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Urteil

10 K 6834/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0722.10K6834.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wurde 1970 in Mexiko geboren. Sie besitzt die mexikanische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater ist mexikanischer Staatsangehöriger, ihre Mutter deutsche Staatsangehörige. Sie besuchte die deutsche Schule in Mexiko-Stadt, absolvierte in Deutschland ein Studium der Außenwirtschaft, das sie 1995 mit der Diplomprüfung erfolgreich abschloss, und kehrte zunächst nach Mexiko zurück. Im Jahr 2000 erwarb sie in London an der London School of Economics einen Master-Titel. Von August bis November 2000 hielt sie sich erneut in Deutschland auf. Von November 2000 bis Mai 2002 lebte sie wieder in Mexiko. Seit Mai 2002 lebt die Klägerin in New York und arbeitet dort bei einer mexikanischen Entwicklungsbank. Seit 2004 ist die Klägerin verheiratet; ihr ebenfalls in Mexiko geborener Ehegatte ist deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe ging im Jahr 2006 ein Kind hervor. Der Ehemann der Klägerin war zunächst in den USA für die Hypo-Vereinsbank tätig und arbeitet zur Zeit für die Sumitomo Mitsui Banking Corporation. Über das deutsche Generalkonsulat in New York beantragte die Klägerin mit einem im April 2006 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York befürwortete den Antrag. Zur Begründung verwies die Klägerin auf ihre vielfältigen Bindungen an Deutschland und legte unter Beifügung entsprechender Unterlagen näher dar, dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Ferner verwies sie darauf, dass sie bereits 1995 beim Landratsamt Rottweil einen Einbürgerungsantrag gestellt, diesen jedoch nach einem Hinweis des Landratsamts auf die angeblich fehlende Erfolgsaussicht wieder zurückgenommen hatte. Bereits damals hätten allerdings die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorgelegen. Mit Bescheid vom 20.11.2007 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei der Ermessensentscheidung nach § 13 StAG a. F. sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin deutscher Abstammung ist, deutsche Schulen besucht hat und durch ihre Mutter eine Erziehung in deutscher Kultur und Tradition genossen hat. Die Klägerin habe sich zum Studium in Deutschland aufgehalten, sei mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und habe auch bei ihrem jetzigen Aufenthalt in den USA vielfältige Kontakte zu Deutschen sowie fortbestehende Kontakte zu in Deutschland lebenden Verwandten und Bekannten. Es fehle aber an einem öffentlichen (staatlichen) Interesse an der Einbürgerung. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Einbürgerung von Ausländern, die dauerhaft im Ausland leben, nur ausnahmsweise erfolgen. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin lasse sich weder durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin noch der Tätigkeit ihres Ehegatten rechtfertigen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei wegen Ermessensunterschreitung rechtswidrig. Die Beklagte habe den Begriff des "öffentlichen Interesses" zu eng ausgelegt. Es liege im Interesse des Gemeinwohls, dass trotz "mobilen" beruflichen Einsatzes deutsche Familien auch weiterhin primär dem deutschen Recht unterlägen. Im Ausland erworbene berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse stellten wertvolles "Know-how" für die deutsche Wirtschaft und andere gesellschaftliche Bereiche dar. Im Übrigen sei die Beklagte nicht auf § 14 StAG eingegangen. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 zurück: Nach § 13 StAG a. F. i. V. m. § 40 c StAG könne ein ehemaliger Deutscher oder dessen Abkömmling eingebürgert werden, wenn er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 StAG erfülle. Diese lägen im Falle der Klägerin uneingeschränkt vor, die Behörde habe jedoch im Rahmen ihres Ermessens zusätzlich zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht sei. Für die Einbürgerung spreche hier, dass die Klägerin von einer deutschen Mutter abstamme, mit ihr viele Jahre zusammengelebt habe, die deutsche Sprache beherrsche, mit einem deutschen Ehegatten verheiratet sei und vielfältige Bindungen nach Deutschland habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen aber nicht gruppentypisch bereits ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung vom Ausland aus Belangen des Gemeinwohls gesetzlich vorgezeichnet. Vorliegend ergäben sich weder aus der beruflichen Tätigkeit der Klägerin noch der ihres Ehemannes hinreichende Gesichtspunkte, welche ein deutsches öffentliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her begründen könnten. Eine Ermessenseinengung ergebe sich ferner nicht daraus, dass die Klägerin von einer deutschen Mutter abstamme und die für den Staatsangehörigkeitserwerb geltende Vorschrift des § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der bei Geburt der Klägerin geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verfassungswidrig war. Dem hier betroffenen Personenkreis sei das Recht eingeräumt worden, innerhalb einer festgelegten Frist die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben (Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAÄndG 1974 -). Der Umstand, dass von diesem Erklärungsrecht kein Gebrauch gemacht worden sei, rechtfertige keine Einbürgerung aus dem Ausland. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und verweist u.a. noch einmal auf die nach ihrer Auffassung anzustrebende gemeinsame Staatsangehörigkeit in der Familie. Ergänzend macht sie geltend: Das Verschulden der Eltern, die aufgrund fehlender Weitsicht oder aus Unachtsamkeit seinerzeit die erforderliche Erwerbserklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht für sie, die Klägerin, abgegeben hätten, könne ihr nicht angelastet werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2008 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Aspekt der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit könne im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nur dann zugunsten des Einbürgerungsbewerbers berücksichtigt werden, wenn die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit Relevanz für die tatsächliche gemeinsame Lebensführung der Familie habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die Klägerin und ihre Familie das gemeinsamen Familienleben in den USA von ihrem rechtlichen Status her nicht auf der Grundlage der deutschen Staatsangehörigkeit führten. Die Beklagte habe zudem alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für eine Einbürgerung der Klägerin geprüft. Nach § 40 c StAG in der derzeit gültigen Fassung seien für die bis zum 30. März 2007 gestellten Einbürgerungsanträge die §§ 8 bis 14 StAG a.F. heranzuziehen, soweit sie günstigere Bestimmungen enthielten. Für die Klägerin als Abkömmling einer deutschen Mutter sei § 13 StAG a. F. als Anspruchsgrundlage für die Einbürgerung herangezogen worden, da diese Bestimmung für die Klägerin günstiger sei. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 14 StAG bestehe nicht; eine weitere Erörterung der angestellten Ermessenserwägungen erübrige sich, da insoweit zugunsten der Klägerin keine gegenüber § 13 StAG weitergehenden Gesichtspunkte in Betracht kämen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20.11.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 15.09.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Einbürgerung oder erneute Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags nach § 13 StAG in der bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung - StAG a.F. - zu. Die für die Klägerin günstigere Vorschrift des § 13 StAG a.F. findet gem. § 40 c StAG in der zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I 158) geänderten Fassung auf den bereits 2006 gestellten Einbürgerungsantrag der Klägerin Anwendung. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift, nach denen ein Ermessen für die Beklagte überhaupt erst eröffnet ist, liegen vor; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden. Dies führt jedoch nicht zu einem Einbürgerungsanspruch. Denn die Einbürgerung nach § 13 StAG a.F. steht im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde, das sich daran zu orientieren hat, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86; Urteil vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, BVerwGE 114, 195; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005 - 19 A 2836/03 -; Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, § 13 StAG Rdnr. 6. Dieses Ermessen hat die Beklagte hier fehlerfrei ausgeübt. Die in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen, im Klageverfahren in zulässiger Weise (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzten Ermessenserwägungen tragen die ablehnende Entscheidung. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt. Sie hat erläutert, welche Kriterien sie bei der Ermessensentscheidung heranzieht und in Ausübung dieses Ermessens ausgerichtet am Zweck der Ermächtigung erkennbar geprüft, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin besteht. Sie hat die Grenzen des Ermessens eingehalten und keine ermessenseinengenden oder sonstigen Umstände unbeachtet gelassen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen waren. Die nach den Darlegungen der Klägerin und der Stellungnahme der Auslandsvertretung der Beklagten anzunehmenden einwandfreien deutschen Sprachkenntnisse und vielseitigen Bindungen an Deutschland wie auch die Unterhaltsfähigkeit der Klägerin hat die Beklagte bei der ablehnenden Entscheidung berücksichtigt. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist sie davon ausgegangen, dass diese Umstände nur eine Voraussetzung für eine positive Entscheidung darstellen, ohne dass schon bei deren Vorliegen eine Einbürgerung erfolgen müsste. § 13 StAG a.F. trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten, von § 8 StAG a.F. nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, zum Beispiel aus außenwirtschaftlichen Gründen. Der Regelung ist damit aber nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich vorgezeichnet wäre. Eine den gesetzlichen Wohlwollensgeboten entsprechende Einengung des Einbürgerungsermessens lässt sich daher aus einer deutschen Abstammung des Einbürgerungsbewerbers nicht herleiten. Im Rahmen des Ermessens hat die Behörde auch bei Personen, die von einem Deutschen abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Auch wenn danach im Einzelfall - etwa aufgrund vorhandener Deutschkenntnisse und bestehender Bindungen an Deutschland - manches für eine Einbürgerung spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86; BVerwG, Urteil vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142; OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2007 - 12 A 2322/05 -. Diese Grundsätze hat die Beklagte hier beachtet. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die außenwirtschaftlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland hier eine Einbürgerung der Klägerin nicht nahe legen; allein der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann für ausländische Banken in den USA tätig sind, kann ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung ersichtlich nicht begründen. Eine Ermessenseinengung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ferner nicht daraus, dass die den Staatsangehörigkeitserwerb betreffende Vorschrift des § 4 RuStAG in der bei der Geburt der Klägerin geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs.2 GG) verfassungswidrig war. Den von der Verfassungswidrigkeit des früheren § 4 RuStAG betroffenen Personen ist durch Art.3 RuStAÄndG 1974 das Recht eingeräumt worden, innerhalb einer festgelegten Frist die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Damit hat der Gesetzgeber die Folgen ausreichend beseitigt, die sich für die Betroffenen aus dem Verfassungsverstoß ergeben haben, weshalb kein Raum bleibt für die Annahme, nach Ablauf der Erklärungsfrist sei zur Beseitigung fortwirkender Folgen des genannten Verfassungsverstoßes für die Betroffenen ein staatliches Interesse an der Einbürgerung gesetzlich vorgezeichnet - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 (91 f.). Ferner hat sich die Beklagte jedenfalls durch ihren ergänzenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren mit dem klägerischen Vorbringen zur Frage der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie auseinandergesetzt und ohne Rechtsfehler dazu ausgeführt, dass die einheitliche Staatsangehörigkeit vorliegend für eine gemeinsame Lebensführung nicht relevant ist; auf die entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 13.11.2008 wird Bezug genommen. Die Entscheidung, die Klägerin nicht einzubürgern, ist auch nicht nach § 14 StAG ermessensfehlerhaft. Es gibt keine weiteren Gesichtspunkte, die im Rahmen dieser Bestimmung zugunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen. Sonstige Tatbestände für eine Einbürgerung aus dem Ausland sind nicht einschlägig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.