OffeneUrteileSuche
Beschluss

33 K 6920/08.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0313.33K6920.08PVB.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des mit dem Beteiligten zu 2. bestehenden Arbeitsverhältnisses wird ersetzt.

Entscheidungsgründe
Die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des mit dem Beteiligten zu 2. bestehenden Arbeitsverhältnisses wird ersetzt. G r ü n d e I. Der Beteiligte zu 2. ist Mitglied des Beteiligten zu 1.. Der am 00.00.0000 geborene Beteiligte zu 2. steht seit 16. August 1980 im Dienst des THW in C. , zunächst als Arbeiter, ab Januar 1997 als Angestellter. Aufgrund THW-interner Fortbildung konnte er ab Mai 2000 eine Funktion des gehobenen Dienstes wahrnehmen und wird seitdem als Sachbearbeiter Einsatz in der Geschäftsstelle C. verwendet. Im Oktober 2005 wurde er in die Entgeltgruppe 9 TVÖD übergeleitet. Der Antragsteller beabsichtigt, das mit dem Beteiligten zu 2. bestehende Arbeitsverhältnis wegen falscher Reisekostenabrechnungen des Beteiligten zu 2. fristlos zu kündigen. Dabei hat er folgenden Sachverhalt ermittelt: Am 13./14. August 2008 überprüfte die Geschäftsführerin der Geschäftstelle C. (im Folgenden: GF), die Vorgesetzte des Beteiligten zu 2., die Fahrtenbücher der Geschäftsstelle C. , weil sie einen im Vergleich zu Vormonaten erhöhten Kraftstoffverbrauch festgestellt hatte. Etwa zeitgleich entdeckte sie zufällig eine Reisekostenabrechnung des Beteiligten zu 2., aus der ersichtlich war, dass dieser eine mit einem Dienstwagen durchgeführte Dienstreise unter Nutzung des privaten PKW abgerechnet hatte. Die GF teilte dies dem THW-Landesbeauftragten für C. /Niedersachsen (im Folgenden: LB) am 19. August 2008 mit. Dieser veranlasste sodann am 22. August 2008 nach telefonischer Rücksprache mit dem Leiter des Referates Helfer und Personal in der Behörde des Antragstellers, dass ihm vom Bundesverwaltungsamt, das die Reisekostenabrechnung u. a. für den Geschäftsbereich des Antragstellers vornimmt, eine Aufstellung der Reisekostenabrechnung des Beteiligten zu 2. für den Zeitraum August 2007 bis August 2008 zur Verfügung gestellt wurde. Er stellte nach Prüfung der ihm am 04. September 2008 zugegangenen Unterlagen fest, dass fünf Dienstreisen unter Nutzung des Privatwagens abgerechnet worden waren, obwohl diese jeweils mit dem Dienstwagen durchgeführt wurden und dem Beteiligten zu 2. insoweit keine Kosten entstanden waren. Dabei handelte es sich um folgende Dienstreisen: 13. bis 15. September 2007: Intercon, Hamburg, Lübeck; 18. bis 19. September 2007: Vorstandssitzung BPR, Berlin; 04. bis 05. Oktober 2007: Ausschusssitzung BPR, Bonn; 22. bis 23. Oktober 2007: Vorstandssitzung BPR, Bonn; 02. bis 03. Juli 2008: Vorstandssitzung BPR, Mühlhausen. Der LB konfrontierte den Beteiligten zu 2. am 10. September 2008 mit diesen Unstimmigkeiten. Der Beteiligte zu 2. räumte ein, dass er die Dienstreisen falsch abgerechnet habe und gab zur Begründung familiäre Probleme aufgrund seiner Anfang 2007 erfolgten Trennung von seiner Ehefrau sowie die im Sommer 2007 erfolgte Diagnose eines Hirntumors an. Diese Ereignisse hätte ihn aus der Bahn geworfen. Er habe daher im Reisekostenantrag das Kreuz versehentlich beim privaten PKW gesetzt statt beim Dienst-Kfz. Mit Schreiben vom 12. September 2008 forderte der LB den Beteiligten zu 2. zur schriftlichen Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen fünf Falschabrechungen sowie zur Klärung von Unstimmigkeiten bezüglich weiterer Reisen bis zum 18. September 2008 auf, bevor er den Gesamtvorgang zur Würdigung an den Antragsteller abgeben müsse. Mit Schreiben vom 16. September 2008 räumte der Beteiligte zu 2. fünf Falschabrechnungen ein, wiederholte die bereits mündlich abgegebenen Entschuldigungsgründe und bot Wiedergutmachung des Schadens an. Des Weiteren nahm er zu den ihm weiter vorgehaltenen Ungereimtheiten Stellung und bat um Übersendung der entsprechenden Fahrtenbuchblätter, die ihm unter dem 23. September 2008 in Kopie zugeleitet wurden. Daraufhin ergänzte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 06. Oktober 2008 seine bisherige Stellungnahme und betonte erneut, dass die Falschabrechnungen von Dienstreisen nicht vorsätzlich erfolgt, sondern vor