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Beschluss

24 L 1910/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0224.24L1910.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe Der Antrag, 2 die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. D. 10 mg und F. D. 20 mg anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, so kann das Gericht gem. § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen. 5 Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung kann zunächst auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2008 - 13 B 1013/08 (24 L 666/08) - Bezug genommen werden, mit der das Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde der dortigen Antragstellerin gegen den die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung für das Arzneimittel F. U. versagenden Beschluss der Kammer vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen hat. Die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Antrag, mit dem gleichfalls die sofortige Vollziehung von Zulassungen für escitalopramhaltige Arzneimittel begehrt wird, die von der Beigeladenen mit im wesentlichen inhaltsgleicher Begründung angefochten worden sind. 6 Gesichtspunkte, die eine im Ergebnis andere Interessenabwägung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin, dem die Beigeladene entgegen getreten ist, weiterhin als offen anzusehen, ob bei der Zulassung escitalopramhaltiger Arzneimittel Rechte der Beigeladenen verletzt worden sind. Ob es sich bei dem in „Cipralex" enthaltenen Wirkstoff Escitalopram - dem S-Enantiomer des aus dem Racemat aus „rechtsdrehenden" R- Enantiomer und „linksdrehenden" S-Enantiomer bestehenden Wirkstoffs Citalopram - um einen neuen Wirkstoff handelt, der einen eigenen Unterlagenschutz nach § 24b AMG begründen könnte und ob und ggfs. in welchem Umfang die Antragsgegnerin bei der Zulassung für „F. D. „ die Unterlagen für das im Dezember 2001 erstmals in der EU zugelassene Arzneimittel „D1. „ der Beigeladenen verwertet bzw. den Unterlagenschutz, wie die Beigeladene meint, unzulässig umgegangen hat, muss ebenso wie die Frage, ob die ggfs. verwerteten Unterlagen dem Schutzbereich des § 24b AMG unterfallen, der Klärung im Klageverfahren vorbehalten bleiben. Dabei wird unter anderem auch der Frage nachzugehen sein, ob die Vorlage des Beurteilungsberichts der US-amerikanischen Zulassungsbehörde (FDA) über das Zulassungsverfahren für D1. und die dort eingereichten Unterlagen geschützte Rechte der Beigeladenen verletzen. 7 Auch im Übrigen hat die Antragstellerin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten rechtfertigen könnten. Soweit sie sich darauf beruft, dass sie und die Antragstellerinnen der Verfahren 24 L 1911 - 1917/08 bei Erteilung der Zulassungen am 12. Februar 2008 bereits entsprechende Fertigarzneimittel von erheblichem Warenwert konfektioniert hätten, die inzwischen nur noch eine sehr begrenzte Haltbarkeit aufwiesen und bei Fortbestand der aufschiebenden Wirkung vernichtet werden müssten, so handelt es sich um evtl. Folgen einer dem unternehmerischen Risikobereich zuzurechnenden Dispositionsentscheidung, die unter den hier gegebenen, in den o. a. Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts näher aufgeführten Umständen, insbesondere angesichts der möglichen Verletzung von materiellen Rechten der Beigeladenen, einen Vorrang des Vollziehungsinteresses nicht begründen können, zumal im Hinblick auf den gegen die Zulassungen für F. U. bereits am 12. Oktober 2007 erhobenen Drittwiderspruch eine Drittanfechtung auch der hier streitbefangenen Zulassungen nicht fern lag und daher von einem sofortigen Inverkehrbringen der Arzneimittel nicht mit Sicherheit ausgegangen werden konnte. 8 Lässt sich mithin ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Zulassungen nicht feststellen, so muss es für die Dauer des Klageverfahrens bei der in § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Klage verbleiben. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 10 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.