Urteil
20 K 625/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0402.20K625.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 28.12.2007 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand Am 28.12.2007 gegen 3.20 Uhr erstattete die Nachbarin des Klägers Strafanzeige gegen diesen, weil er sie seit ca. 4 Jahren belästige und beleidige. Gegen 3.00 Uhr habe sich der Kläger vor ihrem Fenster aufgehalten und sie beleidigt. Da er sich geweigert habe zu gehen, habe sie die Polizei gerufen. Da sich der alkoholisierte Kläger bei Eintreffen der Polizei weiterhin weigerte, die Örtlichkeit zu verlassen, wurde er in Gewahrsam genommen. 2 Nach Ausnüchterung sollte der Kläger am darauf folgenden Morgen gegen 10.00 Uhr als Beschuldigter vernommen werden, verweigerte aber die Aussage. Zugleich wurde mündlich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die erkennungsdienstliche Behandlung gegenüber dem Kläger angeordnet und durchgeführt. Mit Schreiben vom 28.12.2007 wurde die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung schriftlich bestätigt. Zur Begründung wurde auf die Straftaten Nachstellung und Beleidigung auf sexueller Basis verwiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass die Art der Tat den Verdacht der Wiederholung begründe und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung dahinter zurücktrete. 3 Am 28.01.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 4 Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens 551 Js 48/08 teilte die Staatsanwaltschaft Bonn dem Beklagten mit Verfügung vom 18.02.2008 mit, dass sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis der Verdacht der Beleidigung ergebe. Hinsichtlich des Verdachts der Nachstellung seien weitere Ermittlungen erforderlich. Mit Verfügung vom 22.04.2008 wurde das Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt und die Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg verwiesen. 5 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, es habe sich offensichtlich um ein Bagatelldelikt oder aber den Versuch einer Beleidigung gehandelt, so dass für erkennungsdienstliche Maßnahmen kein Raum bestehe. Diese schieden auch alleine deswegen aus, weil die Identität des Betroffenen festgestellt gewesen und die zulässige Identitätsfeststellung auch auf andere Weise als durch die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erfolgt sei. Der Kläger sei zuvor auch niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 28.12.2007, schriftlich bestätigt am gleichen Tage, aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hält die Maßnahme für erforderlich, da im Hinblick auf die seit fast vier Jahren anhaltenden Übergriffe auf die Anzeigeerstatterin und die Persönlichkeit des Klägers eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine nachbarschaftliche Bagatelle handele. Die Anzeigeerstatterin sei massiv durch den Kläger beleidigt sowie in ihrer Lebensführung und freien Gestaltung eingeschränkt worden. Der Kläger greife jedenfalls verbal Besuch von ihr an und habe sich auch gegenüber Kindern in seinen Verbalattacken nicht im Griff. Respekt gegenüber der Polizei werde ebenfalls nicht gezollt bzw. zu Recht angeordneten Maßnahmen nicht Folge geleistet. Hinzu scheine eine regelmäßige Alkoholisierung zu treten, die die Steuerung der Handlungen des Klägers möglicherweise ausschließe. Der Beklagte habe keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Anzeigeerstatterin. Der Kläger habe offenbar keinerlei Unrechtsbewusstsein. Im Übrigen sei es zwar zutreffend, dass eine Identifizierung des Klägers bei unmittelbaren Übergriffen auf die Anzeigeerstatterin ohne erkennungsdienstliche Unterlagen möglich sei. Da von weiteren Belästigungen auszugehen sei, seien Lichtbilder aber auch erforderlich, damit Zeugen zur Identifizierung beitragen bzw. Fingerabdrücke zur Überführung des Klägers beitragen könnten. Gerade im Bereich häuslicher Gewalt" sei die Beweisführung außerordentlich schwierig. Im Hinblick auf die alkoholbedingte Persönlichkeitsstruktur des Klägers seien auch gegenüber weiteren Personen, wie in der Vergangenheit schon geschehen, Beleidigungen durchaus wahrscheinlich. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Bonn 551 Js 48/08 Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 28.12.