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Beschluss

24 L 1912/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides ist nach summarischer Abwägung der beiderseitigen Interessen abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. • Bei der Interessenabwägung nach § 80a VwGO sind die Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes und der Rechtssicherheit gegen die Dringlichkeit des Vollzugs zu prüfen; die Abwägung kann zu Lasten des Antragstellers ausfallen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn diese durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.
Entscheidungsgründe
Abgelehnter Eilantrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids • Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides ist nach summarischer Abwägung der beiderseitigen Interessen abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. • Bei der Interessenabwägung nach § 80a VwGO sind die Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes und der Rechtssicherheit gegen die Dringlichkeit des Vollzugs zu prüfen; die Abwägung kann zu Lasten des Antragstellers ausfallen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn diese durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Antragstellerin beantragte vor dem Verwaltungsgericht Köln die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für mehrere Fertigarzneimittel (F. 5 mg/10 mg/15 mg/20 mg). Streitgegenstand war die Frage, ob die sofortige Vollziehung anzuordnen sei. Die Beigeladene stellte einen Antrag und nahm am Verfahren teil. Das Gericht prüfte gemäß § 80a VwGO die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Vollzug des Bescheids und den Interessen der Antragstellerin. Eine nähere Darstellung der materiell-rechtlichen Zulassungsfragen wurde zugunsten der summarischen Eilentscheidungsprüfung nicht getroffen. Das Gericht bezog sich in der Begründung auf einen gleichzeitigen Leitentscheidungssachverhalt. Kosten des Verfahrens und die Festsetzung des Streitwerts wurden gesondert geregelt. • Antrag und Begründung: Die Antragstellerin forderte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids für mehrere Fertigarzneimittel. • Anwendbare Normen: Maßgeblich ist die Eilrechtsschutzregelung des § 80a VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO; Kostenregelungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 52 Abs. 1 GKG. • Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO: Das Gericht hat die beiderseitigen Interessen abgewogen und festgestellt, dass die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt; damit ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt. • Bezugnahme auf Leitentscheidung: Zur Begründung wurde auf den Beschluss der Kammer im Leitverfahren 24 L 1910/08 verwiesen, in dem vergleichende Erwägungen zur Interessenabwägung angestellt wurden. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil diese durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts angesetzt wurde. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 12. Februar 2008 für die genannten Fertigarzneimittel wurde abgelehnt, weil die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80a VwGO zuungunsten der Antragstellerin ausfiel. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wurde auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Damit bleibt der Zulassungsbescheid vorläufig vollziehbar nicht angeordnet; die Entscheidung stützt sich auf die Interessenabwägung und die Bezugnahme auf das Leitverfahren.