dem Hintergrund der ihn psychisch stark belastenden Tumorerkrankung versehentlich geschehen seien. Der LB legte durch Bericht vom 09. Oktober 2008, der beim Antragsteller am 10. Oktober 2008 einging, den von ihm ermittelten Gesamtvorgang zur Prüfung eventueller arbeitsrechtlicher Maßnahmen vor. Der Leiter des Referats Helfer und Personal hörte den Beteiligten zu 2. in einem am 15. Oktober 2008 mit diesem geführten Personalgespräch zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 beantragte der Antragsteller beim Beteiligten zu 1. dessen Zustimmung zur fristlosen Kündigung des mit dem Beteiligten zu 2. bestehenden Arbeitsverhältnisses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die vom Beteiligten zu 2. eingeräumten fünf Falschabrechnungen seien nicht durch ärztlich bescheinigte Konzentrationsstörungen zu erklären, die etwa zum falschen Ausfüllen der Reisekostenformulare geführt hätten. Da der Beteiligte zu 2. die Dienstkraftfahrzeuge jeweils selbst gefahren sei und die Fahrtenbücher sowie die Reisekostenanträge jeweils vollständig ausgefüllt habe, sei schwer vorstellbar, dass die fehlende Konzentration nur bei Angabe des benutzten Verkehrsmittels im Antragsformular aufgetaucht sei. Die Entschuldigungsgründe seien reine Schutzbehauptungen. Das sich über einen langen Zeitraum erstreckende Fehlverhalten sei als irreparabeler Vertrauensbruch zu werten, der die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfordere. Der Beteiligte zu 1. teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 mit, dass er der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zustimme, weil er weder die nach § 626 Abs. 2 BGB maßgebliche Zweiwochenfrist für gewahrt halte noch eine vorsätzliche Vornahme der Falschabrechnungen aufgrund der psychischen Verfassung des Beteiligten zu 2. als erwiesen ansehe. Am 24. Oktober 2008 hat der Antragsteller den Antrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG bei der Fachkammer gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die 2-wöchige Kündigungsfrist sei bei Antragstellung noch nicht abgelaufen gewesen. Der kündigungsberechtigte Personenkreis sei erst am 10. Oktober 2008 über den zur fristlosen Kündigung berechtigenden Sachverhalt informiert gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Zweiwochenfrist zu laufen begonnen und sei bei Stellung des Antrags nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG noch nicht abgelaufen gewesen. Der nicht kündigungsberechtigte LB habe gerade deshalb, weil der Beteiligte zu 2. fast 30 Jahre im Geschäftsbereich des Antragstellers tätig sei und auch das Ehrenamt eines Mitglieds des Beteiligten zu 1. wahrnehme, den Sachverhalt sowohl auf belastende und als auch entlastende Umstände umfassend ermitteln müssen. Diese Ermittlungen seien unverzüglich durchgeführt worden. Das Fehlverhalten des Beteiligten zu 2. rechtfertige eine sofortige Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Beteiligte zu 2. habe in fünf Fällen über einen längeren Zeitraum mit dem Dienst-Pkw durchgeführte Fahrten als Fahrten mit seinem Privat-Pkw abgerechnet und dabei eine ihm nicht zustehende Reisekostenvergütung in Höhe 806,60 Euro vereinnahmt. Angesichts des Umstandes, dass bei Ausfüllen des Reisekostenantrags verschiedene individuelle Angaben hätten gemacht werden müssen, sei ausgeschlossen, dass die falschen Angaben versehentlich erfolgt seien und auf eine nach der Trennung von der Ehefrau eingetretene psychische Ausnahmesituation oder krankheitsbedingte Konzentrationsstörungen zurückzuführen seien. Das Gesamtverhalten des Beteiligten zu 2. müsse als irreparabeler Vertrauensbruch gewertet werden, der eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfordere. Für den Arbeitgeber sei es unerlässlich, dass er sich auf eine vertrauensvolle und in jeder Hinsicht korrekte Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern verlassen müsse; dies gelte insbesondere auch in solchen kleinen Organisationseinheiten, in der der Beteiligte zu 2. tätig sei. Die lange Beschäftigungszeit des Beteiligten zu 2. hindere die gebotene fristlose Kündigung nicht, weil sich das Fehlverhalten des Beteiligten zu 2. über einen längeren Zeitraum erstreckt habe. Es sei auch keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen, weil der Beteiligte zu 2. wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen elementare, klar einsichtige Pflichten verstoßen habe. Der Antragsteller beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des mit dem Beteiligten zu 2. bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zu ersetzen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sei verspätet gestellt worden, weil zu diesem Zeitpunkt die nach § 626 Abs. 2 BGB maßgebliche Zweiwochenfrist bereits verstrichen gewesen sei. Die Frist habe nämlich nicht erst, wieder der Antragsteller meine, am 10. Oktober 2008 zu laufen begonnen. Dies sei bereits am 22. August 2008 der Fall gewesen, als der LB den Leiter des Referates Helfer und Personal über die bekannt gewordene fehlerhafte Reisekostenabrechnung informiert habe, spätestens aber mit der schriftlichen Stellungnahme vom 16. September 2008, mit der der Beteiligte zu 2. sein Fehlverhalten eingeräumt habe. Der Beteiligte zu 2. beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits deshalb abzulehnen, weil die für eine fristlose Kündigung maßgebliche Zweiwochenfrist nicht eingehalten worden sei. Darüber hinaus fehle aber auch der außerordentliche Kündigungsgrund, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass er die in Rede stehenden fünf Reisen vorsätzlich falsch abgerechnet habe. Vielmehr habe er in den Reisekostenanträgen versehentlich angegeben, bei diesen tatsächlich mit dem Dienstkraftfahrzeug durchgeführten Reisen den eigenen PKW benutzt zu haben. Diese fehlerhaften Angaben seien darauf zurückzuführen, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und - wie auch durch ärztliches Attest nachgewiesen - unter Konzentrationsbeschwerden gelitten habe. Ferner sei vor Aussprechen der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen, die jedoch unterblieben sei. Schließlich stehe seine fast 30 jährige beanstandungsfreie Beschäftigung beim THW einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung, so kann gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Diese Vorschriften gelten gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG für Stufenvertretungen entsprechend. Der Antrag muss innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beim Verwaltungsgericht eingereicht sein (vgl. zu dieser Voraussetzung z. B. Lorenzen u.a., BPersVG, § 47 Rdn. 80 m.w.N.). Der auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG gestützte Antrag des Antragstellers ist fristgerecht gestellt worden. Die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB begann frühestens am 10. Oktober 2008 zu laufen. Denn der Antragsteller hatte als Kündigungsberechtigter erst aufgrund des an diesem Tage erhaltenen Berichts des LB vom 09. Oktober 2009 die für seine Entscheidung erforderlichen Kenntnisse der be- und entlastenden Umstände des Fehlverhaltens der Beteiligten zu 2. erlangt. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung, ist am 24. Oktober 2008 - und damit vor Ablauf der Zweiwochenfrist - bei der Fachkammer eingegangen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist die Zweiwochenfrist nicht deshalb verstrichen, weil sie etwa zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Soweit sie hinsichtlich der Kenntnis der zur fristlosen Kündigung berechtigenden Umstände auf den LB abstellen, kann ihnen nicht gefolgt werden, weil der LB - ebenso wenig wie die GF - zu den Kündigungsberechtigten gehört. Dies ergibt sich eindeutig aus Nr. 1.2.5. der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2008 vorgelegten Rundverfügung vom 10. März 2006 betreffend Delegation von Personalangelegenheiten, deren Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden ist. Hiernach hat sich die THW-Leitung die Entscheidung zu "Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis und daraus resultierende Maßnahmen" vorbehalten, also nicht auf die Landesbeauftragten delegiert. Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz zusätzlich - glaubhaft - erklärt, dass auch nicht ausnahmsweise eine Ermächtigung des Landesbeauftragten zu einer solchen Maßnahme im Einzelfall erfolgt sei. Durch das am 28. August 2008 mit dem LB geführte Telefonat hatte der zu den kündigungsberechtigten Personen zählende Referatsleiter Helfer und Personal noch keine Kenntnis von dem kündungsrelevanten Sachverhalt. Bekannt war ihm zu diesem Zeitpunkt lediglich, dass der Beteiligte zu 2. eine Reise unter Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs abgerechnet hatte, obwohl er die Benutzung des Dienstwagens in das Fahrtenbuch eingetragen hatte. Die näheren Umstände der zueinander in Widerspruch stehenden Angaben waren noch ungeklärt. Ob etwa ein Abrechnungsbetrug vorlag, sollte erst noch aufgeklärt und in diese Prüfung sollten auch die Reisekostenabrechnungen eines Jahres einbezogen werden. Der LB hat die Ermittlung des kündigungsrelevanten Sachverhalts auch zügig durchgeführt und dem Antragsteller das Ermittlungsergebnis unverzüglich zugeleitet. Entgegen der Auffassung der Beteiligten stand der kündigungsrelevante Sachverhalt noch nicht mit Abgabe der ersten schriftlichen Stellungnahme des Beteiligten zu 2. vom 16. September 2008 fest. In dieser Stellungnahme hatte der Beteiligte zu 1. lediglich die Falschabrechnung von fünf Dienstreisen eingeräumt, jedoch eine vorsätzliche Begehung strikt unter Hinweis auf eine psychische Ausnahmesituation in Abrede gestellt. Außerdem waren noch weitere Unstimmigkeiten bei Reisen nicht hinreichend geklärt; vor Abgabe einer weiteren Stellungnahme ("Um Ihnen in soweit definitiv Auskunft geben zu können,...") hatte der Beteiligte zu 2. um Übersendung von Kopien der entsprechenden Fahrtenbuchblätter gebeten. Unter Beachtung des Gebots, dass der Sachverhalt sowohl hinsichtlich der belastenden als bezüglich der entlastenden Umstände möglichst umfassend aufzuklären war, hatte der LB zu Recht die weitere Stellungnahme des Beteiligten zu 2. abgewartet, bevor er seinen Bericht an den Antragsteller fertigte. Insbesondere war auch die Vermutung nicht fern liegend, dass der Stellungnahme möglicherweise noch ärztliche Atteste zum Gesundheitszustand des Beteiligten zu 2. beigefügt sein könnten (was dann jedoch nicht der Fall war). Nach Erhalt der weiteren Stellungnahme des Beteiligten zu 2. vom 06. Oktober 2008 hat der LB den Bericht über die kündigungsrelevanten Tatsachen unter dem 9. Oktober 2008 zügig erstellt und dessen umgehenden Eingang beim Antragsteller am 10. Oktober 2008 bewirkt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten kann auch nicht wegen der Dauer der Sachverhaltsaufklärung dem Kündigungsberechtigten die Kenntnis des LB unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 1980 - 2 AZR 533/78 - zugerechnet werden. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall durfte der Beteiligte zu 2. gerade nicht damit rechnen, dass der LB aufgrund seiner dienstlichen Stellung den Kündigungsberechtigten sofort über den Kündigungssachverhalt unterrichten werde. Denn der LB hatte in seinem Schreiben vom 12. September 2008 ausdrücklich die Stellungnahme des Beteiligten zu 2. bis zum 18. September 2008 eingefordert, "bevor" er "den Gesamtvorgang zur Würdigung an die THW-Leitung abgebe". Auch der Inhalt des Schreibens des LB vom 23. September 2008, mit dem er dem Beteiligten zu 2. die gewünschten Fotokopien von Fahrtenbuchblättern übersandt und eine weitere Stellungnahme erbeten hatte, bot keinen Anlass zu der etwaigen Annahme, der LB werde nicht die erbetene Stellungnahme abwarten, bevor er dem Antragsteller seinen Bericht zuleiten werde. Der Antrag ist auch begründet. Die Fachkammer kann die vom Beteiligten zu 1. verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des mit der Beteiligten zu 2. bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPersVG ersetzen, weil die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund in dem vorgenannten Sinne liegt nach Überzeugung der Fachkammer vor. Der Beteiligte zu 2. hat durch falsche Angaben in Reisekostenanträgen zu den im Zeitraum von September 2007 bis Juli 2008 auf Seite 3 dieses Beschlusses genannten dienstlich durchgeführten fünf Reisen zu Unrecht Reisekostenvergütung in Höhe von 806,60 Euro zulasten der öffentlichen Hand vereinnahmt. Er hat in diesen Anträgen jeweils angegeben, die Reise mit seinem privaten Kfz durchgeführt zu haben, obwohl er jeweils für diese Fahrten einen Dienstwagen benutzt hatte und ihm insoweit keine