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Beschluss

1 L 976/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0811.1L976.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 1 K 4219/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Mai 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sowie der Gewerbeuntersagung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen u.a. dargelegt, dass angesichts des mit der Fortsetzung des Gewerbes durch den wirtschaftlich leistungsunfähigen Antragsteller zu erwartenden weiteren Anstiegs der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. 6 Die im Rahmen der Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Ordnungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da seine Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2009 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die in ihr enthaltenen Regelungen erweisen sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 7 Dies gilt zunächst für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis: Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes (GastG). Gemäß § 15 Abs. 2 GastG ist eine erteilte Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 8 Zur Versagung bzw. zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Gewerbetreibende werde seinen Betrieb nicht ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit der Rechtsordnung führen; hierfür reichen beachtliche Zweifel aus. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich, anderenfalls es kaum noch Fälle geben würde, in denen eine Gaststättenerlaubnis aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG abgelehnt (bzw. widerrufen) werden könnte. Aus dem Gedanken der Gefahrenabwehr folgt regelmäßig die Notwendigkeit, eine Prognose über die zukünftige Entwicklung abzugeben, welche naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist, 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1975 - 1 C 27.74 -, BVerwGE 49, 154 (156 f.); VGH BW, Urteil vom 11. Mai 1984 - 14 S 116/84 -, GewArch 1985, 167, sowie Beschlüsse vom 07. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32 und vom 07. April 1989 - 14 S 272/89 -, NVwZ-RR 1990, 187. 10 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsteller als unzuverlässig anzusehen. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. 11 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 - 1 C 94.78 -, GewArch 1982, 298 (299). 12 Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört zumindest auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. April 1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67; Beschluss vom 12. März 1997 - 1 B 72.97 - zit. nach juris; Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57. 14 Die Unzuverlässigkeit kann sich daher auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. April 1997 a.a.O.; Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; Beschluss vom 22. Juni 1994 - 1 B 114.94 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 5; Beschluss vom 19. Januar 1994 a.a.O.; Beschluss vom 29. Januar 1988 - 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45. 16 Nach diesen Vorgaben ist der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge betrugen die bis in das Jahr 2007 zurückreichenden vollstreckbaren Steuerrückstände des Antragstellers im November 2008 28.998,57 EUR. Im Februar 2009 waren sie auf 48.607,22 EUR angestiegen; im Mai 2009 betrugen sie 45.874,66 EUR. 17 Diese Rückstände sind sowohl absolut gesehen als auch im Verhältnis zum Zuschnitt der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers von ganz erheblichem Gewicht. 18 Darüberhinaus hat der Antragsteller wiederholt keine Steuererklärungen abgegeben, weshalb jeweils Schätzungen hatten erfolgen müssen. 19 Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, die zum großen Teil auf Schätzungen beruhenden Steuerfestsetzungen seien in der Sache unberechtigt, kann er hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn für die Bewertung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kommt es allein darauf an, dass - wie hier - vollziehbare Abgabenforderungen bestehen. Ihre materielle Rechtmäßigkeit ist dagegen von der zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis befugten Behörde nicht zu prüfen, 20 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1994 - 1 B 114.94 -, GewArch. 1995, 111; vom 12. Januar 1996 - 1 B 177.95 -, Buchholz 451.20 Nr. 62 zu § 35 GewO; und vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197.96 -, GewArch. 1997, 72. 21 Im Übrigen ist auch der vom Antragsteller eingeräumte Betrag von geschuldeten Steuern (12.000,-- bis 13.000,-- EUR) so hoch, dass nicht von seiner Zuverlässigkeit im Rechtssinne ausgegangen werden kann. 22 Es bedarf des Weiteren keiner näheren Überprüfung, ob den Antragsteller an der Entstehung dieser Rückstände - möglicherweise - keine Schuld trifft. Denn die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt wegen des Charakters des Gewerbeordnungs- und Gaststättenrechts als Gefahrenabwehrrecht ein Verschulden nicht voraus, 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff (4); Beschlüsse vom 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 69, und vom 11. November 1996 - 1 B 226.96 -, Gewerbe-Archiv (GewArch.) 1997, 8. 24 Auch der Vortrag des Antragstellers, infolge des Entzugs der Gaststättenkonzession bzw. der Gewerbeuntersagung werde ihm seine wirtschaftliche Existenzgrundlage genommen, führt nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung. Der Gesetzgeber nimmt in Kauf, dass der Gewerbetreibende als Folge seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit seine Einnahmequelle verliert und möglicherweise sogar der Sozialhilfe zur Last fällt, 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 4 B 2729/04 -. 26 Damit ist der Antragsteller schon allein wegen der erheblichen Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig. 27 Auch die vom Antragsgegner verfügte Gewerbeuntersagung ist rechtmäßig. 28 Die Untersagung des vom Antragsteller konkret ausgeübten Gewerbes, nämlich des erlaubnisfreien Teils des Gaststättengewerbes "Verabreichen von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sowie den Einzelhandel mit Obst, Lebensmitteln, Getränken in verschlossenen Flaschen, Milch, Wurstwaren und verpacktem Eis" findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller den Einzelhandel mit Obst, Lebensmitteln, Getränken in verschlossenen Flaschen, Milch, Wurstwaren und verpacktem Eis nach wie vor betreibt, da er eine entsprechende Gewerbeabmeldung nicht vorgenommen hat. Nach der genannten Vorschrift ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 29 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Antragsteller aus den oben genannten Gründen als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne anzusehen ist. 30 Angesichts des gewerbeübergreifenden Charakters der genannten Pflichtverstöße des Antragstellers (Nichterfüllung der öffentlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten) ist auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf jede andere gewerbliche Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die maßgeblichen Erwägungen des Antragsgegners hierzu sind ermessensfehlerfrei. 31 Die Aufforderung zur Einstellung des Gaststättenbetriebes findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO, soweit sie an den Widerruf der Gaststättenerlaubnis anknüpft, und in § 35 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit der erlaubnisfreie Teil des Gaststättenbetriebs in Rede steht. Diese Aufforderung ist ebenso wie die auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 62 und 63 VwVG NRW beruhenden Zwangsmittelandrohungen nicht zu beanstanden. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 01. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 - ), wobei für die Untersagung der konkreten Gewerbe und für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis insgesamt 15.000,- EUR und für die Ausdehnungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO 5.000,- EUR zugrundegelegt worden sind. Diese Beträge waren für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils zu halbieren.