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Beschluss

10 L 942/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0818.10L942.09.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.06.2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegenüber dem nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausdrücklich darzulegenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aber dann, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Kann weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festgestellt werden, so ist bei der Interessenabwägung zunächst auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, aber auch auf die sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten, die für oder gegen die sofortige Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts sprechen, abzustellen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule in Rede steht. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 16.06.2009. Die in dem Bescheid angeführte Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung im Rahmen des § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO muss erkennen lassen, dass die erlassende Behörde sich bewusst war, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht der Regelfall ist, dass also besondere Umstände hinzukommen müssen, um im konkreten Fall ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Indem der Antragsgegner darauf hinweist, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gefahr bestehe, dass die dringend erforderliche sonderpädagogische Förderung des Antragstellers nicht rechtzeitig einsetze und die beachtliche Gefahr tiefgreifender langandauernder Beeinträchtigungen der Schulausbildung und der Persönlichkeitsentwicklung bestehe, werden Gründe genannt, die aus Sicht des Antragsgegners das besondere Vollzugsinteresse darstellen. Mit Schriftsatz vom 11.08.2009 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung ergänzend begründet. Insbesondere der hohe sonderpädagogische Förderbedarf des Antragstellers erfordere eine sofortige, wirksame Intervention. Die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung muss entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht darlegen, warum der Antragsteller sonderpädagogischer Förderung bedarf. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung, für den Antragsteller bestehe sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und die zur Deckung dieses sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderliche und geeignete Schule sei eine entsprechende Förderschule, wird aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit § 13 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF). Gemäß § 19 Abs. 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder - wie hier im Streit - wegen einer Erziehungsschwierigkeit nicht am Unterricht einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Eltern des Antragstellers sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 SchulG in Verbindung mit § 12 Abs. 2, Abs. 5 AO-SF am Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beteiligt worden. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich, dass die Eltern des Antragstellers zunächst mit einer probeweisen Beschulung des Antragsstellers an der Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung nach den Sommerferien zum Schuljahr 2008/2009 einverstanden waren, dieses Einverständnis wurde von ihnen unter dem 14.09.2008 jedoch widerrufen. Über die Absicht des beklagten Schulamts ein weiteres Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten, wurden die Eltern unter dem 17.10.2008 fernmündlich unterrichtet. Das dem hier angegriffenen Bescheid vom 16.06.2009 zugrundeliegende Verfahren wurde auf Antrag der besuchten Schule dann unter dem 28.11.2008 eingeleitet. Unter dem 02.03.2009 wurden die Eltern zu einem Gespräch im beklagten Schulamt für den 25.03.2009 eingeladen. Am Gespräch am 25.03.2009 nahmen neben der Mutter des Antragstellers auch die mit der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens beauftragten Lehrkräfte und das Schulamt teil. Im Gespräch wurde vereinbart, dass nach Vorlage eines ergänzenden sonderpädagogischen Gutachtens ein weiteres Gespräch zwischen den Gutachtern, dem Schulamt und den Eltern stattfinden soll. Dazu wurden die Eltern des Antragstellers unter dem 09.06.2009 für den 23.06. oder alternativ 29.06.2009 eingeladen. Diese teilten der Schulamtsdirektorin L. per Email mit, dass sie sich zum Schuljahr 2009/2010 eine integrative Beschulung im gemeinsamen Unterricht vorstellen könnten. Wenn das Schulamt eine andere Entscheidung treffen wolle, seien sie nicht zum Gespräch bereit. Damit wurde den Verfahrensvorschriften des § 12 Abs. 2 AO-SF und § 12 Abs. 5 AO-SF Genüge getan. Ein schulärztliches Gutachten lag seit dem 29.08.2008 gemäß § 12 Abs. 3 AO-SF vor Abschluss der Gutachten der Sonderpädagogen vor. Dass der Antragsteller nach seinem