Urteil
15 K 3113/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0924.15K3113.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Leitender Baudirektor (Besoldungsgruppe A 16) in den Diensten der Beklagten und ist im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) tätig. Mit Bescheid des BMVg vom 19.09.2005 wurde er – damals noch im Amte eines Baudirektors (Besoldungsgruppe A 15) - vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BAWV) in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes (AA) abgeordnet, damit ihm von dort die Aufgaben des wehrtechnischen Attachés an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Q. zugeteilt werden konnten. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, der angesprochene Dienstposten sei mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Nachdem der Kläger mit Bescheid des AA vom 12.10.2005 der Deutschen Botschaft Q. ab dem 02.11.2005 zugeteilt worden war, mietete er zum 01.11.2005 eine Wohnung in 0 S. T. G. , 00000 O. T. zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 4.050,00 Euro zuzüglich eines weiteren PKW-Stellplatzes zu 270,00 Euro an. Mit Bescheid des BAWv vom 20.12.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, er habe die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung nicht genutzt, weshalb für die Berechnung des Mietzuschusses eine monatliche Leerraummiete in Höhe von 3.930,00 Euro zugrunde zu legen sei. Werde die Familienwohnung aber vor dem Eintreffen des Ehegatten/der Familie am ausländischen Dienstort bezogen, könne als notwendig nur der Bedarf eines Alleinstehenden anerkannt werden. Bei der Mietzuschussberechnung sei daher die Leerraummiete zu berücksichtigten, die dem Umfang von 50 qm bzw. an Dienstorten mit Mietobergrenzenregelung der Mietobergrenze eines Alleinstehenden in Höhe von 2.865,00 Euro entspreche. Hiergegen legte der Kläger unter dem 24.01.2006 Widerspruch ein, den er damit begründete, unverzüglich nach der Personalverfügung vom 19.09.2005 habe er die Wohnungsbesichtigung in Q. eingeleitet. Ihm seien über 15 Wohnungen angeboten worden, von denen er im Rahmen einer Besichtigungsreise am 23./24.09.2005 neun besichtigt habe. Alle Makleragenturen hätten Wert auf eine Anmietung ab Oktober, spätestens aber ab November 2005 gelegt, so dass eine spätere Anmietung als zum 01.11.2005 nicht möglich gewesen sei. Die Wohnung entspreche in Größe, Sicherheitsanforderung und Repräsentationsanspruch dem Standard der Botschaft; die Miete liege wie im Bescheid richtig zugrunde gelegt um 120,00 Euro über der Mietobergrenze. Der Widerspruch richte sich in der Sache gegen die Festlegung des Zuschusses auf die Mietobergrenze eines Alleinstehenden. Eine spätere Anmietung der Wohnung sei aufgrund der zeitlichen und Wohnungsmarktsituation nicht möglich gewesen; ein früherer Umzug seiner Ehefrau sei durch die sehr späte Personalverfügung verhindert worden, da die Kündigungsfristen am Arbeitsplatz von sechs Wochen zum Quartalsende eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31.12.2005 zugelassen hätten. Letzter Arbeitstag seiner Ehefrau sei der 30.12.2005 gewesen, der Hausstand sei am 19./20.01.2006 verladen und am 23./24.01.2006 eingeräumt worden. Seine Ehefrau sei am 21.01.2006 in O. angekommen. Es werde daher beantragt, den Bescheid hinsichtlich der Festlegung des Mietzuschusses auf der Basis der Mietobergrenze von 3.930,00 Euro von Verheirateten zu überprüfen und entsprechend neu festzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid des BAWv vom 16.02.