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Urteil

4 K 5758/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung eines neu entdeckten Bodendenkmals in die Denkmalliste ist nach § 3 DSchG NRW zwingend und darf im Eintragungsverfahren nicht durch Zielvorgaben der Raumordnung oder bereits erteilte Planfeststellungsentscheidungen ausgehebelt werden. • Ziele der Raumordnung oder planerische Entscheidungen hindern die Denkmalbehörden nicht daran, Bodendenkmäler nach §§ 2, 3 DSchG NRW in die Denkmalliste einzutragen; etwaige Konflikte sind im Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu regeln. • § 19 DSchG NRW schließt die Eintragung von Bodendenkmälern in bergbaulich vorgesehenen Gebieten nicht aus; lediglich bestimmte langfristige Anordnungen sind in solchen Gebieten nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Eintragung neu entdeckten Bodendenkmals unberührt von Raumordnungszielen (§§ 2,3,9,19 DSchG NRW) • Die Eintragung eines neu entdeckten Bodendenkmals in die Denkmalliste ist nach § 3 DSchG NRW zwingend und darf im Eintragungsverfahren nicht durch Zielvorgaben der Raumordnung oder bereits erteilte Planfeststellungsentscheidungen ausgehebelt werden. • Ziele der Raumordnung oder planerische Entscheidungen hindern die Denkmalbehörden nicht daran, Bodendenkmäler nach §§ 2, 3 DSchG NRW in die Denkmalliste einzutragen; etwaige Konflikte sind im Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu regeln. • § 19 DSchG NRW schließt die Eintragung von Bodendenkmälern in bergbaulich vorgesehenen Gebieten nicht aus; lediglich bestimmte langfristige Anordnungen sind in solchen Gebieten nicht anwendbar. Die Klägerin ist Miteigentümerin mehrerer Grundstücke, auf denen Sand- und Kiesgewinnung durch eine Vorhabenträgerin per Planfeststellungsbeschluss 2001 genehmigt wurde. In dem Gebiet wurden bereits 1999 Keramikfragmente gefunden; 2003–2007 ergaben Grabungen den Nachweis eines ausgedehnten späteisenzeitlichen Siedlungsplatzes. Der Beklagte trug nach Anträgen des Beigeladenen Teile der Abgrabungsfläche zunächst vorläufig und später endgültig in die Liste der Bodendenkmäler ein. Die Klägerin klagte mit dem Vorwurf, die Eintragung verletze ihre Nutzungsrechte und sei unvereinbar mit dem Regionalplan, dem Planfeststellungsbeschluss und § 19 DSchG NRW, weil die Rohstoffgewinnung vorrangig sei. Teile der Eintragung wurden nachfolgend gelöscht, soweit Grabungen abgeschlossen waren; das Verfahren wurde in diesem Umfang erledigt erklärt. • Zulässigkeit: Klage teilweise erledigt, sonst unbegründet; Entscheidung nach § 113 Abs.1 VwGO. • Rechtliche Grundlage der Eintragung: Die Eintragung beruht auf §§ 2 Abs.1, 5 und 3 Abs.1 DSchG NRW; bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Denkmalbehörde keinen Ermessensspielraum. • Abgrenzung der Verfahrensstufen: Auf Ebene der Eintragung sind widerstreitende fachplanerische oder raumordnerische Interessen nicht zu berücksichtigen; solche Konflikte werden im zweiten Verfahrensschritt nach § 9 DSchG NRW (Erlaubnis zur Beseitigung, Löschung, Sicherung) geprüft. • Regionalplan und Raumordnung: Selbst bei Vorrang der Rohstoffgewinnung im Regionalplan steht dies der Eintragung nicht entgegen, weil nur die Eintragung die geordnete, denkmalfachliche Erkundung oder Sicherung im Rahmen des § 9 DSchG NRW ermöglicht. • Auslegung § 19 DSchG NRW: Wortlaut und Systematik schließen die Eintragung nicht aus; § 19 entfaltet nur die Folge, dass bestimmte langfristige Schutzinstrumente (§§ 14,25,30) bei Beginn bergbaulicher Maßnahmen keine Anwendung finden, nicht aber die grundsätzliche Eintragungsbefugnis. • Planfeststellungsbeschluss: Der Planfeststellungsbeschluss von 2001 enthält keine abschließende Feststellung, dass keine Bodendenkmäler existieren; die Konzentrations- und Gestaltungswirkung des Planverfahrens hindert nicht die nachträgliche Eintragung und die anschließende Abwägung im Verfahren nach § 9 DSchG NRW. • Verhältnismäßigkeit: Die Eintragung ist nicht als unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung zu bewerten, weil sie erst die Berücksichtigung der Belange des Denkmals in künftigen Abwägungen sicherstellt und den Fund bis zu einer Abwägung schützt. Die Klage ist im erledigten Teil eingestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Eintragung des späteisenzeitlichen Siedlungsplatzes in die Denkmalliste ist rechtmäßig und stützt sich auf §§ 2, 3 DSchG NRW; Ziele des Regionalplans, § 19 DSchG NRW oder der Planfeststellungsbeschluss verhindern die Eintragung nicht. Etwaige Konflikte zwischen Denkmalschutz und Rohstoffgewinnung sind in dem nach § 9 DSchG NRW vorgesehenen Verfahren zu lösen, dort können Beseitigung, Sicherung als Sekundärdenkmal oder Entschädigungsfragen entschieden werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, da die Klage auch in dem erledigten Teil keinen Erfolg gehabt hätte.