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Beschluss

10 L 1759/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0204.10L1759.08.00
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Tenor

1. Den Antragstellern zu 3) bis 5) wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt Wieland aus Bonn beigeordnet.

2. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller zu 1) und 2), die Antragstellerin zu 3) und die Antragsteller zu 4) und 5) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Den Antragstellern zu 3) bis 5) wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt Wieland aus Bonn beigeordnet. 2. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller zu 1) und 2), die Antragstellerin zu 3) und die Antragsteller zu 4) und 5) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der gegen den Landrat des Antragsgegners gestellte Antrag ist als unmittelbar gegen den Antragsgegner gerichtet anzusehen, weil nur dieser Träger einer Schule sein könnte. Die Anträge der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO zu verpflichten, 1. ein Verfahren zur Ermittlung eines Bedürfnisses für die Errichtung einer Gesamtschule für den Rhein-Sieg-Kreis durchzuführen und 2. bei Feststellung eines solchen Bedürfnisses eine Gesamtschule für den Rhein-Sieg-Kreis zu errichten, haben keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Anträge dem auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren geltenden Bestimmtheitsgebot des § 82 VwGO genügen. Auch wenn davon auszugehen sein dürfte, dass die Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis besitzen, weil § 78 Abs.4, 5 SchulG in Konkretisierung der Elterngrundrechte aus Art.6 Abs.2 S.1 GG und Art.8 Abs.1 S.2 der Landesverfassung ein subjektives Recht der Eltern auf Schulen der gewünschten Form in zumutbarer Entfernung vermitteln und darin als Minus das Recht der Eltern auf sachgerechte Bedürfnisermittlung enthalten ist - vgl. für die Regelungen des früheren § 10 Abs.2, 4 Schulverwaltungsgesetzes - SchVG -, die § 78 SchulG insoweit übernimmt: OVG NRW, Beschlüsse vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 - und vom 15.05.1996 - 19 B 602/96 -, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Bedürfnisermittlung für eine Kreisgesamtschule und deren Errichtung nicht glaubhaft gemacht, wie § 123 Abs.1, 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO es verlangt. Ein Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner, ein Verfahren zur Ermittlung eines Bedürfnisses für die Errichtung einer Gesamtschule durchzuführen, ergibt sich nicht aus § 78 Abs.3, 4 SchulG. Dabei lässt die Kammer offen, ob die Bedürfnisermittlung, wenn sie nicht von Amts wegen eingeleitet wird, von einer Mindestzahl von Antragstellern gefordert werden muss - vgl. dazu Bertrams, Aus der neueren Rechtsprechung des OVG NW zum Schulorganisationsrecht und Recht der Ersatzschulfinanzierung, NWVBl. 1989, 8, 12 -, oder ob ein Befragungsverfahren zumindest dann auch von einzelnen Antragstellern angestoßen werden kann, wenn aufgrund hoher Ablehnungszahlen an den bestehenden Gesamtschulen in der Umgebung - vgl. zur Bedeutung eines Anmeldeüberhangs als Indiz für ein Bedürfnis: Nr. 2.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbeildung vom 06.05.1997 betr. Errichtung, Änderung und Auflösung von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs (BASS 10-02 Nr.9) eine Bedarfsermittlung sinnvoll erscheint. Jedenfalls besteht nach derzeitigem Sachstand keine aus § 78 Abs.3, 4 SchulG folgende und mit einem Recht der Antragsteller korrespondierende Rechtspflicht des Antragsgegners, ein Bedürfnis zur Errichtung einer Gesamtschule zu ermitteln. § 78 Abs.3 SchulG verpflichtet originär die Gemeinden dazu, Gesamtschulen zu errichten, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die sich aus § 82 Abs.1, 7 SchulG ergebende Mindestgröße von 112 Schülern pro Jahrgang gewährleistet ist. Ein Bedürfnis für die Errichtung einer Gesamtschule besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot dieser Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Bei der Feststellung des Bedürfnisses sind gem. § 78 Abs.4 SchulG das Schüleraufkommen und der Wille der Eltern zu berücksichtigen. Können die Voraussetzungen für die Errichtung einer Gesamtschule nur durch Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, sind diese Gemeinden insoweit gem. § 80 Abs.4 SchulG zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet und muss die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde bei Zweifeln über diese Pflicht entscheiden. Führt die Zusammenarbeit dieser Gemeinden nicht zur Errichtung der Schule, ist der Kreis gem. § 78 Abs.3 Satz 4 SchulG verpflichtet, die Schule zu errichten. Der Gesetzgeber hat damit für die kommunale Gestaltung des Schulwesens ein mehrstufiges System geschaffen, innerhalb dessen die subsidiäre Schulträgerschaft des Kreises als letzte Stufe erst dann zum Tragen kommt, wenn weder ein (Voll-)Bedürfnis in einer einzelnen Gemeinde diese zur Schulerrichtung verpflichtet, noch die