OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 3684/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0701.3K3684.07.00
2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens, trägt der Beklagte.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens, trägt der Beklagte. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1966 geborene Klägerin wurde nach Anerkennung ihres Magister-Abschlusses als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in den Fächern Chemie und Physik am 1. März 2005 als angestellte Lehrerin - zunächst befristet zum Zwecke der Erprobung - in den öffentlichen Schuldienst eingestellt. Mit Wirkung vom 22. August 2005 wurde sie zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zugelassen, den sie 21. Februar 2007 mit der Zweiten Staatsprüfung abschloss. Unter dem 14. März 2007 beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies zur Begründung darauf hin, dass die Klägerin die nach der Laufbahnverordnung vorgesehene Höchstaltersgrenze überschritten habe. Eine Ausnahme von der Altersgrenze nach Maßgabe des Mangelfacherlasses komme nicht mehr in Betracht, da diese Regelung letztmals zum Schuljahresbeginn 2006/07 Anwendung gefunden habe und inzwischen aufgehoben worden sei. Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie sich auf Vertrauensschutz berief, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2007 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 7. September 2007 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann verlangen, dass über ihren Antrag auf Übernahme in ein Beam-tenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze entschieden wird. Da mit Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (einschließlich der gesundheitlichen Eignung) weitere Voraussetzungen durch den Beklagten zu be-urteilen sind, kommt nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Vorschrift ergangenen beam-tenrechtlichen Regelungen (vgl. §§ 3 ff. LBG NRW) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Vorliegend kann der im Jahre 1966 geborenen und damit zum Zeitpunkt des Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mehr als 35 Jahre alten Klägerin aber nicht vorgehalten werden, dass nach § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GV. NW 1996 S. 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NW S. 498) - LVO NRW - in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Denn diese Bestimmung ist unwirksam. Zur näheren Begründung wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 - verwiesen, dem das Gericht sich anschließt. Auf die Frage der Auswirkungen der (vorzeitigen) Aufhebung des Mangelfacherlasses kommt es wegen der Unwirksamkeit des § 52 Abs. 1 LVO NRW im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. Ohne die in dieser Vorschrift festgelegte Altersgrenze ist der Mangelfacherlass, der lediglich eine Ausnahme von dieser Altersgrenze regelt, für die Entscheidung über das Klagebegehren ebenso bedeutungslos wie die Auswirkungen seiner Aufhebung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 6 A 199/08 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der vorliegenden Fallgestaltung notwendig.