Urteil
6 K 4454/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein internetfähiger PC kann ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des RGebStV sein.
• Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Empfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ist restriktiv auszulegen.
• Die Wendung "im nicht ausschließlich privaten Bereich" bezieht sich auf beide Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 RGebStV; privat genutzte Geräte fallen nicht unter die Befreiung.
• Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Gerät zum Empfang bereitgehalten wird; Anzeigen beenden die Pflicht erst mit Ablauf des Monats der Anzeige.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung für privat genutzten internetfähigen PC • Ein internetfähiger PC kann ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des RGebStV sein. • Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Empfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ist restriktiv auszulegen. • Die Wendung "im nicht ausschließlich privaten Bereich" bezieht sich auf beide Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 RGebStV; privat genutzte Geräte fallen nicht unter die Befreiung. • Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Gerät zum Empfang bereitgehalten wird; Anzeigen beenden die Pflicht erst mit Ablauf des Monats der Anzeige. Die Klägerin ist für Radio und Fernseher gebührenpflichtig. Sie meldete zusätzlich ein Autoradio im gewerblich genutzten Pkw an, widerrief diese Anmeldung jedoch und erklärte, ihr Pkw werde privat genutzt; ihr Gewerbe betreibt sie über einen PC im häuslichen Arbeitszimmer. Die Beklagte Rundfunkanstalt stornierte die Autoradio-Anmeldung, registrierte stattdessen den PC ab Januar 2007 als gewerblich und setzte rückständige Gebühren fest. Die Klägerin focht dies an und berief sich auf § 5 Abs. 3 RGebStV: Andere Empfangsgeräte auf demselben Grundstück seien bereits privat vorhanden, daher sei ihr PC von der Gebühr befreit. Die Beklagte lehnte den Widerspruch ab und verwies darauf, dass die Befreiung nur für Geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich gelte. Die Klägerin erhob Klage gegen den Gebührenbescheid. • Rechtsgrundlage sind § 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie die Bestimmungen zu Beginn und Ende der Gebührenpflicht (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV). • Der internetfähige PC ist als Rundfunkempfangsgerät anzusehen und wurde zum Empfang bereitgehalten, somit besteht grundsätzlich Gebührenpflicht. • § 5 Abs. 3 RGebStV schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Geräteeinzelgebühr und ist restriktiv auszulegen. Die Wendung "im nicht ausschließlich privaten Bereich" bezieht sich auf beide Voraussetzungen der Vorschrift (Ziff. 1 und 2). • Die Systematik des Rundfunkgebührenrechts und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigen, dass die Befreiung nur für neuartige Geräte greift, die im nicht ausschließlich privaten Bereich verwendet werden, nicht jedoch für privat genutzte Geräte auf demselben Grundstück. Deshalb kommt die von der Klägerin angerufene Befreiungsvorschrift nicht zur Anwendung. • Mangels Anwendbarkeit der Ausnahmeregel war der Gebührenbescheid rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Gebührenfestsetzung war rechtmäßig, weil der internetfähige PC der Klägerin als Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig war und die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 RGebStV auf privat genutzte Geräte nicht anwendbar ist. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf die restriktive Auslegung des Ausnahmebegriffs und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift; eine Gebührenbefreiung kommt hier nicht in Betracht, weil die Befreiung nur für Geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich gelten soll.