Zusammenarbeit von Gemeinden, in denen Teilbedürfnisse bestehen, deren Summe ein Vollbedürfnis ergibt, zu einer solchen Errichtung führt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 78 Abs.4 S.4 SchulG eine Trägerschaft des Antragsgegners für eine Gesamtschule in Betracht kommt, liegen nach summarischer Prüfung derzeit nicht vor, weshalb auch eine an die Errichtungszuständigkeit anknüpfende Verpflichtung des Antragsgegners zur Ermittlung eines Bedürfnisses nicht besteht. Geht man unter Heranziehung des im Februar 2008 durchgeführten Anmeldeverfahrens für eine Gesamtschule in Trägerschaft der Stadt Siegburg davon aus, dass in dem Gebiet dieser Stadt ein Teilbedürfnis für die Errichtung einer Gesamtschule besteht, ist offen, ob die Voraussetzungen für eine Schulerrichtung durch Hinzukommen von Schülern einer oder mehrerer weiterer Gemeinden gesichert werden kann und ob eine Zusammenarbeit der betroffenen Gemeinden zu einer Errichtung führt. Die Klärung dieser Fragen ist Aufgabe der kommunalen und interkommunalen Schulentwicklungsplanung, zu der der Gesetzgeber die Gemeinden als vorrangige Träger von Gesamtschulen gem. § 80 Abs.1, 4 SchulG verpflichtet und die gem. § 80 Abs.5 SchulG auch das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern berücksichtigt; bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet die Bezirksregierung. Dass der Kreis nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer Bedürfnisprüfung nicht rechtlich verpflichtet ist, wenn noch nicht geklärt ist, ob die Voraussetzungen für eine Schulerrichtung nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gem. § 80 Abs.4 SchulG erreicht werden können und ob diese Zusammenarbeit zur Schulerrichtung führt, belegt aus Sicht der Kammer auch die Entwicklung, die die gesetzlichen Vorschriften zur Schulentwicklungsplanung und zu daran anknüpfenden schulorganisatorischen Maßnahmen mit dem Schulrechtsänderungsgesetz vom 01.06.1999 (GV.NRW S.408) und der Schaffung des Schulgesetzes vom 15.02.2005 (GV.NRW S.102) genommen haben. Nach § 10 Abs.2 SchVG war der Kreis schon dann zu einer Schulerrichtung verpflichtet, wenn Teilbedürfnisse in mehreren kreisangehörigen Gemeinden ein Vollbedürfnis ergaben und eine Regelung der Schulträgerschaft durch eine oder mehrere dieser Gemeinden nicht zustande kam; bei Vorliegen eines Teilbedürfnisses in einer Gemeinde erlegte § 10 Abs.2 S.4 SchVG dem Kreis ausdrücklich die eigene Pflicht - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.1995 - 15 B 2933/95 - auf zu ermitteln, inwieweit ein entsprechendes Bedürfnis anderer kreisangehöriger Gemeinden nach deren Feststellung besteht. Die Bedürfnisermittlungspflicht des Kreises bei Vorliegen eines Teilbedürfnisses ist 2005 gestrichen worden, nachdem der Gesetzgeber bereits 1999 anlässlich einer grundlegenden Änderung der Regelungen zur Schulentwicklungsplanung Gemeinden, die nur mit Nachbargemeinden eine Schule errichten können, im Interesse einer gemeindeübergreifenden Koordinierung von Bildungsangeboten die gesetzliche Verpflichtung zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung auferlegt hatte - vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/3705 S.15, 16; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein- Westfalen, § 80 Rdnrn. 2, 10. Damit ist die Bedürfnisermittlung bei Vorliegen eines Teilbedürfnisses von der Kreisebene auf die Stufe der gemeindeübergreifenden Abstimmung verlagert worden. Diesem Befund lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Auffangzuständigkeit der Kreise für die Schulerrichtung nach § 78 Abs.4 S.4 SchulG leerliefe, weil die Bezirksregierung die Gemeinden im Fall eines im Rahmen gemeinsamer Schulentwicklungsplanung festgestellten gemeindeübergreifenden Bedürfnisses zur Schulerrichtung verpflichten könnte. Der Gesetzgeber verpflichtet Gemeinden unter den Voraussetzungen des § 80 Abs.4 SchulG zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung, nicht aber zur gemeinsamen Errichtung; einer Errichtungspflicht unterliegen nach § 78 Abs.4 SchulG bei Vorliegen eines Bedürfnisses nur die in § 78 SchulG genannten Schulträger, d.h. vorrangig die - einzelne - Gemeinde und subsidiär der Kreis. Besteht danach aus den dargelegten Gründen kein Anspruch der Antragsteller auf Bedürfnisermittlung gegenüber dem Antragsgegner, ist nicht mehr näher darauf einzugehen, dass der Einwand des Antragsgegners, finanziell nicht zur Errichtung einer Kreisgesamtschule in der Lage zu sein und über kein geeignetes Gebäude zu verfügen, einer Errichtungs- und dementsprechend auch einer Bedürfnisermittlungspflicht nicht entgegenstehen dürfte - vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23.01.1997 - 15 B 154/97 -; Klenke, Zur Errichtung und Auflösung von Gesamtschulen in Nordrhein- Westfalen, NWVBl. 1999, 445 f. Da zur Zeit die Frage des Bedürfnisses nicht geklärt ist, scheidet auch ein mit dem Antrag zu 2) geltend gemachter Anspruch der Antragsteller auf Gesamtschulerrichtung gegenüber dem Antragsgegner aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.1 VwGO.