Vortrag ohne Kenntnis der Eltern im Februar 2008 im Hinblick auf eine mögliche Lese-Rechtschreibschwäche begutachtet wurde und weiter im Juni 2008 durch die Sonderschulpädagogin D. im Rahmen einer Fallberatung beobachtet wurde, stellt im Rahmen des hier vorliegenden, erst im November 2008 eröffneten Verfahren keinen Verfahrensmangel dar. Denn diese außerhalb des Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgten Beobachtungen sind in die Gutachten, die dem angegriffenen Bescheid zu-grundeliegen, wenn überhaupt, dann nicht entscheidend eingeflossen. Der Antragsteller zeigt seit Schulbeginn Entwicklungsauffälligkeiten, die verschiedene, auch von den Eltern angeregte und unterstützte Untersuchungsmaßnahmen, aber auch Berichte der Lehrkräfte sowie der Sozialpädagogin der besuchten Grundschule veranlassten. Ein Einverständnis der Eltern über den Umfang und die Art der den Gutachtern vorgelegten Berichte und Untersuchungsergebnisse ist zudem nicht erforderlich. Materiell-rechtlich wird sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Die Kammer geht davon aus, dass bei dem Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer Erziehungsschwierigkeit (§ 5 Abs. 3 AO-SF) besteht. Nach dieser Vorschrift liegt eine Erziehungsschwierigkeit vor, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zunächst einmal lässt das Zeugnis der 3. Klasse vom 26.06.2009 erkennen, dass die Leistungen des Antragstellers trotz des einmal erfolgten Rücktritts schwach sind. Seine Leistungen wurden im Bereich Rechtschreibung mit "mangelhaft" bewertet, in den Fächern Deutsch Sprachgebrauch, Englisch und Mathematik erbrachte er nur ausreichende Leistungen. In Mathematik lag die Halbjahresnote noch bei "befriedigend". Die Leistungstendenz ist insbesondere unter Einbeziehung des "unbefriedigenden" Arbeits- und Sozialverhalten negativ, so dass die Annahme, der Antragsteller könne auf der Regelschule ohne sonderpädagogische Förderung leistungsmäßig nicht mehr hinreichend gefördert werden, nachzuvollziehen ist. Vgl. zu Zweifeln an dem Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs bei ausreichenden Schulnoten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2003 - 19 B 898/03 - m.w.N. Dem sonderpädagogischen Gutachten vom 26.03.2009 der Sonderschulpädagogin I. für den Schwerpunkt "Lernen" und des Sonderschulpädagogen T. für den Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" sowie der Grundschulrektorin L1. für die besuchte Grundschule und dem Ergänzungsgutachten vom 28.03.2009 von Frau N. für den Schwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung" lässt sich entnehmen, dass für den Antragsteller ein erheblicher sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich "Emotionale und soziale Entwicklung" besteht. Ein Förderbedarf in den Bereichen "Lernen" und " Körperliche und motorische Entwicklung" wurde verneint. Das Gutachten vom 26.03.2009 beschreibt den Antragsteller als durchschnittlich bis überdurchschnittlich intelligent. Die Schulleistungen spiegelten aber aufgrund vielfältiger Lernschwierigkeiten diese Fähigkeit nur unzureichend wider. Er habe ein sehr geringes Selbstbewusstsein, er gebe schnell auf, ziehe sich dann zurück und neige zu selbstschädigendem Verhalten. Er leide darunter, dass er keine Freunde in der Klasse habe. Seine Arbeitshaltung sei wesentlich durch seine Gefühlslage und durch die Tageszeit geprägt. Oft komme es zu Wutausbrüchen mit verbal sehr aggressiven Äußerungen, zu Arbeitsverweigerung und sonstigen auch selbst-destruktiven Verhaltensauffälligkeiten. In kleineren Gruppen oder in Einzelsituationen zeige er sich aufgeschlossen, sogar freundlich und kooperativ. Das Zusatzgutachten hinsichtlich eines körperlich - motorischen Förderbedarf kommt hinsichtlich der Intelligenz des Antragstellers aufgrund anderer Testmethoden (Hawik IV) zu unterdurchschnittlichen Intelligenzwerten, stellt jedoch keinen Förderbedarf hinsichtlich der körperlich-motorischen Entwicklung fest. Die früher festgestellten Defizite im auditiven und vestibülen Bereich könnten nicht mehr bestätigt werden. Ansonsten werden die Gutachtenergebnisse der sonstigen Gutachter vom 26.03.2009 bestätigt. Auffällig sei ein starker Gebrauch von Schimpfwörtern "Scheiße, Blödmann, Lügner, doof, ich hasse ....." Die dagegen von der Prozessvertreterin des Antragstellers vorgebrachten Argumente überzeugen im Ergebnis nicht. Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Gutachten, dass diese zu einer auffallend unterschiedlichen Einschätzung der Intelligenz des Antragstellers gelangen. Denn zum einen ist für den Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" die getestete Intelligenz nebensächlich. