangig anzuwendende, vom Vollstreckungsgläubiger aber noch nicht ergriffene Zwangsmittel, möglicherweise zum Erfolg führen können. Vgl. dazu auch Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 27. Juli 1998 - M 1 X 97.6328 -, juris. Derzeit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Vogehensweise erfolgreich sein könnte. Mit der Festsetzung der Zwangsgelder und der Anordnung der Ersatzzwangshaft soll die Verpflichtung erzwungen werden, den Prüfbericht eines Sachverständigen über die mängelfreie Heizöllageranlage oder über die Stillegung der Anlage auf dem Grundstück des Vollstreckungsschuldnders vorzulegen. Die zu erwartenden Kosten belaufen sich nach grober Schätzung des Vollstreckungsgläubigers (allerdings wohl für den Fall der Selbstvornahme) auf einen Betrag von ca. 750,00 EUR. Bereits aufgrund der vom Vollstreckungsschuldner in der Vergangenheit auf die Zwangsgeldforderungen bezahlten Beträge (insgesamt immerhin 450,00 EUR) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dieser Betrag beim Vollstreckungsschuldner beigetrieben werden kann; unter Umständen sind auch Vollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück zu prüfen. Bei einem Betrag von mehr als 750 EUR dürfte einer Zwangssicherungshypothek § 51 Abs. 1 Satz 4 VwVG iVm § 866 Abs. 3 ZPO nicht entgegenstehen. Bei dieser Sachlage aber ist wenigstens derzeit nicht hinreichend sicher, dass die Anordnung der Ersatzvornahme, die überdies unter Umständen eine zügigere Gefahrenbeseitigung ermöglichen würde, untunlich ist. Sollte hingegen der Vollstreckungsschuldner wirklich nicht in der Lage sein, die ihm abverlangten Handlungen selbst vorzunehmen, würde durch die Verhängung von Zwangsgeldern - und ggfls. der Ersatzzwangshaft - nichts erreicht. Vgl. dazu VG Meiningen, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 2 V 798/99 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist nach dem Betrag der noch offenen Zwangsgelder bestimmt worden.