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Urteil

2 K 5456/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0929.2K5456.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S.---------straße 0 in L. , Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 000. Das klägerische Grundstück sowie das im Eigentum des Beigeladenen stehende Nachbargrundstück S.---------straße 0, Flurstück 000, sind mit einem Doppelwohnhaus mit jeweils zwei Geschossen und einem Dachgeschoss mit Satteldach, dessen Firsthöhe 11,60 m beträgt, bebaut. Die beiden Haushälften stehen in einem Abstand von ca. 4 m (Haus Nr.0) bzw. ca. 6 m (Haus Nr.0) zu einer in einem Fluchtlinienplan von 1897 festgesetzten Baufluchtlinie zur S.---------straße hin. Ansonsten ist das Baugebiet nicht überplant. Die übrige Bebauung in der S.---------straße zwischen der B. Straße und der G. -T. -Straße besteht – bis auf ein freistehendes zweigeschossiges Wohngebäude - aus jeweils 2, 3 oder 4 zwei- oder mehrgeschossigen Häusern bzw. Hausgruppen. Hierbei handelt es sich durchweg um Wohnhäuser, in denen auch eine Reihe von Freiberuflern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte) ihren Beruf ausüben und mehrere Handelsgesellschaften ihren Sitz haben. Am 15.10.2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß einen planungsrechtlichen Vorbescheid „für ein Gebäude mittlerer Höhe mit Räumen für freiberufliche Nutzungen im Sinne des [richtig] § 13 BauNVO, Praxen (< 50 % der Gesamtnutzfläche) und Wohnungen und einer Tiefgarage mit 8 Stellplätzen.“ Gegenstand des Vorbescheides ist nach den eingereichten Bauvorlagen ein 15 m hohes, einschließlich Staffelgeschoss 5-geschossiges „Wohn- und Geschäftshaus“ mit Flachdach, das anstelle der vorhandenen Doppelhaushälfte grenzständig und unter voller Ausnutzung der Baufluchtlinie auf dem Grundstück S.---------straße 0 errichtet werden soll. Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 30.11.2007 zugestellten Vorbescheid hat der Kläger am 14.12.2007 Klage erhoben. Er trägt Folgendes vor: Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zudem verletze es das Gebot der Rücksichtnahme, da es wegen seiner Höhe und Größe gegenüber dem kleineren Gebäude des Klägers erdrückend und erschlagend wirke. Auch werde das Ortsbild beeinträchtigt, da das Straßenbild in der unmittelbaren Nachbarschaft mit seiner nur 2- oder 3-geschossigen Bebauung gestört werde. Schließlich verstoße der Vorbescheid gegen § 13 BauNVO: Zum einen sei – u.a. wegen der Bezeichnung als „Wohn- und Geschäftshaus“ - zu befürchten, dass der Beigeladene den Neubau auch gewerblich nutzen wolle. Zum anderen müsse die für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger genutzte Wohnfläche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter 50 % der Gesamt wohn fläche bleiben und nicht unter 50 % der Gesamt nutz fläche. Der Kläger beantragt, den Vorbescheid des Beklagten vom 15.10.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, das Vorhaben füge sich hinsichtlich Höhe, Tiefe und Kubatur in den prägenden Umgebungsrahmen ein. Bereits aus diesem Grund sei das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Abstandsflächen seien nicht Gegenstand des Vorbescheidverfahrens gewesen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auch er ist der Auffassung, das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es sei das Gebäude des Klägers, das wegen seiner geringen Größe und der Unternutzung der überbaubaren Grundfläche einen Fremdkörper im Gefüge der Umgebungsbebauung darstelle und Spannungen erzeuge. Von einer erdrückenden Wirkung könne angesichts eines Höhenunterschieds der beiden Häuser von wenig mehr als 3 m nicht die Rede sein. Im übrigen sei eine gewerbliche Nutzung des Vorhabens nicht geplant. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene klargestellt, dass er die Bezeichnung „Wohn- und Geschäftshaus“ im eingereichten Lageplan als Versehen verstehe und den Vorbescheid nur entsprechend seinem Tenor auslege. Der Beklagte hat den Begriff “Gesamtnutzfläche“ im Vorbescheid durch den Begriff „Wohnfläche“ ersetzt; der Beigeladene hat dem zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der planungsrechtliche Vorbescheid des Beklagten vom 15.10.2007 in der ihm in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 gegebenen Fassung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Da mit dem Vorbescheid lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geklärt werden soll, kommt es hier nur auf planungsrechtliche Vorschriften an, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten. Einen solchen Verstoß gegen materielle nachbarschützende planungsrechtliche Vorschriften kann die Kammer nicht feststellen. Zunächst können Rechte des Klägers nicht durch die Art der baulichen Nutzung des geplanten Vorhabens verletzt sein. Denn das Vorhaben ist schon objektiv-rechtlich seiner Art nach planungsrechtlich zulässig. Planungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Denn die maßgebliche näheren Umgebung erweist sich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, für den es keinen Bebauungsplan gibt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in einer solchen Umgebung ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Gebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Vorliegend ist nähere Umgebung als ein - faktisches - Reines Wohngebiet (§ 3 BauN‑VO) oder als ein – faktisches - Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) zu bewerten ist, was indes keiner näheren Entscheidung bedarf. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art auf der Rechtsgrundlage von § 34 Abs. 2 BauGB, §§ 1 – 15 BauNVO. Nachbarschützend ist im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB, §§ 1 – 15 BauNVO der Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters dieses – durch den Umfang der näheren Umgebung bestimmten - Baugebiets, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 – 4 C 10.03 -, BauR 2004, 1567. Die Gefahr, dass dieser Gebietscharakter aufgrund des angefochtenen Vorbescheides verloren gehen könnte, besteht nicht mehr. Aufgrund des Austauschs des Begriffs „Gesamtnutzfläche“ durch den Begriff „Wohnfläche“ im angefochtenen Bescheid seitens des Beklagten ist nunmehr die Möglichkeit ausgeräumt, dass der Charakter des Baugebiets als Wohngebiet durch eine übermäßige Nutzung der entstehenden Wohnfläche zu freiberuflicher Berufsausübung „kippen“ könnte. Die zu Wohnzwecken genutzte Fläche in dem geplanten Objekt muss nach der jetzt gefundenen Formulierung größer sein als die Fläche für freiberufliche Berufsausübung, vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteile vom 25.01.1985 – 4 C 34.81 – und vom 18.05.2001 – 4 C 8.00 -, beide zit. nach juris. Durch die Klarstellung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist ferner gewährleistet, dass der umstrittene Vorbescheid nicht so verstanden werden kann, dass durch ihn eine gewerbliche Nutzung des geplanten Objekts außerhalb des nach § 13 BauNVO Zulässigen erlaubt würde. Der Charakter des Baugebiets als Wohngebiet bleibt also erhalten. Sodann sind Rechte des Klägers auch nicht durch die Bauweise verletzt. Denn das Vorhaben ist schon objektiv-rechtlich seiner Art nach planungsrechtlich zulässig. Innerhalb eines – wie hier - unbeplanten Innenbereichs richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Kriterien „Maß der baulichen Nutzung“, „Bauweise“ und „überbaubare Grundstücksfläche“ stets nach § 34 Abs. 1 BauGB. Sämtliche dieser Kriterien sind indes nach der gefestigten, ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur nach den Kriterien Gebot der Rücksichtnahme, welches das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthalten ist, ausnahmsweise nachbarschützend. vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 – 4 B 195.97 -, BRS 59, 529. Auf einen denkbaren Verstoß gegen die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BauNVO, wonach Gebäude in der offenen Bauweise mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden, kann sich der Kläger im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht berufen. Die Kammer hält es zwar vorliegend für durchaus zweifelhaft, ob das vom Beigeladenen ohne seitlichen Grenzabstand geplante Gebäude zusammen mit der jetzigen Doppelhaushälfte des Klägers noch ein Doppelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO darstellen würde. Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen dem Gebäude des Klägers (u. a. Satteldach, 11,60 m Höhe) und dem Bauvorhaben des Beigeladenen (u. a. Flachdach, 15 m Höhe) kann die Kammer kaum noch zwei miteinander harmonisierende, in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise errichtete Doppelhaushälften erkennen, die gemeinsam einen Gesamtbaukörper bilden, zu den Kriterien für ein Doppelhaus: BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 ‑ 4 C 12/98 ‑, BRS 63 Nr. 185. Doch bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 BauNVO würde (lediglich) dazu führen, dass sich das Vorhaben objetiv-rechtlich gemäß § 34 Abs.1 BauGB seiner Bauweise nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Nach der oben bereits erwähnten ständigen Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG: Beschluss vom 13.11.1997 – 4 B 195.97 -, BRS 59, 529; Urteil vom 28.04.2004 – 4 C 10/03 -, BauR 2004, 1567, reicht allein ein solches Nichteinfügen aber gerade nicht aus, um ein Abwehrrecht des Nachbarn zu begründen. Aus diesem Grund folgt die Kammer nicht dem 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der § 22 Abs. 2 BauNVO oder zumindest den darin enthaltenen Rechtsgedanken per se für nachbarschützend hält und demgemäß unabhängig von der Frage, ob eine bisherige Doppelhaushälfte in einem beplanten oder unbeplanten Gebiet liegt, dem bisherigen Doppelhausnachbarn das subjektive Recht einräumt, bauplanungsrechtlich gegen die Neuerrichtung oder Erweiterung der anderen Doppelhaushälfte vorzugehen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens dazu führen würde, dass es sich bei dem Gesamtbaukörper im Ergebnis nicht mehr um ein Doppelhaus handelt, so OVG NW, Beschluss vom 23.07.2007 – 10 B 1090/07 -, zit. nach juris. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2000, vgl. BVerwG, aaO, auf die sich das Oberverwaltungsgericht in seiner genannten Entscheidung beruft, erklärt ausdrücklich lediglich die bauplanungsrechtliche Festsetzung von Doppelhäusern in der offenen Bauweise für nachbarschützend, verhält sich aber gerade nicht zu der Frage, welche Folge die Errichtung eines grenzständigen Baukörpers, der nicht mehr als Doppelhaushälfte angesehen werden kann, in einem unbeplanten Gebiet hat. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob in einem solchen Falle überhaupt § 22 BauNVO Anwendung finden kann. Grundsätzlich finden die Vorschriften der Baunutzungsverordnung nur in festgesetzten Baugebieten Anwendung (vgl. § 22 Abs. 1 BauNVO: „Im Bebauungsplan ...“). Lediglich für die Art der Nutzung gilt die Sondervorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB, die die allgemeinen Regelungen der BauNVO betreffend die Art der Nutzung auch im unbeplanten Innenbereich für anwendbar erklärt. Hinsichtlich der Bauweise gibt es eine derartige Vorschrift nicht. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist hinsichtlich der Bauweise (wie auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll) in § 34 Abs. 1 abschließend, d. h. ohne Rückgriff auf die Baunutzungsverordnung geregelt. Eine unmittelbare Anwendung des § 22 Abs. 2 BauNVO auf den vorliegenden Fall lässt sich nach dem Dafürhalten der Kammer somit nicht vertreten. Aber auch der in § 22 Abs. 2 BauNVO enthaltene Rechtsgedanke eines besonderen nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses, das bei den Bauherrn von Doppelhaushälften ein verträgliches und abgestimmtes, am Vorhandenen orientiertes Aneinanderbauen der Gebäudehälften notwendig macht, so BVerwG, Urteil vom 24.02.2000, aaO, kann vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht zum Tragen kommen. Der wechselseitige Verzicht auf die