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Urteil

20 K 3694/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nicht angemeldetes, erheblich unfallbeschädigtes Fahrzeug mit herausragenden spitzen Teilen in der Nähe einer Schule begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und rechtfertigt das Abschleppen im Sofortvollzug. • Die Kommune kann die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten abhängig machen; ein Zurückbehaltungsrecht ist nicht unbillig, wenn der Eigentümer keine Sicherheit leistet. • Verwahr- und Abschleppkosten sind Erstattungsansprüche der Behörde nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und dürfen in angemessenem Umfang festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Abschleppen und Verwahrung unzulässig abgestellten, unfallbeschädigten Fahrzeugs rechtmäßig • Ein nicht angemeldetes, erheblich unfallbeschädigtes Fahrzeug mit herausragenden spitzen Teilen in der Nähe einer Schule begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und rechtfertigt das Abschleppen im Sofortvollzug. • Die Kommune kann die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten abhängig machen; ein Zurückbehaltungsrecht ist nicht unbillig, wenn der Eigentümer keine Sicherheit leistet. • Verwahr- und Abschleppkosten sind Erstattungsansprüche der Behörde nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und dürfen in angemessenem Umfang festgesetzt werden. Der Kläger war Eigentümer eines Ford Kombi, der zuletzt auf seinen Bruder zugelassen gewesen war. Ein Anwohner meldete am 16.02.2007 das Fahrzeug mit Unfallschäden und entwertetem Kennzeichen in Schulnähe; bei Kontrolle wurden herausragende spitze Ecken festgestellt. Der letzte Halter konnte telefonisch nicht erreicht werden; es folgte ein Schreiben mit kurzer Frist zum Entfernen des Fahrzeugs. Nach erfolgloser Nachkontrolle wurde am 20.07.2007 ein Abschleppauftrag erteilt. Der Kläger beanspruchte das Fahrzeug als Eigentümer, verwies auf Sicherung mit Umzugskartons und seine Gehbehinderung und bat um kostenlose Freigabe; die Behörde verweigerte dies wegen offener Abschleppkosten. Das Fahrzeug wurde später verschrottet; die Behörde stellte dem Kläger Kosten in Rechnung und reduzierte im Prozessteil die Forderung auf Abschlepp- und Verwahrungskosten von 273,96 EUR. Der Kläger klagte gegen den Leistungsbescheid. • Klage zulässig, teilweise erledigt, im Übrigen unbegründet; der Bescheid ist rechtmäßig nach § 113 Abs.1 VwGO. • Rechtliche Grundlage der Kostenpflicht sind vorrangig landesrechtliche Regelungen: § 77 VwVG NRW i.V.m. KostO NRW und OBG/PolG NRW; nach diesen Vorschriften hat der Ordnungspflichtige die Kosten der Sicherstellung/Abschleppmaßnahme zu tragen. • Zum Zeitpunkt des Einschreitens lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil das Fahrzeug nicht angemeldet war (Verstoß gegen § 18 StrWG NRW) und durch erhebliche Unfallschäden mit herausragenden spitzen Teilen eine Verletzungsgefahr bestand, verstärkt durch die Nähe zur Schule; daher war Abschleppen gemäß § 22 StrWG NRW zulässig. • Die Maßnahme war verhältnismäßig; die kurze Frist zum Entfernen entsprach der Eilbedürftigkeit und der Gefahrenlage, zumal telefonische Benachrichtigung des letzten Halters erfolgte und die Behörde zunächst Kulanz zeigte. • Die Sicherung des Fahrzeugs mit Umzugskartons wäre untauglich zur Gefahrenabwehr, da Kartons entfernt werden können und Kinder erst recht angezogen werden könnten. • Die Verwahrkosten in der geltend gemachten Höhe sind als Teil der Abschleppkosten nach den genannten Vorschriften nicht zu beanstanden. • Die Herausgabe des Fahrzeugs durfte nach § 24 Nr.13 OBG NRW i.V.m. § 46 Abs.3 PolG NRW von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden; ein Zurückbehaltungsrecht war nicht unbillig, weil der Kläger keine Sicherheitsleistung anbot und auf frühere offene Kosten hingewiesen wurde. • Die geltend gemachte Gehbehinderung des Klägers ändert nichts, da das Fahrzeug abgemeldet und nicht verkehrstüchtig war und daher keinen konkreten Nutzenvorteil für den Kläger bot. Die Klage wurde überwiegend abgewiesen; insoweit ist der Leistungsbescheid in der im Termin reduzierten Fassung (Abschlepp- und Verwahrungskosten insgesamt 273,96 EUR) rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt. Die Behörde durfte das Fahrzeug im Sofortvollzug abschleppen und dessen Herausgabe von der Kostenbegleichung abhängig machen, weil eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag und der Kläger keine Sicherheit geleistet hat. Dem Kläger verbleiben keine Ansprüche gegen die Kostenpflicht; die beschiedene Kostenhöhe ist inhaltlich nicht zu beanstanden.