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Beschluss

14 L 1446/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein anerkannter Naturschutzverein nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 LG NRW hat bei befreiungsbedürftigen Vorhaben ein Beteiligungs- und Stellungnahmerecht, das durch die Umgehung der erforderlichen Befreiungsentscheidung in ein Unterlassungsrecht umschlagen kann. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, die der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unentbehrlich ist und der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. • Für letale Vergrämungsmaßnahmen an Kormoranen innerhalb der in Rede stehenden NSG sind nach den einschlägigen Landschaftsplänen und der NSG-Verordnung Befreiungen nach § 69 LG NRW erforderlich; die Maßnahmen sind nicht ohne Weiteres als rechtmäßige Jagdausübung einzustufen. • Eine einstweilige Untersagung des Gebrauchs einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung kann geboten sein, wenn ohne vorherige Beteiligung bindende Tatsachen geschaffen würden, die das Beteiligungsrecht endgültig vereiteln.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Durchführung befreiungsbedürftiger letaler Vergrämung von Kormoranen • Ein anerkannter Naturschutzverein nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 LG NRW hat bei befreiungsbedürftigen Vorhaben ein Beteiligungs- und Stellungnahmerecht, das durch die Umgehung der erforderlichen Befreiungsentscheidung in ein Unterlassungsrecht umschlagen kann. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, die der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unentbehrlich ist und der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. • Für letale Vergrämungsmaßnahmen an Kormoranen innerhalb der in Rede stehenden NSG sind nach den einschlägigen Landschaftsplänen und der NSG-Verordnung Befreiungen nach § 69 LG NRW erforderlich; die Maßnahmen sind nicht ohne Weiteres als rechtmäßige Jagdausübung einzustufen. • Eine einstweilige Untersagung des Gebrauchs einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung kann geboten sein, wenn ohne vorherige Beteiligung bindende Tatsachen geschaffen würden, die das Beteiligungsrecht endgültig vereiteln. Die Beigeladene beabsichtigte, auf Grundlage einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 15.07.2009 Kormorane durch letale Vergrämung in Teilen des Rhein‑Sieg‑Kreises zu bekämpfen. Diese Maßnahmen sollten innerhalb von Naturschutzgebieten erfolgen, die durch die Landschaftspläne 6 und 7 sowie die Verordnung über das NSG ‚Siegaue‘ besondere Verbote enthalten. Der Antragsteller ist ein anerkannter Naturschutzverein nach Landesrecht, der geltend macht, für Befreiungen von Landschaftsplan‑ und Verordnungsverbote nach § 12 a LG NRW nicht beteiligt worden zu sein. Er suchte einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass von der artenschutzrechtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht wird, bevor die erforderlichen Befreiungen unter ordnungsgemäßer Beteiligung erteilt sind; teilweise begehrte er zudem die Unterlassung bis zur Durchführung einer FFH‑Verträglichkeitsprüfung. Das Verwaltungsgericht erließ insoweit eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Vereins. • Statthaftes Verfahren ist die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, weil die Geltendmachung des Beteiligungsrechts nicht über § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden kann. • Eine vorwegnahmefähige einstweilige Anordnung setzt Eilbedürftigkeit und einen mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch voraus; dies gilt insbesondere, wenn die Anordnung der Hauptsache vorwegnimmt. • Die geplante letale Vergrämung berührt Verbote der Landschaftspläne 6 und 7 sowie der NSG‑Verordnung, die das Töten oder Beunruhigen wildlebender Tiere untersagen; hierfür sind nach § 69 LG NRW Befreiungen erforderlich. • Die von der Verwaltung verfolgte Auffassung, die Maßnahmen seien als rechtmäßige Jagdausübung unberührt von den Verboten, ist nicht überzeugend, weil der Kormoran nicht dem Jagdrecht zugeordnet ist und einschlägige Verordnungen und waffenrechtliche Regelungen diesen Schluss nicht hergeben. • Wegen des befreiungsbedürftigen Charakters der Maßnahme steht dem anerkannten Naturschutzverein ein Mitwirkungs‑ und Stellungnahmerecht nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 LG NRW zu, dessen Vereitelung durch die sofortige Durchführung der Maßnahme in unvertretbarer Weise vermieden werden muss. • Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ohne einstweilige Regelung vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und sein Beteiligungsrecht endgültig vereitelt würde; daher ist die untersagende Regelung erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. • Soweit der Antrag eine Untersagung bis zur Durchführung einer FFH‑Verträglichkeitsprüfung erstrebt, fehlt es derzeit an der erforderlichen Dringlichkeit, weil das im Tenor angeordnete Verbot das Beteiligungsrecht zunächst ausreichend sichert und materielle Fragen der FFH‑Prüfung in einem späteren Verfahren zu klären sind. Das Gericht gab dem Antrag insoweit statt, dass der Antragsgegner der Beigeladenen vorläufig untersagt wird, von der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung Gebrauch zu machen, bis die erforderlichen Befreiungen von den Verboten der Landschaftspläne 6 und 7 sowie der NSG‑Verordnung unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Antragstellers erteilt sind. Der Antrag in sonstigem Umfang wurde abgelehnt; insbesondere wurde eine weitergehende Untersagung bis zur Durchführung einer FFH‑Verträglichkeitsprüfung nicht angeordnet. Entscheidungsgrund ist, dass die letale Vergrämung befreiungsbedürftig ist, der Naturschutzverein ein schutzwürdiges Beteiligungsrecht besitzt und ohne einstweilige Regelung nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Die Kosten wurden aufgeteilt; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.