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Beschluss

10 K 2623/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0604.10K2623.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klage entgegen den Voraussetzungen des § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerinnen sind voraussichtlich nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Beklagte es abgelehnt hat, die Kosten für Schülertickets für die Klägerinnen zu 2) und 3) für das Schuljahr 2008/09 als Schülerfahrkosten zu übernehmen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 97 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs.4 SchulG vom 16.04.2005 in der aktuellen Fassung (Schülerfahrkostenverordnung) - SchfkVO -. Die SchfkVO regelt entgegen der Annahme der Klägerinnen verbindlich die näheren Voraussetzungen für die Übernahme von Schülerfahrkosten; dazu gehört auch die Bestimmung der Entfernungen, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, vgl. § 97 Abs.4 SchulG. § 97 SchulG und die SchfkVO bieten eine Rechtsgrundlage allein für die Übernahme von Schülerfahrkosten. Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, zumutbare Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen, vgl. § 97 Abs.1 SchulG, § 1 SchfkVO. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfKVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I, die die Klägerinnen zu 2) und 3) im laufenden Schuljahr besuchen, mehr als 3,5 km beträgt. Gegen die Festsetzung dieses pauschaliertes Grenzwertes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere für den Bereich der leistungsgewährenden Staatsverwaltung ist allgemein anerkannt, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität auf Pauschalierungen zurückgreifen kann; die Regelung, die Übernahme von Schülerfahrkosten generell von der Länge des Schulwegs abhängig zu machen, wenn nicht die in § 6 SchfkVO vorgesehenen - hier nicht in Rede stehenden - Ausnahmen eingreifen, ist daher nicht zu beanstanden - vgl. VG Köln, Urteil vom 03.03.1993 - 10 K 5458/92 -. Die Entfernungsgrenze von 3,5 km für Schüler der Sekundarstufe I ist auch für Schüler der unteren Klassen der Sekundarstufe I maßgeblich, ohne dass von einer willkürlichen Festlegung auszugehen wäre, zumal der Festsetzung Gespräche mit Kinderärzten vorausgingen und dabei auch fiskalische Überlegungen eine Rolle spielen durften - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 26.09.1996 - 19 A 5093/95 -, vom 03.11.1993 - 16 A 2648/93 - und vom 24.09.1986 - 16 A 1700/85 -; VG Köln, Urteil vom 30.01.2008 - 10 K 2757/07 -. Schulweg im Sinne der SchfkVO ist gemäß §§ 7, 9 SchfkVO der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule, wobei nächstgelegene Schule – auch im Bereich der Erprobungsstufe – die Schule der gewählten Schulform ist, die mit dem geringsten Kostenaufwand und zumutbaren Zeitaufwand erreicht werden kann, und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Für die Klägerinnen zu 2) und 3) ist die nächstgelegene Schule das Gymnasium an der A.-straße, das sie auch tatsächlich besuchen. Der Schulweg der Klägerinnen zu 2) und 3) liegt mit 724 m nicht nur deutlich unter der Grenze von 3,5 km, sondern auch unter der Entfernungsgrenze von 2 km, die für Primarstufenschüler gilt; schon deshalb führt der Einwand der Klägerin zu 1), die Klägerinnen zu 2) und 3) seien bereits mit acht Jahren in die Sekundarstufe I aufgenommen worden, weshalb ihnen ein Schulweg von 3,5 km Länge unzumutbar sei, nicht dazu, dass notwendig Fahrkosten entstehen. Die Überlegungen der Klägerin zu 1) zu einem Schulwechsel an eine weiter gelegene Schule bzw. zu einem Umzug mit dem Ziel, Schülerfahrkosten durch Überschreitung der Entfernungsgrenzen entstehen zu lassen, führen ebenfalls nicht weiter, weil bei einem Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nur Kosten übernommen werden, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule, hier also der Schule an der A.