Beschluss
24 L 1914/08
VG KOELN, Entscheidung vom
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides richtet sich nach § 80a VwGO; die Interessenabwägung kann zugunsten der Behörde ausfallen.
• Bei der Kostenentscheidung sind die allgemeinen Vorschriften der VwGO anzuwenden; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten sind zu berücksichtigen, wenn die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
• Der Streitwert in arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren kann durch Ansetzen eines Anteils des zehnfachen Regelstreitwerts je Arzneimittel bestimmt werden.
Entscheidungsgründe
Anordnung der sofortigen Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides richtet sich nach § 80a VwGO; die Interessenabwägung kann zugunsten der Behörde ausfallen. • Bei der Kostenentscheidung sind die allgemeinen Vorschriften der VwGO anzuwenden; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten sind zu berücksichtigen, wenn die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. • Der Streitwert in arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren kann durch Ansetzen eines Anteils des zehnfachen Regelstreitwerts je Arzneimittel bestimmt werden. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides vom 12.02.2008 für mehrere Fertigarzneimittel (verschiedene Dosierungen). Sie beantragt beim Verwaltungsgericht, die Vollziehung der Zulassung zu ermöglichen. Die Beigeladene hat am Verfahren teilgenommen und einen Antrag gestellt. Das Gericht hat im Leitverfahren (24 L 1910/08) bereits grundsätzliche Erwägungen zur Interessenabwägung angestellt. Es ging um die Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und den Rechten der Antragstellerin. Die Kammer hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt und die Kostenentscheidung getroffen. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 100.000,00 Euro festgesetzt. • Anwendbare Vorschriften sind insbesondere § 80a VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO für die Kostenentscheidung und § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung. • Bei der vorgeschriebenen Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen die Belange der Allgemeinheit bzw. des Vollzugsinteresses der Behörde gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt ist. • Das Gericht bezieht sich auf seine ausführlichen Erwägungen im Leitbeschluss 24 L 1910/08, die die maßgeblichen Gründe zur Abwägung enthalten und auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar sind. • Kosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen eigenen Antrag gestellt hat und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. • Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG festgestellt; für jedes streitgegenständliche Arzneimittel wurde die Hälfte des im Zulassungsverfahren regelmäßig angesetzten zehnfachen Regelstreitwerts zugrunde gelegt, insgesamt 100.000,00 Euro. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12.02.2008 für die genannten Fertigarzneimittel wurde abgelehnt, weil die im Rahmen von § 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Behörde ausfiel. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Damit bleibt der Vollzug der Zulassung vorerst nicht angeordnet; die Entscheidung stützt sich auf die Verfahrensvorschriften zur sofortigen Vollziehung und die im Leitverfahren dargestellten Erwägungen.