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 14 Dies gilt zunächst bereits aus formellen Gründen, weil der Kläger vor Erlass der mündlichen Anordnung und der sofort erfolgten Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG nicht angehört worden ist. Der Beklagte hat zwar auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 30.03.2009 behauptet, dass eine mündliche Anhörung durchgeführt worden sei. Hierfür ergeben sich aber weder aus dem Inhalt des Verwaltungsvorganges noch aus dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vermerk des am Morgen des 29.12.2007 tätig gewesenen KHK K. irgendwelche Anhaltspunkte. Auch in der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten hierzu keine näheren Angaben gemacht, im Gegenteil hat KHK T. sinngemäß die Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung in Frage gestellt, da der Kläger ohnehin nur habe erklären können, mit den erkennungsdienstlichen Maßnahmen einverstanden zu sein oder nicht. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers vor Erlass der Anordnung nicht erfolgt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall rechtmäßigerweise auf eine Anhörung hätte verzichtet werden können, weil der Kläger sich zu Hause aufhielt und daher ohne Weiteres vor Erlass der Maßnahme hätte angehört werden können. Dass die fehlende Anhörung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hätte (§ 46 VwVfG NRW), kann im Übrigen schon angesichts des Vortrags des Klägers im Klageverfahren nicht angenommen werden. 15 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist darüber hinaus aber auch materiell rechtwidrig. 16 Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme kommt nur § 81 b 2. Alt. StPO in Betracht. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 19 Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten, 20 vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 21 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -. 23 In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen als rechtswidrig dar, weil diese jedenfalls unter Berücksichtigung der Art und der konkreten Begehungsweise des hier in Rede stehenden Anlassverfahrens nicht erforderlich war. 24 Selbst wenn man mit dem Beklagten trotz der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellung einen Restverdacht auch bezüglich einer Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB zu Lasten der Nachbarin des Klägers annimmt und eine Wiederholungsgefahr sowohl in Bezug darauf als auch in Bezug auf ein Beleidigungsdelikt bejaht, war die Maßnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht erforderlich. Denn eine solche Prognose kann nur von einer Tatbegehung ausgehen, wie sie der Kläger bislang an den Tag gelegt hat. Der hier ermittelte bzw. von der Anzeigeerstatterin mitgeteilte Sachverhalt macht aber deutlich, dass die Personalien des Klägers zu keinem Zeitpunkt unbekannt waren. Die Identität des Klägers war vielmehr sowohl der Anzeigeerstatterin als auch in Betracht kommenden Zeugen bekannt; die Feststellung seiner Personalien bereitete der Polizei zu keinem Zeitpunkt Schwierigkeiten. Für eine Art der Tatbegehung, bei der die erkennungsdienstlichen Unterlagen bei der Suche nach einem Straftäter hilfreich sein können, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der Kläger war vor dem hier in Rede stehenden Anlassverfahren niemals polizeilich in Erscheinung getreten und auch seitdem ist weder von der Anzeigeerstatterin noch von Dritten ein weiterer Vorfall aktenkundig gemacht worden. Es gibt daher keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger außerhalb seines nachbarschaftlichen Umfeldes gegenüber unbekannten Dritten vergleichbare Taten begehen könnte. Der Beklagte hat auch keinen Erfahrungssatz mitgeteilt, aus dem sich ergibt, dass jemand, der Beleidigungen und/oder Nachstellungen im häuslich-nachbarschaftlichen Umfeld begeht, auch gegenüber Dritten außerhalb dieses Bereiches vergleichbare Delikte begeht. Der Hinweis darauf, dass es sich bei den Beleidigungen gegenüber der Anzeigeerstatterin um solche auf sexueller Grundlage gehandelt habe, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt eines Neigungsdelikts die Gefahr einer Begehung auch gegenüber unbekannten Dritten anzunehmen. Mangels konkreter Anhaltspunkte insoweit erweisen sich die entsprechenden Mutmaßungen vielmehr als rein spekulativ. 25 In Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der Fertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen war es bei der Sachlage im vorliegenden Fall auch nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt, erkennungsdienstliche Unterlagen anzufertigen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt schwerer als ein mit der Anfertigung und Aufbewahrung der Unterlagen denkbarer polizei-präventiver Zweck. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.