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Urteil

20 K 2276/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0604.20K2276.08.00
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Tenor

Der Leistungs- und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.03.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Leistungs- und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.03.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Am 18.02.2008 wurde der Anhänger des Klägers mit der Fahrgestell-Nr. 00000000000000000 in der Krankenhausstraße 147 in Efferen ohne Kennzeichen, abgestellt in einer Parkbucht, vorgefunden. Auf der Plane des Anhängers waren groß und deutlich zwei Telefonnummern aufgedruckt. Der Beklagte wurde hierüber am 20.02.2008 unterrichtet. Nachdem nach den Angaben des Beklagten unter den Telefonnummern niemand zu erreichen war, brachten Mitarbeiter des Beklagten am 20.02.2008 einen Aufkleber an, der eine Frist zur Entfernung des Anhängers bis zum 23.02.2008 enthielt. Da der Kläger das Fahrzeug nicht entfernte, ließ der Beklagte das Fahrzeug am 25.02.2008 durch die Firma Colonia GmbH + Co.KG abschleppen. Am 26.02.2008 ermittelte der Beklagte mit Hilfe der Fahrgestellnummer den Kläger als Halter des Anhängers sowie dessen genaue Adresse. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Anhänger sicher gestellt worden sei. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, das Fahrzeug bis spätestens zum 12.03.2008 bei der Firma Colonia gegen Erstattung der Abschlepp- und Standkosten einzulösen. Eine Verwertungsanordnung für den 13.03.2008 wurde angekündigt. Nach Mitteilung eines Mitarbeiters der Firma Colonia meldete sich im Folgenden jemand telefonisch dort und erkundigte sich danach, wieviel er bei Abholung des Anhängers zu bezahlen hätte. Nachdem eine Abholung nicht erfolgte, teilte der Beklagte der Firma Colonia mit Schreiben vom 13.03.2008 mit, der Anhänger könne verschrottet werden. Die Verschrottung erfolgte am 13.03.2008. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 20.03.2008 nahm der Beklagte den Kläger sodann auf Erstattung der Abschlepp- und Verwertungskosten (215,39 EUR) sowie der Portokosten (3,45 EUR) in Anspruch und setzte zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 EUR fest. Insgesamt belief sich die Forderung auf 258,84 EUR. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, das ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Am 28.03.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe seinen ordnungsgemäß zugelassenen Anhänger etwa Ende Januar 2008 seinem Freund, dem Zeugen L. , für einen Umzug geliehen. Der Zeuge habe den Anhänger dann in der Gernotstr. In Mauenheim abgestellt, wo er gestohlen worden sei. Der Zeuge habe allerdings gedacht, der Kläger habe den Anhänger wieder abgeholt. Offenbar habe der Dieb den Anhänger in Hürth ordnungsgemäß in einer Parktasche abgestellt, zuvor jedoch die Kennzeichen entfernt. Auf der Plane habe groß und deutlich die Telefonnummer des Klägers gestanden. Der Anhänger habe nicht im Weg gestanden und aus der Fahrgestellnummer habe sich leicht der Kläger als Halter ermitteln lassen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe daher nicht bestanden und es sei völlig unverhältnismäßig gewesen, statt des Klägers den Abschleppunternehmer zu bemühen. Der Kläger beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.03.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Anhänger des Klägers sei ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden, obwohl er nicht mehr zugelassen gewesen sei. Es habe daher ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO vorgelegen. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Ausleihens des Anhängers und des nachfolgenden Diebstahls sei nicht recht nachvollziehbar. Im Übrigen habe ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten versucht, unter den beiden auf dem Anhänger abgedruckten Telefonnummern jemanden zu erreichen, was jedoch nicht gelungen sei. Eine Halteranfrage sei ohne Kennzeichen nicht möglich gewesen. Schließlich habe der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, sowohl den Anhänger aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen als auch ihn nachfolgend bei der Firma Colonia abzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 20.03.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 u. 8 KostO NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften liegen indes nicht vor. Der Beklagte ist vorliegend im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW tätig geworden, also unter Verzicht auf den vorausgehenden Erlass einer Ordnungsverfügung. Für die Frage, ob ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzugs vorliegt, kommt es dagegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, ob die Maßnahme im zeitlichen Sinne sofort oder erst nach Ablauf von einigen Tagen vorgenommen wird. Der Sofortvollzug ist nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW zulässig, wenn er zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Ob im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten eine gegenwärtige Gefahr und der vom Beklagten zugrunde gelegte Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO vorlag, bedarf dabei vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls war ein Handeln im Wege des Sofortvollzugs nicht zur Abwehr der Gefahr notwendig. Notwendig ist ein Handeln im Wege des Sofortvollzuges nur dann, wenn zur Abwehr der Gefahr ein Vorgehen im gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW nicht ausreicht. Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 OBG NRW, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.1988 - 20 A 2659/87 - m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 19.06.2007 - 2 K 1999/06 - Juris. Gemessen an diesen Kriterien lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sofortvollzug hier nicht vor. Der im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ordnungsgemäß zugelassene Anhänger war in der Krankenhausstraße in Efferen in einer Parktasche derart abgestellt, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht von ihm ausging. Dies hat auch der Beklagte nicht behauptet. Im Gegenteil hat er selber in dem hierüber vorhandenen Ausdruck aus der Fahrzeugdatei in der Spalte Sofortvollzug „Nein" eingetragen. Entsprechend enthielt der vom Beklagten angebrachte Aufkleber nach dessen Angaben auch eine Frist bis zum 23.02.2008 und vergingen dann nochmals aus Zeitgründen, wie der Beklagte ausgeführt hat, zwei weitere Tage bis zur Entfernung des Anhängers. In diesem Zeitraum hätte der Beklagte den Kläger problemlos ausfindig machen können, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Erreichbarkeit des Klägers über die auf dem Anhänger aufgedruckten Telefonnummern gewährleistet war. Denn der Beklagte konnte über die bereits am 20.02.2008 festgestellte Fahrgestellnummer des Anhängers problemlos den Kläger und dessen vollständige korrekte Anschrift ermitteln, so wie es dann auch geschehen ist, allerdings erst am 26.02.2008, also einen Tag nach Durchführung der Abschleppmaßnahme. Der Beklagte hätte bei dieser Sachlage daher ohne Weiteres im Wege des gestreckten Vollzuges vorgehen können, indem er den Kläger noch am 20.02.2008 durch schriftliche Ordnungsverfügung gegebenenfalls mit kurzer Fristsetzung und Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Entfernung des Anhängers aufgefordert hätte. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschleppmaßnahme folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Verwertung, so dass auch hierfür vom Kläger Kosten nicht zu erstatten sind. Der Geltendmachung der Verwertungskosten steht darüber hinaus entgegen, dass eine ausdrückliche Verwertungsanordnung (§ 45 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 PolG NRW) nicht erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.