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Urteil

1 K 7763/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0430.1K7763.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wurde am 07. Mai 2008 von der Beklagten als Steuerberater bestellt. 3 Unter dem 08. Mai 2008 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Beitragsbescheid, ausweislich dessen gegen den Kläger für das Geschäftsjahr 2008 der volle jährliche Mitgliedsbeitrag in Höhe von 450,- EUR festgesetzt wurde. Der Zeitpunkt des Zugangs dieses mit einfacher Post versandten Bescheides ist umstritten. 4 Aus Anlass einer Zahlungserinnerung vom 22. Oktober 2008 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Kläger und Bediensteten der Beklagten. Dieses führte dazu, dass die Beklagte dem Kläger unter dem 28. Oktober 2008 - Zugang am 30. Oktober 2008 - eine Kopie des Beitragsbescheides vom 08. Mai 2008 übersandte. 5 Der Kläger hat am 01. Dezember 2008 - einem Montag - Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, der Beitragsbescheid vom 08. Mai 2008 sei rechtswidrig, da er - der Kläger - erst im Mai 2008 Kammermitglied geworden sei und somit nicht zum vollen, sondern nur zu einem anteiligen Jahresbeitrag habe herangezogen werden dürfen. Die bloße Differenzierung nach Halbjahren sei zu pauschal. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 08. Mai 2008 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Dieser habe nämlich nach Zugang der Erinnerung gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten in einem Telefonat erklärt, er habe sich bei Erhalt des Beitragsbescheides im Mai 2008 über dessen Inhalt geärgert und habe den Bescheid daher zunächst liegen lassen. Die Klage sei aber auch unbegründet, da die Erhebung des Mitgliedsbeitrages für Halbjahres-Zeiträume sowohl dem Äquivalenzprinzip als auch dem Gleichheitsgrundsatz genüge. 11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 14 Sie ist nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass die Klagefrist schon vor dem 30. Oktober 2008, dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 28. Oktober 2008, mit dem diese dem Kläger eine Kopie des angegriffenen Bescheides übersandte, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu laufen begann. Der Kläger bestreitet nämlich, den angegriffenen Bescheid vor dem 30. Oktober 2008 erhalten zu haben. Unter diesen Umständen ist § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wonach im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat, einschlägig. Die in Aussicht gestellte Bekundung einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Kläger habe ihr gegenüber in einem vor diesem Datum geführten Telefonat geäußert, dass er sich über den Inhalt des Bescheides geärgert und diesen deshalb zunächst liegen gelassen habe, stellt keinen Zugangsnachweis im vorgenannten Sinne dar, so dass es auf die Vernehmung dieser Mitarbeiterin als Zeugin nicht ankommt. 15 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Der Beitragsbescheid vom 08. Mai 2008 findet seine Rechtsgrundlage in § 79 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.V.m. §§ 1 bis 4 und 6 der Beitragsordnung der Beklagten (BO). Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, wie der Beitrag zu erheben ist, wenn das neue Kammermitglied -wie hier- nicht während des gesamten Kalenderjahres beitragspflichtig ist, beurteilt sich nach § 3 Abs. 2 BO. Danach wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben, wenn der Beginn der Beitragspflicht in das erste Halbjahr fällt (Satz 1). Fällt der Beginn der Beitragspflicht in das zweite Halbjahr, wird der hälftige Jahresbeitrag erhoben (Satz 2). Diese Regelung, welche die Beklagte im Falle des im ersten Halbjahr beitragspflichtig gewordenen Klägers, zutreffend angewandt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz 17 vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 -6 C 19.05-, BVerwGE 125, 384 f, Rn. 21 18 erfordern eine über diese Halbjahresregelung hinausgehende feinere Differenzierung. 19 Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil steht, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz fordert, dass Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Die gerichtliche Überprüfung anhand dieser Kriterien hat sich allerdings nicht darauf zu erstrecken, ob die vom Satzungsgeber getroffene Regelung als die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste erscheint. Vielmehr muss sie sich darauf beschränken, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines normativen Ermessens überschritten hat, 20 vgl. BVerwG, a.a.O., Rn.16; OVG NRW, Urteil vom 17. November 1989 -5 A 865/88-, juris. 21 Eine solche Überschreitung ist nicht erfolgt. Die in Rede stehende Differenzierung nach Halbjahren ist in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung nicht schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig. Eine weitere Differenzierung, etwa nach Vierteljahren oder - wie der Kläger im Hinblick auf die Regelung in der Kölner Rechtsanwaltskammer fordert - nach Monaten, wäre allenfalls dann geboten, wenn der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen der Kammertätigkeit in einem unmittelbaren, sich bei den einzelnen Mitgliedern messbar niederschlagenden wirtschaftlichen Vorteil bestehen müsste. Das ist aber bei berufsständischen Kammern nicht der Fall, da hier - anders als bei „fiskalischen" Beiträgen im engeren Sinne, wie z.B. Erschließungsbeiträgen - der Nutzen nicht konkret festgestellt und bemessen werden kann, sondern in rechtlich zulässiger Weise weitgehend nur vermutet wird, 22 so: BVerwG, Urteil vom 03. September 1991 - 1 C 24.88-, Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1. 23 Aus diesem Grunde wird für das Recht der Industrie- und Handelskammern (IHK) sogar die Auffassung vertreten, dass nicht einmal die Erhebung ungeteilter Jahres-Grundbeiträge im Falle nicht durchgängiger IHK-Mitgliedschaft rechtlich zu beanstanden sei, 24 so: Niedersächsisches OVG. Urteil vom 20. mai 1996 -8 L 647/95-, GewArch 1996, 413 (414). 25 Ob dem zu folgen wäre, kann angesichts der in § 3 Abs. 2 BO getroffenen Halbjahresregelung jedoch dahingestellt bleiben. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.