Urteil
16 K 6050/08.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0806.16K6050.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.8.2008 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. 1 T a t b e s t a n d 2 Die 1963 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahre 2003 zusammen mit ihrem Sohn (Kläger des Verfahrens 16 K 6129/08.A) auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zusammen mit ihrem Sohn beantragte die Klägerin am 13.8.2003 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 18.10.2004 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19.6.2007 (Az.: 6 E 2444/04.A) ab. 3 Am 13.12.2007 beantragte die Klägerin beim Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung verwies die Klägerin auf Dokumente, die sie aus dem Iran mit Hilfe von Verwandten und Freunden erhalten habe (Vorladung vor das Allgemeine Gericht in Isfahan zum 15.9.2003, Klage ihres Ehemannes auf Rückgabe ihres Sohnes, Vorladung vor das Islamische Revolutionsgericht in Isfahan zum 3.9.2007 wegen Beteiligung an sicherheitsgefährdenden Aktionen, Verurteilung durch das Islamische Revolutionsgericht in Isfahan am 3.9.2007 zum Tode durch Steinigung). 4 Mit Bescheid vom 20.8.2008 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18.10.2004 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. 5 Am 18.9.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. 6 Sie trägt vor, ausweislich der von ihr vorgelegten Dokumente drohe ihr bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung. Auch drohe ihr politische Verfolgung, da sie am 21.6.2009 zum christlichen Glauben konvertiert sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes 9 vom 20.8.2008 zu verpflichten, 10 sie als Asylberechtigte anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie beruft sich auf die Gründe ihres Bescheides. 14 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen angehört worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Dagegen hat die Klage der Klägerin Erfolg hinsichtlich ihres Antrages auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 18 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20.8.2008 ist bezüglich des Antrages der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte rechtmäßig. 19 Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - Asyl-VfG - i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nur durchzuführen, wenn der Antragsteller im Vergleich zum früheren Asylverfahren schlüssig veränderte Umstände vorträgt, auf Grund derer sich die Möglichkeit einer positiven Entscheidung über den Asylfolgeantrag ergibt, die grundsätzlich genügt, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu bejahen. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1987 - 9 C 251.86 -, 21 DVBl.1987, S.1120 ff.. 22 Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung der Wiederaufnahmegrün-de zu stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG) und nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). 23 Der Folgeantrag der Klägerin genügt diesen Voraussetzungen nicht, soweit sie unter Bezugnahme auf angeblich aus dem Iran erhaltene Dokumente ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. 24 Die Klägerin kann sich insoweit weder auf neue Beweismittel berufen noch hat sie eine veränderte Sach- oder Rechtslage vorgetragen, auf Grund derer sich die Möglichkeit einer positiven Entscheidung zu ihrem Klagebegehren ergibt. 25 Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, dass die Urkunden keine tauglichen Beweismittel sind. Das Gericht schließt sich insoweit den Gründen des Bescheides vom 20.8.2008 an, vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG. Gegen die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Kopien spricht nach Einschätzung des Gerichts insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem eigenen Reisepass und einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dieser Umstand spricht für eine mangelnde Verfolgung und auch eine mangelnde Verfolgungsabsicht in ihrem Heimatland. Im Übrigen teilt das Gericht darüber hinaus die vom Bundesamt im Bescheid vom 20.8.2008 aufgeführten Bedenken im Hinblick auf die in den Urkunden enthaltenen formalen Unstimmigkeiten. 26 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20.8.2008 ist dagegen rechtswidrig, soweit er ein Folgeverfahren bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG verneint; die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 27 Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrages unter Vorlage entsprechender Unterlagen darauf hingewiesen, dass sie praktizierende Christin sei und ihr die Qualifikationsrichtlinie Schutz vor religiöser Verfolgung in ihrem Heimatland Iran gewähre. 28 Der Antrag der Klägerin genügt den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. 29 Das Gericht ist im vorliegenden Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs.1 AufenthG im Hinblick auf ihr Heimatland Iran hat. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen ihres - ernsthaften - Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verfolgt und dabei in ihrer Religionsfreiheit verletzt würde. Vor dieser Gefahr ist sie durch Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu schützen. Es liegt auch eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin vor. 30 Vgl. zur Rechtsänderung durch die sog. Qualifikationsrichtlinie VG Köln, Urteil vom 3.08.2007 - 16 K 3550/05.A -. 31 Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass die Klägerin ihren Glauben nicht nur - etwa aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen - durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in ihrer religiösen Identität geprägt wird. 32 Vgl. hierzu OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007 - 1 A 222/07 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 26.06.2007 - 8 ZU 1463/06.A -, juris. 