Fahrtkosten entstanden waren. Der Beteiligte zu 2. hat dieses Fehlverhalten zugegeben, aber eine vorsätzliche Begehung geleugnet. Ebenso wie für den Antragsteller ist jedoch auch für die Fachkammer erwiesen, dass die falschen Angaben nicht "versehentlich", sondern bewusst und gewollt gemacht worden sind, um eine ihm nicht zustehende höhere Reisekostenvergütung zu erhalten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ausweislich des beispielhaft vorgelegten Reisekostenantrags betreffend die Reise vom 2. bis 3. Juli 2008 (Bl. 77-80 der Gerichtsakte) waren für die mit dem privaten Kfz durchgeführten dienstlich veranlassten Reisen nicht nur das benutzte Verkehrsmittel anzukreuzen, sondern unter der Rubrik "Wegstreckenentschädigung (§ 5 BRKG)" km-Angaben über die zurückgelegte Wegstrecke zu machen. Diese km-Angabe entfällt bei einer mit dem Dienstwagen durchgeführten Reise, weil in diesem Falle mangels entstandener eigener Kosten keine Wegstreckenentschädigung in Betracht kommt. Darüber hinaus ist kurz vor Ende des Antrags unter der Rubrik "Sonstiges" vom Beteiligten zu 2. maschinenschriftlich vermerkt: "Mehr Kilometer durch Stauumfahrung und Unwetter A 7"; auch dieser Eintrag ist bei einer Dienstwagenbenutzung nicht erforderlich. Am Ende des Antrags wurde mit der Unterschrift die verlangte Versicherung abgegeben, dass die (gemachten) Angaben richtig und vollständig sind. Tatsächlich hatte der Beteiligte zu 2. den für diese Reise benutzten Dienstwagen selbst gefahren und auch die Benutzung eigenhändig in das Fahrtenbuch eingetragen. Die Fachkammer hält es für ausgeschlossen, dass die zeitnah gemachte Angabe, die Reise mit dem privaten Kfz durchgeführt zu haben, versehentlich erfolgt ist. Denn weder die behauptete psychische Ausnahmesituation noch die ihm attestierten Konzentrationsbeschwerden noch sonstige Umstände vermögen das "Versehen" zu erklären, wenn zugleich detaillierte km-Angaben zur Wegstreckenentschädigung gemacht werden und der Beteiligte zu 2. genau weiß und durch seine Fahrtenbucheintragungen bestätigt hat, dass er auf der fraglichen Reise den Dienstwagen benutzt hat. Gleiches gilt für die vier anderen falsch abgerechneten Reisen in September/Oktober 2007. Hierbei fällt auf, dass die "Konzentrationsbeschwerden" zwischen November 2007 und Juni 2008 nicht zu falschen Eintragungen in Reisekostenanträgen geführt haben, sondern jeweils nur in einem Zeitraum, in dem nach Angaben des Antragstellers sich die GF nicht im Dienst befand, also das Risiko einer Aufdeckung des Fehlverhaltens gering war. Es ist für die Fachkammer auch nachvollziehbar, dass der Antragsteller aufgrund des wiederholten, sich über fast ein Jahr erstreckendes Fehlverhaltens des Beteiligten zu 2. das Vertrauensverhältnis als endgültig zerstört ansieht. Er muss sich darauf verlassen können, dass dienstlich abzugebende Versicherungen zutreffend sind und nicht zu Schädigungen des öffentlichen Arbeitgebers missbraucht werden, zumal die Bearbeitung der Reisekostenanträge durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt und damit nicht seiner Kontrolle unterliegen. Auf uneingeschränktes Vertrauens ist Antragsteller gerade deshalb angewiesen, weil der Beteiligte zu 2. in der Geschäftsstelle C. verantwortungsvolle Aufgaben wahrnimmt und eine dem gehobenen Dienst entsprechende Funktion innehat. Der Antragsteller hat in der Interessenabwägung sowohl die gesundheitliche Situation des Beteiligten zu 2. als auch seine fast 30jährige Tätigkeit im THW berücksichtigt, aber in nicht zu beanstandender Weise entscheidendes Gewicht dem wiederholten, sich über fast ein Jahr erstreckenden Vertrauensbruch beigemessen, der zum Verlust der Vertrauensverhältnisses geführt und die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unabweisbar gemacht hat. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es vorliegend nicht. Es ist anerkannt, dass bei besonders schwerwiegenden Verstößen, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt - wozu gerade auch Vermögensdelikte gehören - eine Abmahnung nicht erforderlich ist. In solchen Fällen kann eine Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2000 - 2 AZR 454/99 -, in juris). Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.