Beschluss
12 L 82/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0218.12L82.09.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit ab Abtrennung des Verfahrens auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit ab Abtrennung des Verfahrens auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, bis über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Erteilung bzw. Verlängerung der Duldung vom 30.12.2008 entschieden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesent-licher Nachteile oder der Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung und der geltend gemachte Anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung, der im vorliegenden Verfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Der insoweit von der Antragstellerin am 30.12.2008 beim Antragsgegner gestellte Antrag ist ohne jede Aussicht auf Erfolg. Der Antragsgegner ist nicht gehindert, die Antragstellerin auf der Grundlage der bestandskräftigen und damit rechtsverbindlichen Ordnungsverfügung vom 21.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14.11.2006 abzuschieben. Die Antragstellerin ist auf der Grundlage dieser Ordnungsverfügung vollziehbar verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht zunächst auf den Beschluss der Kammer im Verfahren 12 L 1926/08, dass den Vater der Antragstellerin betrifft. Die dortigen Ausführungen gelten auch für die Antragstellerin. Im Hinblick auf die Antragstellerin ist lediglich hervorzuheben, dass ein Anordnungsanspruch auch nicht aufgrund der von ihr vorgetragenen Erkrankungen besteht. Insbesondere begründet nicht jede abschiebungsbedingte Gefährdung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 18 B 99/04 - m. w. N., der im vorliegenden Verfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könnte. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, nimmt es deren vielfach zu er-wartende Auswirkungen auf die Gesundheit in Kauf. Diese Folgen der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckung der Ausreisepflicht führen daher erst dann kraft Gesetzes zu einem vorübergehenden "Bleiberecht", wenn sie zu einer akuten Reiseunfähigkeit führen. Eine akute Reiseunfähigkeit liegt aber nur dann vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2006 - 17 E 190/06 - m. w. N.; und vom 12.07.2005 - 17 B 1061/05 - m. w. N., wenn mithin selbst bei ärztlicher Begleitung und/oder der Gabe von Medikamenten gerade die Reise selbst das Leben oder die Gesundheit des Ausländers im Lichte von Art. 2 Abs. 2 GG unzumutbar gefährden würde. Dafür ist hier nichts substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die eingereichten Atteste reichen für eine Reiseunfähigkeit nicht ansatzweise aus. Die angebliche Herzerkrankung der Antragstellerin ist trotz mehrfacher Ankündigung nicht durch ein Ergebnis der am 04.02.2009 beim Kinderkardiologen durchgeführten Untersuchung belegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.