33 Nur wenn nämlich verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen christlichen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte und diese damit dort auch im öffentlichen Bereich praktizieren würde und deshalb in eine ihm nicht zumutbare ausweglose Lage geriete. 34 Vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 26.06.2007 - 8 ZU 1463/06.A -, juris, m.w.N.. 35 Aufgrund des Akteninhaltes und der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin dort vermittelt hat, hat das Gericht die notwendige Überzeugung gewinnen können, dass die Entscheidung der Klägerin für eine Konversion zum (evangelischen) Christentum in dem dargelegten Sinn aus religiöser Überzeugung erfolgt ist, die Klägerin in ihrer religiösen Identität geprägt hat und sie deshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran ihren christlichen Glauben insbesondere auch durch den Besuch öffentlicher Gottesdienste leben wird. 36 Das Gericht hat bei der gebotenen freien richterlichen Beweiswürdigung, 37 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7.11.1973 - VI C 5.73 -, juris, 38 dem Vorbringen der Klägerin mit der notwendigen Überzeugung entnehmen können, dass ihre Entscheidung für eine Konversion zum Christentum eine religiöse, identitätsprägende Grundüberzeugung widerspiegelt. Dies wird zum einen deutlich durch die von der Klägerin im Einzelnen und nachvollziehbar geschilderte Entwicklung, die zur Annahme des christlichen Glaubens als identitätsprägende Religion geführt hat. Während die Klägerin im Iran aus den von ihr geschilderten Gründen keinen Zugang zur Religion des Islam gefunden hatte, war die Klägerin nach ihrer Einreise nach Deutschland offen, für ihren weiteren Lebensweg einen sinngebenden Inhalt zu finden. Die Klägerin ist durch Freunde, die ebenfalls christlichen Glaubens sind, mit dem Christentum und dessen Lehren ernsthaft und nachhaltig in Berührung gekommen. Für einen ernsthaften Glaubenswechsel spricht zum anderen dann weiter zugunsten der Klägerin, dass sie ausgehend von ihren negativen Erfahrungen mit dem Islam geschildert hat, in welcher Weise sich das Christentum nach ihrer Einschätzung vom Islam unterscheidet. Die Klägerin hat diese Unterschiede für sie selbst und ihr Leben als so gewichtig erachtet, dass sie sich dem Christentum zugewandt hat. Die weitere Beschäftigung mit der Bibel, der regelmäßige Besuch der christlichen Gottesdienste sowie der Versammlungen in der christlichen Gemeinde haben die Klägerin dann vom christlichen Glauben überzeugt. Dabei hat das Gericht aus der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin nicht nur über fundierte Kenntnisse des christlichen Glaubens verfügt, sondern dass sie diese auch für sich selbst verinnerlicht hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter nachdrücklich und eindrucksvoll geschildert, dass sie die christliche Lehre nicht nur für sich selbst leben will, sondern dass sie die christliche Lehre auch weitergeben will. Von der Richtigkeit dieser von der Klägerin dargelegten Entwicklung und ihrer im Einzelnen geschilderten Aktivitäten im christlich-kirchlichen Bereich in den Gemeinden Bonn, I.--------gasse und in Bonn- Bad Godesberg, R.------straße ist das Gericht überzeugt. Nach alledem hat das Gericht keine Zweifel, dass die am 21.6.2009 vollzogene Taufe der Klägerin auf einem religiös motivierten Einstellungswandel beruht hat. 39 Wegen einer Abkehr vom Islam und der Annahme des christlichen Glaubens hat ein Konvertit im Iran - so also auch die Klägerin - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls dann erhebliche staatliche Maßnahmen zu gewärtigen, wenn er seinen christlichen Glauben in seinem Heimatland nach außen erkennbar vertritt, danach lebt und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich oder in Gemeinschaft mit anderen, so insbesondere an regelmäßigen öffentlichen Gottesdiensten, teilnimmt. Das Gericht folgt in dieser tatsächlichen und rechtlichen Einschätzung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg, 40 vgl. Urteil vom 17.07.2007 - 10 A 918/05 -, m.w.N., juris. 41 Für unverfolgt ausgereiste Personen, wie die Klägerin, besteht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn ihr verfolgungsrelevante Eingriffe wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bzw. deren Ausübung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen. Die Gefahr ist für den Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer dann konkret, wenn er sich in einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation befindet. 42 Solche asyl- und abschiebungsrelevanten Übergriffe wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion liegen nach heutiger Rechtslage nicht erst dann vor, wenn auch die Religionsausübung im privaten Bereich, also abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen im sog. "forum internum", verfolgt wird. Denn die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) ist bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 unmittelbar geltendes Recht geworden, hat nunmehr in § 60 Abs.1 Satz 5 AufenthG ihren Niederschlag gefunden und ist damit von den Gerichten bei der Anwendung und Auslegung des Rechts zu beachten. Nach der bei der Auslegung von § 60 Abs.1 Satz 5 AufenthG zu berücksichtigenden Regelung des Art. 10 Abs.1 b) der Richtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere "die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein 43 oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind". Entsprechend diesem weiten Religionsverständnis sind relevante Eingriffe bereits dann anzunehmen, wenn die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, wie ein