Beschluss
18 L 542/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der angegriffene Bescheid sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt.
• Die Eisenbahnregulierungsbehörde kann nach § 14c Abs. 1 AEG präventiv eingreifen, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG besteht.
• Rahmenverträge nach § 13 EIBV dienen der Investitionssicherheit und können auch eine zeitversetzte Betriebsaufnahme rechtfertigen; ihre Ausgestaltung unterliegt dem Diskriminierungsverbot.
• Die Anordnung von Gleichbehandlungs- und Auskunftspflichten der Behörde war erforderlich und verhältnismäßig, um Chancengleichheit und den Wettbewerb zu sichern.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Verfügung zur Gleichbehandlung bei Rahmenverträgen • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der angegriffene Bescheid sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt. • Die Eisenbahnregulierungsbehörde kann nach § 14c Abs. 1 AEG präventiv eingreifen, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG besteht. • Rahmenverträge nach § 13 EIBV dienen der Investitionssicherheit und können auch eine zeitversetzte Betriebsaufnahme rechtfertigen; ihre Ausgestaltung unterliegt dem Diskriminierungsverbot. • Die Anordnung von Gleichbehandlungs- und Auskunftspflichten der Behörde war erforderlich und verhältnismäßig, um Chancengleichheit und den Wettbewerb zu sichern. Die Betreiberin eines Schienenwegs (Antragstellerin) hatte erklärt, Anträge auf Abschluss von Rahmenverträgen mit zeitversetzter Betriebsaufnahme nicht im ersten Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen und diese Anträge als aperiodische Verträge nach § 13 Abs. 11 EIBV nachrangig zu behandeln. Die Eisenbahnregulierungsbehörde (Antragsgegnerin) untersagte dies per Verfügung, verpflichtete die Betreiberin zur gleichberechtigten Bearbeitung der Anträge und forderte Auskünfte. Die Antragstellerin wandte sich mit Widerspruch und Eilantrag an das Verwaltungsgericht und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Streitgegenstand war, ob die Verfügung der Behörde offensichtlich rechtswidrig ist und die sofortige Vollziehung ausgesetzt werden kann. Relevant waren §§ 14, 14c AEG, § 13 EIBV sowie das Diskriminierungsverbot und Ziele der RL 2001/14/EG. Die Behörde begründete die Verfügung mit der Vermeidung versteckter Diskriminierung gegenüber Markteinsteigern und der Sicherung des Wettbewerbs. • Zulässigkeit: Der Eilantrag war zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet; die Prüfung erfolgt summarisch nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Rechtliche Eingriffsbasis: Die Antragsgegnerin durfte nach § 14c Abs. 1 AEG präventiv tätig werden, weil Maßnahmen zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Zugangsregelungen zulässig sind. • Diskriminierungsverbot: Betreiber von Schienenwegen unterliegen dem Kontrahierungszwang und dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht unterschiedlich behandeln (§ 14 Abs. 1 AEG; § 3 Abs. 1 EIBV). Versteckte Benachteiligungen sind möglich und von der Behörde zu verhindern. • Auslegung der Regelungen zu Rahmenverträgen: § 13 EIBV erlaubt Rahmenverträge über eine Netzfahrplanperiode hinaus; der Wortlaut, Systematik und Zweck der Normen schließen zeitversetzte Betriebsaufnahmen nicht aus. § 13 Abs. 5 EIBV sieht fünf Jahre "grundsätzlich" vor, schließt Ausnahmen nicht aus; § 13 Abs. 4 EIBV regelt nur das Vertragsende. • Zweck und Investitionsschutz: Rahmenverträge dienen Investitionssicherheit und können auch künftige Investitionen rechtfertigen; dies folgt aus Art.17 RL 2001/14/EG und der EIBV-Begründung. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Verfügung war erforderlich, weil ohne vorzeitiges Eingreifen die Chancengleichheit von Markteinsteigern nicht sichergestellt wäre; mildere Mittel waren zum Zeitpunkt nicht erkennbar. • Auskunftsbegehren: Die Anordnung von Auskünften war durch § 14c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AEG gedeckt, da die Informationen zur Verhinderung drohender Zugangsverstöße notwendig sind. • Interessenabwägung: Die offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 37 AEG überwiegen das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin; die finanziellen Mehrbelastungen sind nicht hinreichend dargelegt. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde abgelehnt. Die Verfügung der Eisenbahnregulierungsbehörde, die Betreiberin zur nicht-diskriminierenden Behandlung von Anträgen auf Rahmenverträge einschließlich solcher mit zeitversetzter Betriebsaufnahme zu verpflichten und Auskünfte zu verlangen, ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Behörde durfte präventiv zum Schutz des Wettbewerbs und zur Sicherstellung von Chancengleichheit gegenüber Markteinsteigern handeln; mildere, zumutbare Alternativen waren nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.