Beschluss
20 L 650/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Versammlungsverbots ist nur gerechtfertigt, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
• Bei Annahme eines polizeilichen Notstandes sind Gefahren, die anders durch verhältnismäßige Maßnahmen abgewendet werden können, nicht zu berücksichtigen; die Behörde muss prüfen, ob statt der Inanspruchnahme eines Nichtstörers Auflagen oder Maßnahmen gegen potenzielle Störer möglich sind.
• Die konkrete Gefahrenprognose der versammlungsrechtlichen Behörde ist im Eilverfahren zu würdigen und kann zur Aufrechterhaltung eines Verbots ausreichen, wenn sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte für unmittelbar drohende Störungen liefert.
Entscheidungsgründe
Aufrechterhaltung eines Versammlungsverbots wegen polizeilichen Notstands • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Versammlungsverbots ist nur gerechtfertigt, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Bei Annahme eines polizeilichen Notstandes sind Gefahren, die anders durch verhältnismäßige Maßnahmen abgewendet werden können, nicht zu berücksichtigen; die Behörde muss prüfen, ob statt der Inanspruchnahme eines Nichtstörers Auflagen oder Maßnahmen gegen potenzielle Störer möglich sind. • Die konkrete Gefahrenprognose der versammlungsrechtlichen Behörde ist im Eilverfahren zu würdigen und kann zur Aufrechterhaltung eines Verbots ausreichen, wenn sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte für unmittelbar drohende Störungen liefert. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Versammlungsverbot der Stadt für einen angemeldeten Aufzug mit Abschlusskundgebung am 09.05.2009. Die Behörde hatte den Aufzug untersagt unter Berufung auf § 15 Abs. 1 VersG mit der Begründung, wegen gleichzeitig stattfindender anderer Versammlungen und konkreter Hinweise auf gewaltbereite Gegenaktionen sei die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet; erforderliche Polizeikräfte stünden nicht zur Verfügung. Die Veranstaltung sollte von rechtsrheinisch über die Deutzer Brücke durch zentrale Innenstadtbereiche bis nach Ehrenfeld führen; die Behörde verwies auf Erfahrungen früherer Auseinandersetzungen und auf konkrete Internetaufrufe zu Gegenaktionen. Die Antragstellerin machte geltend, mildere Mittel wie Auflagen oder eine Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung würden genügen. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin am Aufschub überwiegt. • Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersG; zu berücksichtigen sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in Art. 8 GG. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt eine Interessenabwägung voraus; hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, weil die Behörde konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit dargelegt hat. • Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei Annahme eines polizeilichen Notstandes, dass die Gefahr anders nicht abwendbar ist; die Behörde hat dargelegt, dass die erforderlichen Polizeikräfte nicht verfügbar sind und dass Auflagen oder Modifikationen den Kern der angemeldeten Veranstaltung nicht erhalten hätten. • Die Kammer bewertet die vorgelegten polizeilichen Erkenntnisse als hinreichend konkret: die lange, zentrale Aufzugsstrecke über stark frequentierte Plätze auf einem Samstag, frühere gewalttätige Ereignisse sowie dokumentierte Aufrufe zu Gegenaktionen begründen die Prognose unmittelbar drohender Störungen. • Die Option, die Belastung durch Auflagen zu vermindern, wurde geprüft; eine Verlagerung oder Beschränkung kam nicht in Betracht, weil der Aufzug für den Versammlungszweck zentral war und die Antragstellerin entsprechende Änderungen abgelehnt hatte; das Gericht entwickelte im Eilverfahren kein alternatives Konzept mangels polizeilicher Fachkenntnis. • Die Feststellungen genügen für die Folgenabwägung im Eilverfahren, sodass die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots gegenüber dem Interesse der Antragstellerin am Vollzugsaussetzungsinteresse als überwiegend angesehen, weil die Behörde eine konkrete Gefahrenprognose und einen polizeilichen Notstand mit nicht verfügbaren Einsatzkräften dargelegt hat. Mildere Mittel oder Auflagen kamen nach den Feststellungen nicht in Betracht, zumal der Aufzug selbst für den Versammlungszweck wesentlich war und die Antragstellerin Änderungen abgelehnt hatte. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.