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Beschluss

14 L 565/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0615.14L565.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54,95 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2317/09 gegen den Gebührenbescheid vom 13.03.2009 anzuordnen, soweit dieser den Antragsteller zu einer Nachzahlung in Höhe von 219,80 EUR heranzieht, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bei der - hier gegebenen - Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt dies voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder die sofortige Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hier nicht feststellen. 6 Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 13.03.2009 erfolgte Heranziehung des Antragstellers zu den streitigen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren sind §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2 , 8 der Gebührensatzung der Stadtwerke Rösrath AöR vom 18.02.2009 (GebS). Nach diesen Bestimmungen erhebt der Antragsgegner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 2 GebS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der Schmutzwassergebühr - nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5 Abs. 1 GebS). Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 1, 2 GebS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks (§ 8 Abs. 1 lit. b) GebS). Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr beträgt 3,80 EUR/m³, die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,28 EUR (§ 6 Abs. 2 GebS). 7 Rechtliche Bedenken gegen die im Falle des Antragstellers für das Jahr 2008 berechneten Schmutzwassergebühren bestehen nicht. Ihre Berechnung beruht auf dem aktenkundig festgehaltenen am 27.10.2008 abgelesenen Stand des Frischwasserzählers von 454 m³, der unter Berücksichtigung des alten Zählerstandes von 387 m³ zu einem Jahresverbrauch zum 31.12.2008 in Höhe von 81 m³ hochgerechnet wurde (67 m³ : 301 Tage = 0,222 m³/Tag x 366 Tage = 81 m³). An der Richtigkeit der Berechung der Niederschlagswassergebühren bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die gebührenpflichtigen abflusswirksamen Grundstücksflächen wurden anlässlich eines am 16.12.2008 von einem Mitarbeiter des Antragsgegners durchgeführten Ortstermins ermittelt, bei dem auch der Antragsteller zugegen war. Ausweislich des vom Ortstermin gefertigten Aktenvermerks sind die Dachflächen und sonstige befestigte Flächen, die auf dem auch dem Antragsteller bekannten Übersichtsplan mit D01 und B04 bezeichnet sind, mit einer Gesamtfläche von 208 m² an den öffentlichen Kanal angeschlossen. 8 Die übrigen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung begegnet die in § 27 GebS angeordnete Rückwirkung der Satzung zum 01.01.2008 keinen rechtlichen Bedenken. Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen. Eine Rückwirkung begegnet keinen Bedenken, wenn der Normadressat in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser rückwirkenden Regelung rechnen musste und sein Verhalten auf diese Regelung einrichten konnte. Dabei verdient das Vertrauen eines Abgabenschuldners insbesondere dann keinen Schutz, wenn eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. Denn wenn der Satzungsgeber überhaupt eine Abgabensatzung beschlossen hat, fehlt einem etwaigen Vertrauen, wegen der Nichtigkeit der Ausgangssatzung zu einer Abgabe nicht herangezogen zu werden, die Schutzwürdigkeit. Mit dem Erlass der Aussgangssatzung musste der Abgabenschuldner mit seiner Veranlagung rechnen, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. I, § 2 Rn. 32 ff.. 10 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsgegner hat mit der GebS vom 18.02.2009 die GebS vom 29.05.1978 (GebS 1978) ersetzt. Die GebS 1978 wäre nach der neueren Rechtsprechung des OVG NRW nichtig, 11 vgl. Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -, 12 weil sie die Kosten für die gesamte Abwasserbeseitigung und damit auch für die Beseitigung des Niederschlagswassers nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab verteilte. Der Frischwassermaßstab ist für die Umlage der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung kein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Er ist nicht geeignet, den gebührenrelevanten Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage für die Einleitung von Niederschlagswasser zu bemessen. Auf die Rechtsprechung des BVerwG, 13 vgl. Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 -, KStZ 1973, 92, 14 wonach die getrennte Berechnung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren bei einem gerinfügigen Kostenanteil der Niederschlagswasserentsorgung von bis zu 12 % ausnahmsweise nicht geboten ist, kann der Antragsteller sich aller Voraussicht nicht mit Erfolg berufen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners liegen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in Rösrath bei 38,65 % der Gesamtkosten der Abwasserentsorgung. Der Einwand des Antragstellers, dass der Antragsgegner die Einführung des Flächenmaßstabes zu einer „Gebührenerhöhung von 0,68 EUR je Kubikmeter" genutzt habe, geht fehl. Seine Berechnung liegt neben der Sache, weil er insoweit den Flächenmaßstab und den Volumenmaßstab unzulässigerweise miteinander verknüpft. Dass sich die Belastung einzelner Gebührenpflichtiger durch die neue GebS erhöht, ist nicht zu beanstanden. Die Erhöhung der Inanspruchnahme einzelner Gebührenpflichtiger und die gleichzeitige geringere Belastung anderer Gebührenschuldner ist Folge des zulässigerweise rückwirkend eingeführten Flächenmaßstabs, mit dem nunmehr die Kosten für die Niederschlagswasserentsorgung unter den Gebührenpflichtigen verteilt werden. 15 Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ¼ der streitigen Gebühren zugrunde gelegt.