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Urteil

6 K 4454/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0723.6K4454.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist bei der GEZ mit einem Radio und einem Fernsehgerät gemeldet. 3 Am 31. Oktober 2007 meldete sie zusätzlich ein Autoradio in ihrem gewerblich genutzten Pkw beim Beklagten an. Im November 2007 widerrief die Klägerin diese Anmeldung und machte geltend, dass sie ihren Pkw ausschließlich privat nutze. Sie betreibe ein Gewerbe für gebrauchte Kinder- und Babybekleidung im Internet von einem PC in ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus. 4 Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 stornierte der Beklagte die Anmeldung des Autoradios für den gewerblichen Bereich und nahm die Anmeldung des gewerblich genutzten PC der Klägerin ab Januar 2007 vor. 5 Mit Bescheid vom 01. Mai 2008 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt 60,20 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2008 zurück. 6 Am 03. Juli 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie sei von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV befreit, da sie neben ihrem PC auf dem gleichen Grundstück ihre anderen privaten Rundfunkgeräte, für die sie bereits Rundfunkgebühren entrichte, zum Empfang bereithalte. Eine Gebührenbefreiung erfordere gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 RGebStV nur, dass andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden müssten, eine beruflichen Nutzung dieser Geräte sei nach dem Wortlaut nicht vorgesehen. Die Interpretation des Beklagten gehe über den Wortlaut des Gesetzes hinaus und schaffe einen neuen gesetzlich nicht geregelten Gebührentatbestand. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 01. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2008 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV betreffe alle neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, die nicht ausschließlich im privaten Bereich zum Empfang bereit gehalten werden. Die Formulierung "im nicht ausschließlich privaten Bereich" sei innerhalb der Vorschrift vor die Nummern 1 und 2 gezogen worden und beziehe sich auf beide gesetzlichen Voraussetzungen. Im gesamten Rundfunkgebührenstaatsvertrag werde zwischen dem privaten und nicht privaten Bereich unterschieden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 15 Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.8.1991 (GVBl. NRW S. 408) in der Fassung des 9. Änderungsstaatsvertrages vom 30.01.2007 (GVBl. NRW S. 107). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1 RGebStV), und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV). 16 Hiervon ausgehend war die Klägerin in dem von dem Gebührenbescheid erfassten Zeitraum für ihren PC rundfunkgebührenpflichtig. 17 Bei dem internetfähigen PC der Klägerin handelt es sich um ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Juni 2009 - 8 A 732/09 -, 19 welches die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zum Empfang bereithielt. 20 Die Klägerin kann sich nicht auf den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV berufen. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Ziff. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Ziff.2). 21 § 5 Abs. 3 RGebStV normiert eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jeder Rundfunkteilnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV für jedes Gerät eine Gebühr zu entrichten hat und ist daher restriktiv auszulegen. 22 Hiervon ausgehend ist das Tatbestandsmerkmal "im nicht ausschließlich privaten Bereich" so zu verstehen, dass es sich auf beide Ziffern der Regelung bezieht. Privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte sind von Ziffer 2 der Vorschrift nicht erfasst. Die Unterscheidung zwischen privatem und nicht privatem Bereich ist ein grundlegendes Konzept des Rundfunkgebührenrechts. So regelt § 5 Abs. 1 RGebStV die Zweitgerätefreiheit für privat genutzte Geräte. Wenn neben einem privaten Teilnehmerverhältnis allerdings Zweitgeräte vorhanden sind, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, so ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte ausgeschlossen. Dabei nimmt § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auf das private Teilnehmerverhältnis Bezug (Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1). Dadurch, dass § 5 Abs. 3 aber nicht auf Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift Bezug nimmt, wird hinreichend klar, dass die Gebührenbefreiung für nicht privat genutzte PC-Geräte nur dann eingreift, wenn auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken bereits ein nicht zu privaten Zwecken genutztes und angemeldetes Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist. 23 Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 -, nachgewiesen bei juris. 24 Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 5 RGebStV wurde durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08. März 2005 (GV NRW S. 192) neu gefasst. In der Gesetzesbegründung wird zu Beginn ausgeführt, dass der neu eingefügte Absatz 3 als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich regelt und dabei das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte verfolgt. 25 Vgl. Landtagsdrucksache 13/6202, S. 40 f.. 26 Die Begründung bezieht sich somit auch nur auf den nicht ausschließlich privaten Bereich; von zu privaten Zwecken genutzten Rundfunkempfangsgeräten ist nicht die Rede. 27 Vgl. zur Auslegung im Ganzen auch: Eicher, Schneider, Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz, NVwZ 2009, 741 (745). 28 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.