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für den Kläger sei als Angehöriger der Besoldungsgruppe A 15, unter Berücksichtigung seiner Ehefrau und einem Kind, für das Auslandskinderzuschlag gewährt werde, die Mietobergrenze bei 3.930,00 Euro festgesetzt worden. Gemäß Nr. 57.1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) dürfe nur der Bedarf eines Alleinstehenden als notwendig anerkannt werden, wenn die Familienwohnung vor dem Eintreffen der Familie am ausländischen Dienstort bezogen werde. Dabei seien im persönlichen Bereich liegende Gründe, wie die Einhaltung der Kündigungsfrist der Ehefrau des Klägers, nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig könne die Kurzfristigkeit einer Personalmaßnahme maßgeblich sein. Es werde allein auf das Eintreffen der Familie in der Familienwohnung am ausländischen Dienstort abgestellt, da der Mietzuschuss erst danach als Bestandteil der Auslandsdienstbezüge zustehe. Hiergegen erhob der Kläger, der mit Wirkung zum 01.03.2006 zum Leitenden Baudirektor befördert worden war, am 23.03.2006 vor dem erkennenden Gericht die Klage 15 K 1640/06, mit welcher er die Verurteilung der Beklagten beantragte, ihm Mietzuschuss auch für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 21.01.2006 auf der Basis einer Mietobergrenze von 3.930,00 Euro zu gewähren. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, ihm stehe auch für die Zeit vor dem Zuzug seiner Familie am 21.06.2006 Mietzuschuss wie für einen Verheirateten mit einem Kind zu. Während des Verfahrens 15 K 1640/06 erließ das BAWv unter dem 02.08.2006 einen „Änderungsbescheid“, mit welchem der Bescheid vom 20.12.2005 mit Ablauf des 28.02.2006 aufgehoben werde. In diesem Bescheid war ausgeführt, da der Kläger die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt habe, werde die Miete laut Mietvertrag berücksichtigt. Der Bescheid berücksichtige die durch die Beförderung des Klägers erfolgte Einordnung in eine höhere Besoldungsgruppe mit höherer Mietobergrenze zum 01.03.2006. Mit einem weiteren Bescheid des BAWv vom 29.06.2007 wurden die Bescheide vom 20.12.2005 und 02.08.2006 aufgehoben und es wurde dem Kläger Mietzuschuss dergestalt bewilligt, dass eine monatliche Leerraummiete in Höhe 3.288,00 Euro und für die Garage von 250,00 Euro zugrunde gelegt wurde. Ab dem 01.03.2006 (Beförderung des Klägers) wurde als berücksichtigungsfähige Miete 3.930,00 Euro und für die Garage 250,00 Euro angesetzt. Des weiteren war in dem Bescheid ausgeführt, die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte sei gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zulässig, da zu unterstellen sei, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen müssen. Angesichts der Aufhebung der streitbefangenen Bescheide wurde das Verfahren 15 K 1640/06 sodann seitens der Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 05.11.2007 eingestellt. Der Bescheid vom 29.06.2007 wurde sodann nach mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 abgeschlossenen Widerspruchsverfahren Gegenstand der am 04.09.2007 vor dem erkennenden Gericht erhobenen Klage 15 K 3646/07. In diesem Verfahren wurde mit Urteil vom heutigen Tage der Klage stattgegeben. Mit Bescheiden vom 10. und 24.07.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, angesichts seiner Anzeige über die Änderung des Mietpreises betrage der Mietpreis rückwirkend ab dem 01.11.2006 monatlich 4 039,00 Euro und für den Kfz-Stellplatz 257,00 Euro (Fiktivmiete 3 930,00 Euro x 2,77%=4039,00 Euro bzw. Stellplatz fiktiv 250,00 Euro x 2,77%=257,00 Euro) Bereits am 13.04.2007 hatte der Kläger die Neufestsetzung des Mietzuschusses beantragt, da die Mietobergrenzen für Q. mit Mietspiegel vom 01.04.2007 angehoben worden waren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAWv vom 18.04.2007 mit der Begründung abgelehnt, eine Fiktivmiete könne nur angehoben werden, wenn sich die tatsächlichen Mieten allgemein oder in der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse am Dienstort erhöht hätten. Sei jedoch – wie im Fall des Klägers – zu teuer und/oder zu groß angemietet und deshalb die anerkannte Miete auf den zutreffenden Wert der Mietobergrenze festgesetzt worden, könne dieses allein in den Verantwortungsbereich des Klägers liegende Handeln nicht zu einem späteren Zeitpunkt durch Anhebung der Fiktivmiete an die für Neuanmietungen geltende Mietobergrenze angepasst werden. Hiergegen legte der Kläger unter dem 24.05.2007 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, aufgrund seiner Abordnung zum AA sei dessen Verwaltungspraxis anzuwenden. Da es im Bereich des AA üblich sei, Fiktivmieten nach Festsetzung eines neuen Mietspiegels entsprechend anzupassen und da er – der Kläger – durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über eine andere Vorgehensweise informiert worden sei, habe er auf die entsprechende Aussage der Kanzlei der Botschaft Q. vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheid des BAWv vom 09.