Beschluss
20 L 1310/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0831.20L1310.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Zum einen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in einer dem § 117 Abs. 2 ZPO genügenden Weise dargelegt, weil der vorgelegte Bescheid über Leistungen nach dem SGB II nur den Leistungszeitraum bis zum 30.4.2009 umfasst. Zum anderen fehlt es aus den Gründen zu 2. an der erforderlichen Erfolgsaussicht des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. 3 2. Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5565/09 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26.8.2009 wiederherzustellen, 5 bleibt ohne Erfolg. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung - auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind - zu Lasten des Antragstellers aus. 7 Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung sind durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung nicht zu erheben. 8 Zunächst greifen die Rügen des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (nicht ausreichende Begründung) nicht durch. In Bezug auf § 80 Abs. 3 VwGO ist entscheidend, ob der Behörde der Ausnahmecharakter dieser Entscheidung bewusst gewesen ist (Warnfunktion), während es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung ankommt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Bereich des Versammlungsrechts typischerweise das Ziel einer Verbotsverfügung nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung erreicht werden kann, genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den gesetzlichen Erfordernissen. 9 Auch in materieller Hinsicht sind bei summarischer Prüfung durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung nicht ersichtlich. Dabei sei darauf hingewiesen, dass hier die Möglichkeit einer eingehenderen Überprüfung auch durch das Verhalten des Antragstellers eingeschränkt worden ist, da dieser in der Anmeldung den konkreten Versammlungsort gerade in Bezug auf die Veranstaltung Einweihung des Denkmals" nicht präzise beschrieben hat und erst mit Schriftsatz vom heutigen Tage den Sichtbezug zu dieser Veranstaltung als unverzichtbares und versammlungsimmanentes Anliegen der angemeldeten Versammlung angegeben hat. Soweit er dagegen dem Antragsgegner vorwirft, seinen Kooperationsobliegenheiten nicht nachgekommen zu sein, stellt er die Tatsachen geradezu auf den Kopf, da er selbst sich nicht zu einem Kooperationsgespräch in der Lage sah. 10 Bei seiner Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, 11 vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, 1411; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004,90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004,2814; Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641 sowie Beschluss vom 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08 -. 12 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) folgt indes, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. 13 Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Verbotsverfügung darauf gestützt, dass bei Durchführung der angemeldeten Versammlung die konkrete Gefahr der Verwirklichung von Straftaten gemäß § 130 Abs. 4 StGB bestehe. Die Kammer hält diese Einschätzung des Antragsgegners im Ergebnis für zutreffend, so dass das auf dieser rechtlichen Grundlage verfügte Verbot Bestand hat. 14 Die Kammer geht - nicht zuletzt im Hinblick auf das Urteil des BVerwG vom 25.6.2008 -6 C 21.07- sowie den Beschluss des BVerfG vom 10.8.2009 -1 BvQ 34/09- 15 im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. 16 Nach § 130 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Diese Vorschrift ist als echtes Erfolgsdelikt ausgestaltet; die geforderte Störung des öffentlichen Friedens muss daher konkret vorliegen, eine abstrakte Gefährdung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Des Weiteren muss jedes der drei Tatbestandsmerkmale vorliegen; eine Strafbarkeit entfällt also schon dann, wenn eines dieser Merkmale nicht erfüllt ist, 17 vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2005 - 1 BvR 808/05 (JURIS). 18 Auf der Stufe der Anwendung von § 130 Abs. 4 StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG insbesondere, dass die Äußerungen, die als tatbestandsmäßig angesehen werden, zutreffend gedeutet werden. Die Meinungsfreiheit gebietet, den objektiven Sinn einer Äußerung zu ermitteln. Maßgeblich ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Der Sinn der Äußerung ist ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren, festzulegen, 19 vgl. BVerwG; Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 - m.w.N. Vorliegend ist mit Sicherheit zu erwarten, dass es zu einer Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft kommen wird. Dies ergibt sich aus dem Motto der angemeldeten Versammlung i.V.m. den Erläuterungen des Antragstellers im Schreiben vom 19.08.2009 sowie dem von ihm vorgelegten Versammlungsaufruf, der auch im Internet zu finden ist. Es ist danach davon auszugehen, dass der vom nationalsozialistischen Deutschland verschuldete Angriffs- und Vernichtungskrieg und die dabei begangenen Kriegsverbrechen und damit ein bedeutsamer Aspekt der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt werden wird. Darauf deutet bereits das bewusst dem Anliegen der Denkmaleinweihung (die Stadt Köln nimmt den 70. Jahrestag des Überfalls auf Polen zum Anlass, den Männern und Frauen ein Denkmal zu widmen, die sich diesem verbrecherischen und rassistischen Angriffskrieg verweigert und widersetzt haben - Anlage 2 der Antragsschrift des Antragstellers -) entgegengesetzte Motto der angemeldeten Versammlung Eidbruch ist keine Heldentat! Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat!" hin. Denn dies drückt die Wertung aus, dass einerseits die durch das Denkmal zu Ehrenden Unrecht getan (Eidbruch) und sich feige verhalten haben (keine Heldentat). Andererseits bringt der daran anknüpfende Satz Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat" im vorliegenden Zusammenhang die uneingeschränkte Hochachtung für die deutsche Wehrmacht und all ihre Taten (also auch beispielsweise die Teilnahme an dem völkerrechtswidrigen Vernichtungsprogramm des nationalsozialistischen Regimes, denen sich mit dem Denkmal zu Ehrende widersetzt haben) zum Ausdruck. Dabei geht es ersichtlich nicht - wie im Schreiben vom 19.08.2009 behauptet - darum, der Einweihung des Denkmals eine Gegenöffentlichkeit entgegenzusetzen, welche an die während Kriegshandlungen umgekommenen Soldaten und Zivilisten auf deutscher Seite erinnern soll; denn eine derartige Intention findet schon im Veranstaltungsmotto keinerlei Niederschlag. Vielmehr tritt der die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigende Charakter der Versammlung im Versammlungsaufruf deutlich zu Tage. Dort wird zunächst mit Blick auf die Intention des Denkmals von Bewältigung der Vergangenheit (wobei das bewältigt in Anführungsstriche gesetzt ist) als neue Schamlosigkeit bezeichnet. Des Weiteren wird vom letzten Stückchen der nationalsozialistischen Unrechtskultur gesprochen (wobei auch das Wort Unrechtskultur in Anführungsstriche gesetzt ist), die symbolisch aus dem rheinischen Lebensraum verbannt werde. Durch diese Verurteilung der sich gegen den verbrecherischen und rassistischen Angriffskrieg des nationalsozialistischen Deutschland richtenden Intention des Denkmals wird zugleich der diese Ziele verfolgende Nationalsozialismus gebilligt. Die dann folgende Gegenüberstellung des Fahnenflüchtigen und Feigen (Fahnenflucht wird dadurch zur Heldentat stilisiert und Feigheit erhält den Anschein großer Aufopferung) und des tapferen Soldaten (..im grauen Ehrenkleide tapfer..) bringt im vorliegenden Zusammenhang deutlich zum Ausdruck, dass unterschiedslos auch die Beteiligung am Angriffskrieg gut geheißen und damit gebilligt wird. Dabei lässt die Begriffswahl sie zersetzten die Wehrkraft" keinen Zweifel daran, dass es um eine nationalsozialistisch geprägte verächtliche Sicht auf die mit dem Denkmal zu Ehrenden geht und zugleich um eine unterschiedslose Verehrung derjenigen, die sich in den Dienst der nationalsozialistischen Kriegsführung gestellt haben. Dies wird durch die abschließende Passage deshalb werden wir der in Stein gehauenen Verhöhnung der tapfer kämpfenden Soldaten das Wort der Pflichterfüllung und Ehre entgegenhalten" nachdrücklich bestätigt. Schließlich lässt der zweite Teil des Versammlungsmottos Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat" einen unverkennbaren Anklang an das bei anderen Neonazi-Demonstrationen verwendete Motto Ruhm und Ehre der Waffen-SS" erkennen und gibt dadurch ebenfalls einen deutlichen Hinweis auf eine Billigung, wenn nicht sogar Verherrlichung des nationalsozialistischen Regimes. 20 Eine Billigung des vom nationalsozialistischen Deutschland verschuldeten Angriffs- und Vernichtungskrieges einschließlich der dabei begangenen Kriegsverbrechen kommt schließlich in der Stellungnahme des Antragstellers vom 19.08.2009 zum Ausdruck: Den Bedenken des Antragsgegners zum vorgesehenen Veranstaltungsdatum des 01.09.2009 als 70. Jährungstag des völkerrechtswidrigen Angriffs der deutschen Wehrmacht auf Polen setzt der Antragsteller die Formulierung Beginn der Kriegshandlungen, die zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges führten" entgegen. Mit dieser Formulierung blendet der Antragssteller die Verantwortlichkeit des Deutschen Reiches für den Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aus. Seine Formulierung Kriegshandlungen" wirkt verharmlosend und rechtfertigend, indem sie die Völkerrechtswidrigkeit des Einmarsches der deutschen Truppen in Polen bewusst außer Betracht lässt. 21 Angesichts des Versammlungsmottos und des Versammlungsaufrufs ist zu erwarten, dass die Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise erfolgen wird. Mit Würde ist die Menschenwürde, der soziale Geltungsanspruch, der Achtungsanspruch gemeint, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 -; Dietel, Gintzel, Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Auflage, § 15 Rn. 84. 23 Welche Sichtweise hinter dem bereits ein negatives Werturteil enthaltenen ersten Teil des Versammlungsmottos Eidbruch ist keine Heldentat" tatsächlich steht, wird auch diesbezüglich im Versammlungsaufruf klar. Mit der Bezeichnung der in der Denkmaleröffnung liegenden Ehrung der Opfer der NS-Militärjustiz als Schamlosigkeit, die Beschreibung der Opfer als feige und pflichtvergessene Menschen, als Drückeberger, Wehrkraftzersetzer und oftmals Verräter sowie ihr Denkmal als in Stein gehauene Verhöhnung der tapfer kämpfenden Soldaten" wird der soziale Geltungsanspruch der Opfer massiv verletzt. 