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Urteil

19 K 307/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dauerhafter Unfähigkeit, die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes zu erfüllen, ist Zurruhesetzung nach §§45,194 LBG gerechtfertigt. • Kombinierte Persönlichkeitsstörung zusammen mit chronischer somatoformer Schmerzstörung kann Polizeidienst- und allgemeine Dienstunfähigkeit begründen. • Für die Beurteilung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; polizeiärztliche Gutachten sind verwertbar, wenn sie schlüssig und auf umfangreichem Akten- und Untersuchungssachverhalt beruhen.
Entscheidungsgründe
Zurruhesetzung wegen kombinierter Persönlichkeitsstörung und chronischer somatoformer Schmerzstörung • Bei dauerhafter Unfähigkeit, die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes zu erfüllen, ist Zurruhesetzung nach §§45,194 LBG gerechtfertigt. • Kombinierte Persönlichkeitsstörung zusammen mit chronischer somatoformer Schmerzstörung kann Polizeidienst- und allgemeine Dienstunfähigkeit begründen. • Für die Beurteilung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; polizeiärztliche Gutachten sind verwertbar, wenn sie schlüssig und auf umfangreichem Akten- und Untersuchungssachverhalt beruhen. Der Kläger, Polizeioberkommissar seit 1999, war seit 2000 wiederholt lange krankheitsbedingt arbeitsunfähig und seit 31.08.2004 dauerhaft dienstunfähig. Zahlreiche stationäre und ambulante Behandlungen ergaben keine dauerhafte Genesung. Das Polizeipräsidium L. veranlasste polizeiärztliche Begutachtungen, nachdem umfangreiche Fehltage und Therapieerfolge ausblieben. Polizeiarztliche Gutachten diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und zwanghaften Anteilen und sahen keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit binnen absehbarer Zeit. Das Präsidium stellte am 14.06.2007 Polizeidienst- und allgemeine Dienstunfähigkeit fest und versetzte den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand. Der Kläger erhob Widerspruch und anschließend Klage mit der Behauptung, die Diagnosen und Prognose seien nicht tragfähig und weitere Rehabilitationsmaßnahmen könnten die Dienstfähigkeit wiederherstellen. • Rechtsgrundlage ist §§45 Abs.1, 47, 194 LBG; maßgeblich ist der Stand der Akten bei der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid 19.12.2007). • Formelle Anforderungen wurden erfüllt: polizeiärztliche Begutachtung, Gelegenheit zur Einwendung und Zustimmung des Personalrats. Eine zweite Begutachtung war nach Übergangsregelungen nicht erforderlich. • Die polizeiärztlichen Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar: Sie stützen sich auf eigene Untersuchungen, umfangreiche Aktenlagen und fachärztliche Stellungnahmen und erläutern konkret das Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Schmerzverhalten. • Die diagnostizierten Persönlichkeits- und Somatisierungsstörungen führen dazu, dass der Kläger Außendienst, Schichtdienst, körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher und Waffenverwendung nicht mehr leisten kann; daher ist Polizeidienstfähigkeit ausgeschlossen. • Die Prognose, dass Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, ist durch langjährige, erfolglose Therapieversuche und durch Befunde mehrerer Kliniken gestützt. • Einwände des Klägers, wonach die körperlichen Beschwerden primär orthopädisch seien und weitere Rehabilitation möglich wäre, sind nicht überzeugend, weil behandelnde Ärzte bereits eine begrenzte Erfolgsaussicht weiterer Intensivtherapien attestiert hatten. • Aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung ist auch eine Weiterverwendung im Innendienst oder ein Laufbahnwechsel nicht zumutbar; damit liegt zugleich allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne des §45 Abs.1 LBG vor. Die Klage wird abgewiesen; die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist rechtmäßig, weil nach den überzeugenden polizeiärztlichen und fachärztlichen Gutachten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zusammen mit einer chronischen somatoformen Schmerzstörung vorliegt, die den Kläger dauerhaft an der Erfüllung der dienstlichen Pflichten hindert. Es bestand keine tragfähige Aussicht, dass therapeutische Maßnahmen die volle Verwendbarkeit im Polizeivollzugsdienst oder in der allgemeinen Verwaltung innerhalb absehbarer Zeit herstellen würden. Formelle Verfahrensvoraussetzungen wie Gutachten, Anhörung und Beteiligung des Personalrats sind erfüllt. Daher sind Polizeidienst- und allgemeine Dienstunfähigkeit zu Recht festgestellt worden und die Zurruhesetzung bleibt bestehen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.