OffeneUrteileSuche
Beschluss

33 K 4297/09.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0817.33K4297.09PVB.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen erklärt sich nach (schriftlicher) Anhörung der Verfahrensbeteiligten für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das allgemeine Verwaltungsgericht Köln. 1 G r ü n d e 2 Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Köln ist für die vorliegende Kostenerstattungsangelegenheit eines Bezirksschwerbehindertenvertreters sachlich unzuständig. 3 Die sachliche Zuständigkeit der Fachkammer ist in § 83 Abs. 1 BPersVG abschließend geregelt. Der vorliegende, auf § 96 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 SGB IX i.V.m. §§ 44, 54 Abs. 1 BPersVG gestützte Rechtsstreit fällt unter keine der dort genannten Zuständigkeitsfallgruppen. Zwar hat die Fachkammer früher ihre Zuständigkeit für organrechtliche Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern mit den Dienststellenleitern bejaht. Sie war der Auffassung des BAG, Beschluss vom 21. September 1989 - 1 AZR 465/88 - Personalvertretung 1990, 180 (181, 182 jeweils 2. Spalte) gefolgt und hatte in dem in § 26 Abs. 3 bis 6 SchwbG geregelten Verweis auf die Rechtsstellung u.a. von Mitgliedern des Personalrats nicht nur eine materiellrechtliche, sondern (mangels einer ausdrücklich normierten Zuständigkeitsregelung) auch eine verfahrensrechtliche Vorschrift gesehen. Diese Rechtsauffassung lässt sich aufgrund der ab Juli 2001 geltenden Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht mehr vertreten. Durch diese Gesetzesänderung sind die von §§ 94, 95, 139 SGB IX erfassten organrechtlichen Streitigkeiten - gleichgültig, ob es sich um eine in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst tätige Schwerbehindertenvertretung handelt - abweichend von der bisherigen Rechtspraxis ausschließlich der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen worden. Damit ist für die bisherige Auslegung, der Gesetzgeber des Schwerbehindertengesetzes habe die Rechtsstreitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Organs „Schwerbehindertenvertretung" im Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten (soweit Betriebe betroffen) oder vor den Verwaltungsgerichten (soweit Dienststellen betroffen) entschieden haben wollen, kein Raum mehr. Der Gesetzgeber hat offenbar für die sonstigen, nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten organrechtlichen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern keine besondere Verfahrensart mehr vorgesehen und sie dem Individualrechtsschutz zugeordnet (vgl. hierzu auch die Erläuterungen von Assmann zu § 96 SGB IX, Das deutsche Bundesrecht, V C 10/IX, insbesondere Seite 111, letzter Absatz zu § 96; ferner zur durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG geänderten Rechtslage, BAG, Beschluss vom 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 -, Personalrat 2004, 279).Über die Zweckmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung, die bezweifelt werden mag, hat die Fachkammer nicht zu befinden. 4 Die Zuordnung der nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten organrechtlichen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern zum Individualrechtsschutz hatte in dem früher bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren 33 K 2811/06.PVB, in dem der Bezirksschwerbehindertenvertreter den Status eines Berufssoldaten hatte, dazu geführt, dass das Verfahren an das allgemeine Verwaltungsgericht Köln verwiesen und von der für Soldatenrecht zuständigen Kammer bearbeitet wurde. Im dem Verfahren 33 K 597/07.PVB hatte die antragstellende Bezirksschwerbehindertenvertreterin den „Status" einer Verwaltungsangestellten, sodass die Sache an das für ihren Individualrechtsschutz sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen war. 5 Angesichts der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen ist der Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten an das sachlich zuständige allgemeine Verwaltungsgericht Köln zu verweisen (vgl. § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 48 Abs. 1 ArbGG). 6 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).