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass sich die Defizite des Antragstellers im emotional-sozialen Bereich bei einer Intelligenztestmethode stärker niederschlagen als bei einer anderen. Schwerpunkt des Begehrens der Eltern des Antragstellers ist weniger, den Förderbedarf des Antragstellers zu bestreiten, als vielmehr zu erreichen, dass der Antragsteller den gemeinsamen Unterricht besuchen darf. Dass die von den Eltern beauftragte Sprachtherapeutin G. im November 2008 davon ausging, dass bei guter therapeutischer Einbindung der Eltern in ein ganzheitliches Therapiekonzept sowie begleitender Betreuung der betroffenen Schule die Probleme des Antragstellers, die die Therapeutin eher in der schlechten neuronalen Vernetzung des Antragstellers sieht, in einem überschaubaren Zeitraum zu lösen seien, spricht nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit der sonderpädagogischen Gutachten vom 26. und 28.03.2009. Auch diese gehen davon aus, dass die Probleme/ Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers "behandelbar" sind und durch sonderpädagogische Förderung verbessert werden können. Die von der Sprachtherapeutin beschriebene Situation der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern hat die besuchte Grundschule nach Aktenlage seit Schulbeginn des Antragstellers im Jahre 2005 versucht zu schaffen bzw. über einen nennenswerten Zeitraum zu erhalten. Dieser Versuch ist nach Aktenlage als gescheitert zu betrachten. Vereinbarungen über regelmäßige Gespräche zwischen Eltern und Schule wurden nicht eingehalten oder von den Eltern später in Frage gestellt. Die besuchte N1. -Grundschule hat jeden Versuch unternommen, den Antragsteller nach ihren Kräften zu fördern und ein positives Lernumfeld zu schaffen. Die Probleme des Antragstellers in der Schule begannen - entgegen der Darstellung seiner Prozessbevollmächtigten - schon mit Schulbeginn, sie bestanden schon unter der alten Klassenlehrerin E. . Frau E. hat unter dem 10.03.2006 einen Bericht geschrieben, der dem Bericht der Schule bei Einleitung dieses sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sehr ähnlich ist. Die Feststellung der Gutachter, dass der Antragsteller aufgrund seines hohen Förderbedarfs im gemeinsamen Unterricht nicht hinreichend gefördert werden kann, werden durch den Antragsteller nicht hinreichend erschüttert. Denn ein Schüler im gemeinsamen Unterricht hat rechnerisch nur einen Anspruch auf 3,5 Wochenstunden sonderpädagogischer Förderung. Zudem wird gemeinsamer Unterricht nicht in Kleingruppen durchgeführt. Nach den Gutachten, aber auch aus den sonstigen Hospitationsberichten weiterer Sonderschulpädagogen ergibt sich übereinstimmend, dass der Antragsteller ein großes Maß individueller Aufmerksamkeit bedarf und eine Kleingruppe mit fester Bezugsperson braucht, um Lernfortschritte zu machen und erfolgreich soziale Interaktionen auszuüben. Einen Anspruch auf Schaffung eines gemeinsamen Unterrichts in Kleingruppen hat der Antragsteller auch nach dem innerstaatlichen Inkrafttreten der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 26.03.2009 , Textnachweis Englisch/Französisch und deutsche Übersetzung, BT-Drucksache 16/10808, nicht. Mit dieser hat sich die Bundesrepublik völkerrechtlich verpflichtet, ein gemäß Art. 24 des Übereinkommens integratives Schulsystem zu schaffen. Es kann dahinstehen, ob dieses bedeutet, dass Förderschulen in Zukunft nicht mehr selbstständig bestehen bleiben dürfen oder ob auch sie gemeinsamen Unterricht mit nichtbehinderten Kindern anbieten müssen. Denn der Antragsteller hat durch die UN- Konvention allein keinen innerstaatlich durchsetzbaren Anspruch, kein subjektiv - öffentliches Recht gegen das beklagte Schulamt auf Schaffung eines integrativen Schulsystems erhalten. Nach Art. 33 des Übereinkommens werden zur Durchsetzung des Abkommens Rechts- und Verwaltungsstrukturen geschaffen oder unterhalten. Aus diesem Artikel lässt sich entnehmen, dass die Artikel des Überkommens zu allererst den Vertragsstaat binden und verpflichten, aber nicht unmittelbar individuell einklagbare Rechte schaffen. Die Gutachten tragen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ebenso wie die Bestimmung der entsprechenden Förderschule als Förderort. Dass der Antragsteller nach Angaben seiner Eltern bei der probeweisen Beschulung auf der S. T1. Förderschule traumatisiert wurde, spricht nicht gegen die Festlegung der Förderschule als Förderort. Denn diese erfolgt abstrakt, d.h. unabhängig von einer konkreten Förderschule. Im Übrigen spricht das schulärztliche Gutachten, welches in der Zeit der probeweisen Beschulung an der Förderschule erstellt wurde, gegen die Darstellung der Eltern des Antragstellers. Danach fühlte sich der Antragsteller auf der besuchten Förderschule wohl. Auch die Berichte der besuchten S. T1. Förderschule widersprechen der Darstellung der Eltern. Nach Darstellungen der Lehrerin der besuchten Förderschule vom 24.08.2008 und des Leiters dieser Schule ging aggressives Verhalten während der probeweisen Beschulung vom Antragsteller selbst aus und erforderte ein Einschreiten der Schule. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.