-straße., anfallen würden und bei einem Umzug grundsätzlich der Schulweg zu der zur neuen Wohnung nächstgelegenen Schule maßgeblich ist, vgl. § 9 Abs.8, 9 SchfkVO. Sind danach Schülerfahrkosten, deren Übernahme die Klägerinnen auf der Grundlage von § 97 SchulG, § 2 SchfkVO beanspruchen könnten, nicht entstanden, bieten diese Regelungen keine Anspruchsgrundlage dafür, dass sie kostenlos in den Genuss der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gelangen, zu der das Schülerticket über den Schulweg hinaus berechtigt. Eine gegen Art.3 Abs.1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Schülern, bei denen Schülerfahrkosten notwendig entstehen, etwa weil sie die Entfernungsgrenzen überschreiten, ist darin offensichtlich nicht zu sehen. Dies gilt sowohl gegenüber den Schülern, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten und für die deshalb der Eigenanteil für die über den Schulweg hinausgehenden Benutzungsrechte nach § 97 Abs.3 Satz 2 SchulG entfällt, als auch gegenüber Schülern, die diesen Eigenanteil aufbringen müssen. Der Gleichheitssatz verbietet es dem Normgeber, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Bei der Bestimmung staatlicher Leistungen enthält dieser Verfassungssatz ein Willkürverbot, das dem Normgeber einen weiten Spielraum zur Gestaltung finanzieller Förderbedingungen belässt; eine Ungleichbehandlung verletzt den Gleichheitssatz nur dann, wenn dafür jeder einleuchtende sachliche Grund fehlt. Hier liegt der Grund für die Ungleichbehandlung darin, dass die begünstigten Schüler einen Schulweg haben, den sie zu Fuß nicht zumutbar zurücklegen können und deshalb für sie Schülerfahrkosten notwendig entstehen; allein diese an den Schulweg anknüpfende besondere finanzielle Belastung hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 97 SchulG auffangen wollen; Begünstigungen bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in der Freizeit oder eine Förderung der allgemeinen Mobilität von Kindern sind nicht Zweck der Regelung. Trägt der Schulträger die Schülerfahrkosten durch Ausgabe von Schülerzeitkarten, die nicht nur während des Schulwegs sondern auch darüber hinaus zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, ist er zum Zwecke der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel berechtigt, für diesen vom Gesetzeszweck unabhängigen Vorteil einen Eigenanteil zu verlangen. Dass dieser Eigenanteil für schülerfahrkostenberechtigte Schüler, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, entfällt, hat seinen Grund darin, dass sie aufgrund der Entfernung ihres Wohnortes von der Schule oder sonstiger Unzumutbarkeit des Schulwegs für ihren Weg zur Schule auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sind, die dabei entstehenden Schülerfahrkosten nicht anders als durch Ausgabe von Schülerzeitkarten übernommen werden können, vgl. § 97 Abs.3 Satz 4 SchulG, und es ihnen wirtschaftlich unzumutbar ist, den Eigenanteil zu bezahlen. Die Klägerinnen zu 2) und 3) können dagegen ihren Weg zur Schule zumutbar bewältigen, ohne dass dabei notwendig Kosten entstehen. Da sie von der finanziellen Belastung, die das Schülerfahrkostenrecht auffangen soll, nicht betroffen sind, besteht ein sachgerechter Grund, ihnen die Bezuschussung zum Schülerticket bzw. die völlige Kostenfreistellung, die das Schülerfahrkostenrecht vorsieht, nicht zu gewähren. Auch das Vorbringen, bei Tagesausflügen der Klassen der Klägerinnen zu 2) und 3) fielen Fahrkosten an, kann die Übernahme der Kosten für ein Schülerticket gemäß § 97 SchulG, § 2 SchfkVO nicht rechtfertigen. Diese Bestimmungen bieten nur eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kosten, die beim Zurücklegen des Schulwegs, also dem Weg zwischen Wohnung und Schule notwendig entstehen, vgl. §§ 5 ff. SchfkVO. Der Beklagte behandelt die Klägerinnen zu 2) und 3) ersichtlich auch nicht willkürlich ungleich gegenüber Studenten. Der Erwerb von Semestertickets für Studenten erfolgt aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Verkehrsbetrieben und den Studentenvertretungen nach einem System, das mit der gesetzlich geregelten staatlichen Übernahme von Schülerfahrkosten in keinem Zusammenhang steht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.