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Beschluss

24 L 1917/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides nach §§ 80a Abs.3, 80a Abs.1 Nr.1, 80 Abs.5 VwGO kann mangels überwiegender öffentlicher oder privater Interessen abgelehnt werden. • Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren ist auf bereits getroffene Entscheidungen im Leitverfahren Bezug zu nehmen. • Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn diese einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Entscheidungsgründe
Anordnung der sofortigen Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides nach §§ 80a Abs.3, 80a Abs.1 Nr.1, 80 Abs.5 VwGO kann mangels überwiegender öffentlicher oder privater Interessen abgelehnt werden. • Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren ist auf bereits getroffene Entscheidungen im Leitverfahren Bezug zu nehmen. • Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn diese einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. AbZ 10 mg und 20 mg. Sie beantragt, die Vollziehung des Bescheids zu erzwingen. Die Behörde bzw. Beigeladene hat im Verfahren einen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht führt eine Interessenabwägung nach den Vorschriften über die einstweilige Anordnung durch und bezieht sich dabei auf ein parallel geführtes Leitverfahren (24 L 1910/08). Streitwert und Kostenfragen sind ebenfalls streitig und bedürfen Festsetzung. • Der Antrag ist nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO einer Interessenabwägung unterzogen worden. • Diese Abwägung ergab, dass die Belange der Antragstellerin den Interessen der Gegenseite und dem öffentlichen Interesse nicht überwiegen; daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu erteilen. • Das Gericht stützt seine Erwägungen auf die im Leitverfahren getroffenen Feststellungen und verweist auf den Beschluss der Kammer im Verfahren 24 L 1910/08. • Kostenrechtlich folgt die Entscheidung aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. • Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. • Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs.1 GKG festgesetzt; für jedes Arzneimittel wurde die Hälfte des sonst regelmäßig bei Zulassungsverfahren anzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts berücksichtigt. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 12.02.2008 für F. AbZ 10 mg und 20 mg wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf einer negativen Interessenabwägung nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und den für das Leitverfahren getroffenen Feststellungen.