Besuch des zum Kernbereich christlicher Religion zählenden öffentlich zugänglichen Gottesdienstes in Gotteshäusern oder unter freiem Himmel, Verfolgung hervorruft. Staatliche Beschränkungen und Verbote in die Öffentlichkeit hineinwirkender Formen religiöser Betätigung, die nach früherer Rechtsprechung selbst dann noch keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung darstellten, wenn sie nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft zum unverzichtbaren Inhalt der Religionsausübung gehören, lösen nunmehr asyl- und abschieberechtlichen Schutz aus. 44 Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich gleichzeitig Verfolgung wegen der Religion, sondern sie muss sich als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit erweisen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die auf eine häuslich-private oder öffentliche Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen verbunden ist oder zu einer entsprechenden "Ausgrenzung" führt. Dementsprechend formuliert Art.9 der Richtlinie, welche Handlungen Verfolgung im Sinne des Art.1 A der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Nach Art.9 Abs. 2 b) der Richtlinie können auch gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, Verfolgung sein. 45 Vgl. zu alledem VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2007, a.a.O., m.w.N.. 46 Hiervon ausgehend hat die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran bei der öffentlichen Bekundung ihres christlichen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit jedenfalls administrativen freiheitsbeschränkenden Repressalien zu rechnen. Das Gericht folgt auch insoweit der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, das unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung und unter Auswertung der im Einzelnen bezeichneten Erkenntnisquellen zu der nach Überzeugung des Gerichts zutreffenden Ansicht gelangt ist, dass Konvertiten im Iran heute nicht ungefährdet ihren Glauben öffentlich - so insbesondere durch Gottesdienstbesuche - praktizieren können. So sieht zwar das iranische Strafgesetzbuch keinen Straftatbestand für einen Religionswechsel (Apostasie) vor, die Abwendung vom Islam ist aber gleichwohl nach religiösem islamischen Recht verboten. Konvertiten sind nach der religiös-rechtlichen Tradition von der "islamischen Staatsgemeinde" und dem "islamischen Staatsvolk" abgefallen und haben sich deshalb des Hochverrates strafbar gemacht, der in der Regel mit der Todesstrafe bedroht ist. Die Möglichkeit dieser Bestrafung hat auch der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwa festgehalten; ebenso erwähnt das iranische Pressegesetz (Art. 26) Apostasie als strafbare Handlung. Aus Sicht der iranischen Behörden hat ein solcher "Glaubensübertritt" auch gar nicht stattgefunden, sondern Muslime beteiligen sich in verbotener Weise an aus ihrer Sicht "oppositionellen" Aktivitäten anderer Gruppen. Denn die christlichen Kirchen sind nach iranischer Vorstellung nur für die Christen Religionsgemeinschaften, da für Muslime eine Mitgliedschaft nicht in Betracht kommt. Praktisch werden Verstöße gegen das religiöse Recht entweder über Vorschriften, die Tätigkeiten in verbotenen Gruppen betreffen, oder über eine Verletzung des islamischen ordre public "geregelt", was sehr von den individuellen Aktivitäten und der Intensität der Betätigung im Rahmen solcher Gottesdienste abhängt. Für einen Konvertiten - also auch für die Klägerin - ist es entgegen der bisher in der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Religionsausübung im Iran insbesondere nicht möglich, regelmäßig an christlichen Gottesdiensten - sei es an Gottesdiensten der anerkannten christlicher Gemeinschaften oder an Gottesdiensten christlicher Freikirchen - teilzunehmen, ohne sich der Gefahr asylrelevanter staatlicher Repressalien auszusetzen. So ist die Teilnahme von Apostaten an Gottesdiensten der alteingesessenen, ethnisch geprägten christlichen Glaubensgemeinschaften wie den armenischen, assyrischen und chaldäischen Christen im Iran ausgeschlossen. Konvertierte Muslime können heute - insbesondere nach der Wahl Mahmoud Ahmadinejads im Jahre 2005 und 2009 und dem verstärkten Einfluss des "radikal-konservativen Lagers" - auch keine öffentlichen christlichen Gottesdienste der Freikirchen besuchen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Dabei hat regelmäßig bereits eine Inhaftierung schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte zur Folge, weil Vernehmungsmethoden und Bedingungen einer solchen Haft im Iran internationalem Menschenrechtsstandard bei weitem nicht genügen und insbesondere körperliche und/oder psychische Übergriffe nicht auszuschließen sind. 47 Vgl. hierzu auch OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007, a.a.O..Vgl. auch VG 48 Köln, Urteil vom 20.5.2008 - Az.: 16 K 1324/07.A. 49 Nicht zuletzt wegen der Willkür des iranischen Regimes ist bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. 50 Das Gericht hat schließlich auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin aufgrund ihres ernsthaften Religionswechsels ihren Glauben in dem dargelegten Sinne im Falle einer Rückkehr in den Iran praktizieren wird. So gehört der Besuch öffentlicher Gottesdienste zum Kernbereich der Religionsausübung im Sinne der evangelischen Kirche, zu der sich die Klägerin bekennt. 51 Vgl. hierzu OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007, a.a.O.. 52 Auch hat die Klägerin durch ihren jahrelangen, regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes deutlich gemacht, dass für sie auf der Grundlage ihrer inneren religiösen Überzeugung diese Art der öffentlichen Religionsausübung unverzichtbar ist. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs.1 VwGO, 83 b Abs.1 AsylVfG.