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, in wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe nicht die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt. Als angemessen sei in seinem Fall eine Wohnung dann zu bewerten, wenn sie aus einem Wohn-/Esszimmer und einem Schlafzimmer für die Ehegatten und nach Einweisung in eine Planstelle A 16 einem Arbeitszimmer bestehe. Berücksichtigungsfähig seien zudem die üblichen Nebenräume. Gehörten zu einer Wohnung keine Nebengelasse (Dachboden und/oder Keller) so stehe ein weiteres Zimmer als Abstellraum zu. Im Falle des Klägers bestehe die gemietete Wohnung aus einem Wohn-/Esszimmer, 2 Schlafzimmern, einem Abstellraum, einem weiteren Raum sowie einem Kellerraum. Die Wohnung sei damit zu groß. Durch die Festlegung der für den Dienstort spezifischen Mietobergrenzen habe der Dienstherr das unbestimmte Merkmal der Angemessenheit der Wohnung i. S. v. § 57 Abs. 1 BBesG unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ausgestaltet. Die Mietobergrenzen seien regelmäßig im Jahresabstand entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und der aktuellen Wohnungsmarktlage fortzuschreiben. Werde die Mietobergrenze überschritten, sei der Mietzuschuss auf der Grundlage der Miete für das preisgünstigste Vergleichsobjekt fiktiv festzusetzen, wenn zumutbarer familiengerechter Wohnraum zu einem günstigeren Mietpreis zur Verfügung gestanden habe. Die Festsetzung einer fiktiven Miete beziehe sich auf den Zeitpunkt des Einzuges bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages. Sie beruhe darauf, dass der Besoldungsempfänger entweder eine nach Größe, Lage oder Ausstattung nicht notwendige Wohnung angemietet oder einen zu diesem Zeitpunkt zu hohen Mietzins vereinbart habe. Dieses in seinem Verantwortungsbereich liegende Handeln könne nicht zu einem späteren Zeitpunkt dadurch ausgeglichen werden, dass die fiktive Leerraummiete in die inzwischen für Neuvermietungen angehobene Mietobergrenze „hineinwachse“. Die neuen Mietobergrenzen würden nur für den Personenkreis gelten, der nach dem Stichtag 01.04.2007 eine Wohnung angemietet habe, d. h. ausschließlich für Neuvermietungen, nicht für sog. Altfälle – wie beim Kläger -. Eine andere Sichtweise ergebe sich auch nicht aus der Verwaltungspraxis des AA und der Abordnung des Klägers dorthin. Bei einer Abordnung ändere sich nicht das Unterstellungsverhältnis, daher erhalte der Kläger seine Auslandsbezüge, zu denen auch der Mietzuschuss gehöre, von seinem Dienstherrn, dem BMVg. Das Mietzuschussrecht biete als gebundene Verwaltung für Erwägungen einer anderen Verwaltungspraxis keinen Raum. Eine andere Bewertung lasse sich auch nicht aus der vom Kläger vorgetragenen mangelhaften Beratung ableiten. Für ihn habe jeder Zeit die Möglichkeit bestanden, die durch die Kanzlei der Botschaft enthaltenen Informationen durch Nachfragen im Bereich des BMVg bestätigen zu lassen. Der Kläger hat am 02.08.2007 Klage erhoben. Unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens beantragt er, den Bescheid des BAWv vom 18.04.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Mietzuschuss nach § 57 BBesG auf der Basis der mit Mietspiegel vom 01.04.2007 festgesetzten Mietobergrenzen für Q. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt und vertieft gleichfalls ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Akten 15 K 1640/06 und 15 K 3646/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Mietzuschuss auf der Basis der im Mietspiegel vom 01.04.2007 festgesetzten Mietobergrenzen für Q. gewährt. Die dies versagenden Bescheide des BAVw vom 18.04.2007 sowie 09.07.