Einhaltung eines Grenzabstandes kann nur aufgrund einer konkreten Planung, nicht aber bereits aufgrund der abstrakten Rechtsvorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB, zur Bildung jener "Schicksalsgemeinschaft" mit gesteigerten gegenseitigen Rechten und Pflichten führen, von der das Bundesverwaltungsgericht in zitierten Entscheidung zur nachbarschützenden Wirkung einer Doppelhaus festsetzung spricht. Der nur abstrakten gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB kommt eine solche Wirkung nicht zu. Denn sie kann den konkreten Interessen der Nachbarn nicht in gleicher Weise Rechnung tragen wie der Satzungsgeber bei der Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung von Doppelhäusern. Die Kammer sieht daher keine Notwendigkeit, von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz im Rahmen des § 34 BauGB abzugehen. Über das im „Einfügen“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme lässt sich der erforderliche bauplanungsrechtliche Interessenausgleich im unbeplanten Innenbereich auch zwischen den Bewohnern aneinandergebauter Gebäude hinreichend bewerkstelligen, und zwar unabhängig davon, ob es sich (im beplanten Innenbereich) tatsächlich um ein Doppelhaus handeln würde oder nicht. Letztlich verstößt das streitbefangene Vorhaben allerdings nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot verlangt - soweit seine nachbarschützende Wirkung geht - im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Der Nachbar kann um so mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht zugemutet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2001 - 7 A 749/01 -. In diesem Rahmen muss es – wie hier - gegebenenfalls auch berücksichtigt werden, wenn zwei Gebäude in der Art von Doppelhaushälften aneinander gebaut werden sollen. Hinsichtlich der Gebäudehöhe, -form und -massivität ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots regelmäßig nur das Vorliegen einer sog. „erdrückenden Wirkung“ zu prüfen. Dies erfordert, dass im Einzelfall ein Vorhaben auf das Nachbargrundstück in einer Weise einwirkt, dass dieses geradezu eingemauert wird. Nach diesen Maßstäben ist das Vorhaben des Beigeladenen dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Von einer einmauernden und damit erdrückenden Wirkung kann nicht ausgegangen werden, und zwar auch nicht unter Beachtung der Tatsache, dass das Vorhaben unmittelbar an das Haus des Klägers angebaut werden soll. Der Höhenunterschied von ca. 3,40 m zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und der Doppelhaushälfte des Klägers ist angesichts der absoluten Höhe der Objekte auch nicht derart gravierend, dass das Haus des Klägers nicht mehr als eigenständiges Bauwerk wahrgenommen werden könnte. Der Umstand, dass sich das Vorhaben bis zur Fluchtlinie an der S.---------straße erstreckt und aufgrund des gepoanten Flachdaches deutlich massiver wirkt als das Haus des Klägers, kann daran ebenfalls nichts ändern, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Kläger insofern nur eingeschränkt schutzwürdig ist. Denn der Kläger hat die Bebaubarkeit seines Grundstücks nicht vollständig ausgenutzt. Auch unter Lärmgesichtspunkten liegt eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht vor. Die Zufahrt zur Tiefgarage für acht Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen ist auf der dem Grundstück des Klägers abgewandten Seite des Baugrundstückes vorgesehen. Die von ihr ausgehenden Geräusche werden durch den geplanten Baukörper abgeschirmt. Die Zunahme des Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum durch die hinzutretende Zahl von Fahrzeugbewegungen wird die Verkehrskapazität der Straße bei weitem nicht ausschöpfen und zu keiner spürbaren Lärmerhöhung führen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es erscheint billig, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Da das Urteil von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23.07.2007 abweicht und auf dieser Abweichung beruht, hat die Kammer die Berufung zugelassen.