24 Nach den erkennbaren Umständen ist bei Durchführung der angemeldeten Versammlung auch eine Störung des öffentlichen Friedens mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 25 Der öffentliche Friede bezeichnet einen (objektiven) Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das subjektive Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben. Der öffentliche Friede ist daher unter anderem dann gestört, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die öffentliche Sicherheit erschüttert ist. Wegen der Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB als Erfolgsdelikt muss eine Störung des öffentlichen Friedens eingetreten sein bzw. nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erlasses einer versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung oder einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 -. 27 Indiz für eine Friedensstörung können etwa geäußerte Empörung in der Öffentlichkeit, insbesondere in Form von Gegendemonstrationen, Presseberichten oder einer Vielzahl von Strafanzeigen sein, 28 vgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 Ss 107/07 - (JURIS). 29 Angesichts der dargelegten Ausrichtung der Versammlung ist hier mit einer Störung des öffentlichen Friedens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Versammlung darauf ausgerichtet ist, die Opfer der NS-Militärjustiz massiv in ihrer Würde herabzusetzen und verächtlich zu machen. Bereits dies lässt erwarten - wie auch der Antragsgegner annimmt - ,dass es bei der Durchführung der Versammlung zu wütenden Protesten der Teilnehmer der Denkmalseinweihung kommen wird, möglicherweise sogar zu gewaltsamen Gegenreaktionen. Hinzu kommt, dass bei der Einweihung des Denkmals mit der Anwesenheit von einzelnen überlebenden Opfern und auch Zeitzeugen zu rechnen ist, so dass die Herabwürdigung der Opfer durch die angemeldete Versammlung erst recht als untragbar empfunden werden wird und zu einer Störung des öffentlichen Friedens in dem genannten Sinne führen würde. Dies gilt in besonderer Weise auch deshalb, weil die Versammlung für den gleichen Versammlungsort - nämlich Appellhofplatz - angemeldet worden ist wie der Ort der Denkmalseinweihung und des sie begleitenden Bürgerfestes und - wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.08.2009 ausdrücklich hervorgehoben hat - jedenfalls die Herstellung eines Orts- und Sichtbezuges für ihn unverzichtbar und versammlungsimmanent ist. Von daher bedarf keiner zusätzlichen Prüfung, inwieweit die bereits in der Verbotsverfügung beschriebene besondere Lage des Denkmals u.a. gegenüber dem El-De-Haus (heutiges NS-Dokumentationszentrum und Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus; von 1935 bis Kriegsende Gestapo-Zentrale Köln) noch weiteren Anlass zu entsprechenden Befürchtungen geben könnte. 30 Der zu erwartenden Störung des öffentlichen Friedens kann hier durch die Erteilung von Auflagen nicht wirksam begegnet werden. Insbesondere könnte eine Störung des öffentlichen Friedens auch dann nicht verhindert werden, wenn die Versammlung außerhalb der Sicht- und Hörweite der Einweihungsfeier stattfände. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit - über den eigentlichen Ort der Denkmalseinweihung hinausgehend - durch Medienberichterstattung in besonderer Weise für das Anliegen des Denkmals sensibilisiert wird ebenso wie für das für die Denkmalseinweihung bewusst ausgewählte Datum des 01. September als 70.-tem Jahrestag des völkerrechtswidrigen Angriffs auf Polen. Die geplante Veranstaltung würde daher auch an anderen Orten innerhalb Kölns von der Öffentlichkeit und zu erwartenden Pressevertretern wahrgenommen werden und Beachtung finden und bei überlebenden Opfern der NS-Militärjustiz die berechtigte Furcht vor Angriffen auf ihre Menschenwürde durch eine erneute Kriminalisierung unter Verstoß gegen geltendes Recht hervorrufen. 31 Denn mit der Einordnung der Deserteure als Gesetzesbrecher stellt der Antragsteller die Rehabilitation dieses Personenkreises in Frage, den sie durch das Gesetz zur Aufhebung der nationalsozialistischen Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25.08.1998- geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 - erfahren haben. Nach diesem Gesetz werden strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30.01.1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Erfasst sind unter anderem Vorschriften aus dem Militärstrafgesetzbuch zur Desertion (§ 69), Feigheit (§ 85), Dienstpflichtverletzung aus Furcht (§ 84), Nichtwiederanschluss an die Truppe (§ 65), unerlaubten Entfernung (§ 64) oder Übergabe an den Feind (§ 63). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/8276) haben die genannten Personen, die wegen dieser Delikte verurteilt wurden, es aus Gewissensgründen oder berechtigter Angst um ihr Leben gewagt, sich sinnlosen Befehlen zu widersetzen oder sie in Frage zu stellen, sich dem Kriegsdienst durch Flucht zu entziehen oder ihre Dienstpflichten zu verletzen. In einem vom nationalsozialistischen Deutschland verschuldeten Angriffs- und Vernichtungskrieg sei dies weder kriminell noch unehrenhaft gewesen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass die Rehabilitierung der Verurteilten keine Abwertung der deutschen Soldaten des Zweiten Weltkrieges bedeute. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.