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Beschluss

14 L 1763/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0310.14L1763.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 7693/08 gegen die Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 03.11.2008 wiederherzustellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Anschlussverfügung vom 03.11.2008 eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses gegeben. Er hat dargelegt, dass der sofortige Anschluss des Grundstücks des Antragstellers an die öffentliche Kanalisation geboten ist, weil die Antragstellerin ihr Schmutzwasser bereits seit dem 31.12.2005 ohne die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis entsorge und die Herstellung eines ordnungsgemäßen Anschlusses deshalb nicht noch länger bis zum Abschluss eines Klageverfahrens hinausgeschoben werden könne. 6 Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Herstellung eines ordnungsgemäßen Kanalanschlusses das Interesse der Antragstellerin, den Ausgang der Anfechtungsklage 14 K 7693/08 abzuwarten. Bei der hier allein möglichen und auch nur gebotenen summarische Prüfung erweist sich der mit Bescheid vom 03.11.2008 angeordnete Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal erkennbar als rechtmäßig, so dass ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anschlussverpflichtung besteht. 7 Die angegriffene Anschlussverpflichtung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 7 bis 9 GO NRW in Verbindung mit den §§ 9 und 10 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Lindlar vom 17.12.1998 (EWS). Nach diesen Bestimmungen sind Gemeinden berechtigt, die zur Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen als öffentliche Einrichtungen zu betreiben. Die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder - wie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt), 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, m.w.N.. 9 Der satzungsrechtlich angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang für Abwasser stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Enteignung dar, sondern beinhaltet eine zulässige Inhaltsbestimmung i.S.v. Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes. Im Einzelfall denkbare Härtefälle erfordern entsprechende satzungsrechtliche Ausnahmetatbestände, die hier in § 10 EWS vorliegen. 10 Die Antragstellein unterliegt nach § 9 Abs. 1 und 8 EWS dem Anschlusszwang an den Schmutzwasserkanal. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 30.04.2008 wurde der Antragstellerin die Fertigstellung des Schmutzwasserkanals mitgeteilt, so dass sie damit den Anschluss innerhalb von 3 Monaten hätte herstellen müssen. 11 Die Antragstellerin kann auch keine Ausnahme vom Anschlusszwang für sich in Anspruch nehmen. Nach § 10 EWS kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Nach Abs. 2 der Regelung begründet allein das Einsparen von Gebühren kein besonderes Interesse in diesem Sinne. 12 Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 05.12.2008 eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 EWS ausdrücklich abgelehnt. Dieser Verwaltungsakt ist wirksam und zudem von der Antragstellerin (bisher) auch nicht angefochten worden, was allein schon einem Erfolg des vorliegenden Antrags entgegen stehen dürfte. 13 Ungeachtet dessen liegen indes auch nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlusszwang nicht vor. Soweit die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung daraus ableiten will, dass entgegen der ursprünglichen Planung der Ortsteil Oberfeld nicht mehr in die Kanalisationsmaßnahme einbezogen worden ist, kann sie damit in diesem Verfahren nicht gehört werden. Falls nicht ohnehin durch nationales oder EU-Recht eine Kanalisationspflicht begründet wird, haben die Gemeinden bei der Wahl zwischen verschiedenen Entwässerungsmöglichkeiten einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum. Warum dieser hier zugunsten der Antragstellerin eingeschränkt worden sein soll, ist nicht ersichtlich; durch die Planungsänderungen wird ihre Rechtsposition nicht nachteilig verändert. Soweit sie auf die von ihr zu tragenden Kosten abstellt, weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Kanalanschlussbeiträge unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nach festen Beitragssätzen bemessen werden. Dass die konkreten Anschlusskosten für die Antragstellerin nicht davon abhängen, ob ein weiterer Ortsteil kanalisiert wird, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Aus den gleichen Erwägungen erweist sich das Vorbringen zur Länge des Stichkanals, der zur Kanalisation (u.a.) des Grundstücks der Antragstellerin errichtet worden ist, als rechtlich irrelevant. 14 Der Umstand, dass die Antragstellerin im Jahre 2000 für die (damalige) Entwässerung der Häuser V. 0 und 0a eine vollbiologische Kleinkläranlage errichtet hat, die noch nicht „abgeschrieben" ist, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Befreiung von Anschlusszwang. Der mit dem Anschluss- und Benutzungszwang bezweckte und im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserschutz überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, die private Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück weiter betreiben zu können. Das Eigentumsrecht an der privaten Kleinkläranlage ist von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage nur so lange benutzt werden darf, bis die Gemeinde die Voraussetzungen für den Anschluss an zentrale Entwässerungseinrichtungen geschaffen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die betriebene Kleinkläranlage dem Stand der Technik entspricht und einwandfrei funktioniert. Schon die zentrale Beseitigung von Schmutzwasser als solche stellt einen maßgeblichen Vorteil für den überragenden Grundwasserschutz 15 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 234/97 -, DVBl 1998, 1222 f 16 und nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) auch einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit i. S. v. § 9 GO NRW dar 17 vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 15 A 480/08-, Mitt NWStGB 2008, 137 (red. Leitsatz). 18 Im Einklang damit war auch die der Antragstellerin erteilte wasserrechtliche Erlaubnis von vornherein befristet und zudem an die Errichtung eines Kanals gebunden. Angesichts dessen war es allein eine wirtschaftliche Entscheidung der Antragstellerin, in eine dezentrale Entwässerungsanlage zu investieren, um eine (frühere) Bebaubarkeit ihres Grundstücks realisieren zu können. Insoweit sind auch die damals entstandenen Kosten heute rechtlich ohne Bedeutung. 19 Ein besonders begründetes Interesse an der anderweitigen Beseitigung des Schmutzwassers ergibt sich für die Antragstellerin schließlich auch nicht daraus, dass das Anschlussverlangen des Antragsgegners zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung führt. Denn selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,00 EUR bei einem Wohnhaus sind nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW noch nicht unzumutbar. 20 So zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 ff. 21 Diese Kosten werden hier ersichtlich nicht erreicht. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners, die von der Antragstellerin nicht bestritten werden, sind Kosten für den Hausanschluss in Höhe von etwa 10.500,- EUR zu erwarten, die zudem offenbar für 2 Wohneinheiten anfallen. 22 Zur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen weist das Gericht in diesem Zusammenhang daraufhin, dass der von der Antragstellerin zu zahlende Anschlussbeitrag bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen ist, weil dieser grundsätzlich alle Anschlusspflichtigen gleichermaßen trifft und daher nicht auf eine individuelle Besonderheit des jeweiligen Grundstücks zurückzuführen ist. 23 Der wiederholte Hinweis der Antragstellerin bzw. ihres anwaltlichen Bevollmächtigten auf eine „Entscheidung nach § 53 Abs. 1c LWG NRW" ist für das Gericht nicht nachvollziehbar: diese Norm regelt allein die Abwasserüberlassungspflicht und eröffnet der Gemeinde keine Entscheidungsspielräume zugunsten der Antragstellerin. 24 Auch die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 60 und 63 VwVG NRW und wird im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt.. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des in der Hauptsache (vorläufig) festgesetzten Betrages zugrundegelegt.