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 57 BBesG. Nach dieser Vorschrift wird Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland als Teil der Auslandsdienstbezüge (§ 52 BBesG) ein Mietzuschuss gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleiches übersteigt. Nach Nr. 57.1.3 BBesG VwV, welche als zulässige Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift in ständiger Rechtsprechung vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) gebilligt worden ist, vgl. Urteil vom 09.12.1991 – 1 A 914/89 – zur Vorgängerziffer 57.1.2, ist notwendig der Wohnraum, welcher der Dienststellung des Besoldungsempfängers, der Zahl seiner in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und des Dienstpersonals unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensverhältnisse angemessen ist. Der Wohnraum darf nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn die günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung genutzt worden ist. Jedoch lässt sich in aller Regel nicht zweifelsfrei feststellen, welches die für den jeweiligen Beamten günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung gewesen ist. Deshalb kommt der Beklagten bei der Entscheidung über die Anerkennung der Notwendigkeit einer Wohnung ein Entscheidungsspielraum zu. Würde sich nämlich der Rechtsbegriff der Notwendigkeit abschließend dergestalt ausfüllen lassen, dass es fortan nur noch einer Subsumtion bedarf, um festzustellen, ob der von einem Beamten angemietete Wohnraum für ihn notwendig ist, so würde das vom Gesetz statuierte Erfordernis der Anerkennung einer Wohnung als notwendig sich als überflüssig erweisen, vgl. OVG NRW, wie vor. Hinsichtlich der Ausfüllung des ihm damit zustehenden Entscheidungsspielraums hat das Auswärtige Amt sich für einzelne Dienstorte durch die Aufstellung von Mietspiegeln gebunden. Bei diesen Mietspiegeln handelt es sich um verwaltungsinterne Regelungen, die im Kern die antizipierte Festlegung des Auswärtigen Amtes enthalten, innerhalb der Mietspiegelsätze liegende Mieten als günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung anzuerkennen (vgl. insoweit auch Ziffer 6. der Aktualisierung des Leitfadens für die Mietanerkennung). Durch die Mietspiegel tritt eine Selbstbindung der Verwaltung (d. h. nicht nur der AA, sondern auch sonstiger insoweit betroffener Dienststellen) dergestalt ein, dass, sofern ein Bediensteter innerhalb der gültigen Mietspiegelsätze anmietet, eine Vermutung dafür spricht, die günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung sei genutzt worden. Mietet der Bedienstete hingegen teurer als in vergleichbaren Fällen üblich, spricht umgekehrt eine widerlegbare Vermutung dafür, dass nicht die günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung genutzt worden ist, vgl. OVG NRW, wie vor. In Ansehung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm Mietzuschuss auf der Basis der mit Mietspiegel vom 01.04.2007 festgesetzten Mietobergrenzen für Q. gewährt wird. In diesem Zusammenhang sei zunächst daraufhingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren allein Streitgegenstand ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die zum 01.04.2007 festgesetzte Mietobergrenzen auch auf den Kläger anzuwenden, obwohl er seine Wohnung bereits zum 01.11.2005 angemietet hatte. Sonstige Fragestellungen im Zusammenhang mit § 57 BPesG sind nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens, insbesondere hat der Kläger die Festsetzung der Mietobergrenze ab dem 01.03.2006 auf 3 930,00 Euro ausdrücklich akzeptiert. Der Auffassung des Klägers kann nicht gefolgt werden, dass bei der Festsetzung einer fiktiven Miete auf der Grundlage eines Mietspiegels die tatsächlich gezahlte Miete in die in einem fortgeschriebenen Mietspiegel enthaltene Obergrenze gleichsam „hineinwächst“. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Festsetzung der Mietobergrenze ab dem 01.03.2006 auf 3 930,00 Euro akzeptiert hat, hat er entweder eine nach Größe, Lage oder Ausstattung nicht „notwendige“ Wohnung angemietet oder einen zu dem Zeitpunkt zu hohen Mietzins vereinbart. Dieser im Verantwortungsbereich des Klägers liegende „Fehler“ kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass zwischenzeitlich der Mietspiegel für Neuvermietungen hinsichtlich der Mietobergrenzen angehoben worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.05.1995 – 12 A 3661/93 -; a. A.: OVG NRW, Urteil vom 09.12.1991 – 1 A 914/89 -. Denn es ist sachgerecht, die neuen Mietobergrenzen nur für Neuabschlüsse zu Grunde zu legen, während für bestehende Mietverhältnisse entweder auf die vertraglich vereinbarten Steigerungen bzw. bei fiktiven Mieten auf die festgestellten durchschnittlichen Mieterhöhungen abgestellt wird. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass die Mieten bei Neuvermietungen und bei bereits vermieteten Objekten differieren. So sind in vielen Ländern Mietpreissteigerungen bei bestehenden Mietverhältnissen nur in begrenztem Maße zulässig, während der Mietzins für neue Mietverhältnisse frei ausgehandelt werden kann. Auch im Übrigen kann es für einen Vermieter durchaus einen Unterschied machen, ob er in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete anpasst oder ob er neu vermietet. Bei einem ausgeglichenem Wohnungsmarkt liegt es nahe, den Mietpreis bei einem Mieter, den man kennt und der den Mietzins regelmäßig zahlt, beispielsweise lediglich entsprechend der Teuerungsrate anzupassen. Eine Neuvermietung birgt hingegen immer Risiken in sich, sei es dass die Gefahr eines zeitweiligen Leerstehens der Wohnung besteht, sei es die Ungewissheit über die Zuverlässigkeit des Mieters. Von daher liegt es nahe, dass bei Neuvermietungen ein höherer Mietzins gefordert wird, sofern es der Markt zum Zeitpunkt der Neuvermietung hergibt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.05.1995 – 12 A 3661/93 - . Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die mit Mietspiegel vom 01.04.2007 festgesetzten Mietobergrenzen für Q. nur für Neuabschlüsse zugrunde legt, während für bestehende Mietverhältnisse entweder auf die vertraglich vereinbarten Steigerungen bzw. bei fiktiven Mieten auf die festgestellten durchschnittlichen Mieterhöhungen abgestellt wird, vgl. OVG NRW, wie vor. Dementsprechend ist die Beklagte auch mit den Bescheiden vom 10. und 24.07.2007 verfahren. Es ist also nicht so, dass der Kläger über einen unzumutbaren Zeitpunkt auf eine unverändert bleibende fiktive Miete verwiesen würde. Im Übrigen seien die Beteiligten auch noch auf Folgendes hingewiesen: Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung würde zu einer Benachteiligung derjenigen Beamten führen, die nach den Festsetzungen der entsprechenden Mietspiegel die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt haben. Während nämlich solche Beamte lediglich an den festgestellten durchschnittlichen Mieterhöhungen teilnehmen können, kämen die anderen Beamten in den Genuss der Festsetzungen in den neuen Mietspiegeln. Es kann auch nicht zu Gunsten des Klägers angenommen werden, bei ihm sei ein „Hineinwachsen in den neuen Mietspiegel“ ausnahmsweise gerechtfertigt, weil ihm nur eine unzureichende Zeit für die Anmietung der Wohnung in Frankreich zur Verfügung gestanden habe. Diesen Einwand hätte der Kläger aber im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 20.12.2005 insoweit erheben müssen, als dort eine monatliche Leerraummiete in Höhe von 3 930,00 Euro zu Grunde gelegt worden war; mit dieser Festsetzung hatte er sich aber im Rahmen seines Widerspruchs vom 24.01.2006 ausdrücklich einverstanden erklärt. Auch kann dem Kläger auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die hier in Rede stehende Verwaltungspraxis im Bereich des BMVg unterscheide sich von derjenigen des AA, welches ein „Hineinwachsen in einen neuen Mietspiegel“ zulasse. Nach den obigen Ausführungen ist diese Praxis mit § 57 BBesG nicht in Einklang zu bringen. Dementsprechend gilt für den Kläger, dass er sich nicht auf Gleichheit im Unrecht berufen kann. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die von ihm vorgetragenen Auskünfte des Kanzlers der Deutschen Botschaft Q. berufen. Den Charakter einer rechtsverbindlichen Zusicherung gemäß § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) könnten solche Äußerungen schon wegen des Schriftformerfordernisses nicht haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach § 124 a VwGO vorliegt.