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Urteil

13 K 893/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0129.13K893.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Der 1978 geborene Kläger ist der Vater des Beigeladenen; er ist italienischer Staatsangehöriger. Der Beigeladene wurde am 00.00.2002 in Wuppertal nichtehelich geboren. Seine Mutter ist die 1980 geborene E. B. . Die Eltern des Beigeladenen lebten von 1997 bis Juli 2002 und nochmals von Ende Oktober 2002 bis Mai 2003 zusammen. Nach der Geburt des Beigeladenen erteilte die Mutter ihm am 19. April 2002 nach § 1617a BGB den Familiennamen "M. ". Zwischen den Eltern des Beigeladenen kam es zu verschiedenen zivil- und familiengerichtlichen Auseinandersetzungen. So ließ die Mutter mit einer einstweiligen Verfügung aus dem August 2002 dem Kläger verbieten, sich ihr und dem Beigeladenen zu nähern oder zu ihnen Kontakt aufzunehmen (AG Wuppertal 25 C 428/02). Dennoch lebten die Eltern dann ab Oktober 2002 wieder zusammen. Der Kläger bemühte sich im September 2003 um die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, weil er eine Entfremdung des Beigeladenen von sich befürchtete. Vor dem Amtsgericht/Familiengericht Wuppertal kam es auf Antrag des Klägers im November 2003 zu einem Sorgerechtsverfahren (AG Wuppertal 66 F 372/03). In diesem Rahmen trug der Kläger vor, durch das erneute Zusammenleben habe er eine enge Beziehung zum Beigeladenen aufgebaut, telefonische Bitten um Umgang seien erfolglos geblieben. In diesem Verfahren wurde eine Stellungnahme der Diakonie Elberfeld eingeholt. Nach deren Inhalt sei das elterliche Verhältnis in hohem Maße durch paradoxes Verhalten der Elternteile geprägt: Einerseits gebe es die Umgangsbestrebungen des Vaters, andererseits fechte er die Vaterschaft an. Die Mutter habe nichts gegen den Umgang des Beigeladenen mit dem Kläger, wohl aber die Großeltern, deren Kontrolle einer elterlichen Vereinbarung entgegenstehe. Aus kindlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen einen Umgang mit dem Kläger. Nach der daraufhin mit Beschluss vom 21. Januar 2004 verfügten Umgangsregelung durfte der Kläger den Beigeladenen jeden Samstagnachmittag von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr sehen, ab April 2004 mit Übernachtung von Samstag auf Sonntag. Zu einem regelmäßigen Umgang kam es in der Folgezeit nicht. Der letzte begleitete Umgang fand im August 2004 statt. Seit diesem Zeitpunkt hat der Kläger seinen Sohn nicht mehr gesehen. Im August 2005 beantrage die Großmutter mütterlicherseits die Übertragung des Sorgerechts auf sich (AG Wuppertal 66 F 237/05). Gleichzeitig strengte der Kläger mehrere Verfahren zur Durchsetzung der Sorgerechtsregelung (AG Wuppertal 66 F 374/05 und 66 F 269/06) an bzw. beantragte die Übertragung des Sorgerechts auf sich (AG Wuppertal 66 F 351/05). In einer für alle Verfahren eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes Wuppertal vom 25. Juli 2006 wurde folgendes festgehalten: Der Beigeladene lebe im Haushalt der Großeltern, dort habe er seinen Platz gefunden. Nach einem unsicheren und unsteten Leben der Mutter komme der Beigeladene langsam zur Ruhe; nach Angaben der Großmutter zeige er immer noch massive Ängste; er befürchte, alleingelassen oder weggeholt zu werden, und suche immer die Nähe der Familienmitglieder. Zur Sicherstellung einer positiven Entwicklung des Beigeladenen seien emotionale Sicherheit durch vertraute Menschen und verlässliche Alltagsstrukturen unerlässlich. Der Kontaktabbruch 2004 habe zu einer völligen Entfremdung vom Vater geführt, zumal die mütterliche Familie nichts getan habe, um den Beigeladenen daran zu erinnern. Eine Kontaktaufnahme zum Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt stelle eine Überforderung des Beigeladenen dar und könnte die eingeleitete positive Entwicklung gefährden. Ähnlich äußerte sich die Mitarbeiterin des Jugendamts im Rahmen der Verhandlungen vor dem Familiengericht gegenüber dem Kläger im Sommer 2006. Daraufhin erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. August 2006 in den familiengerichtlichen Verfahren, dass er sich nach langem Überlegen dazu entschlossen habe, sich aus dem Leben des Beigeladenen zurückzuziehen. Maßgeblich sei dafür gewesen, dass ihm die Mitarbeiterin des Jugendamts mitgeteilt habe, dass der Aufbau eines Vater-Sohn-Kontakts dem Wohl des Beigeladenen zur Zeit nicht förderlich sei. Sein Umgangsrecht müsse er gegen den Widerstand der Mutter und der Großeltern durchsetzen, dies wolle er dem Beigeladenen nicht zumuten. Am 27. Juli 2007 beantragte die Mutter des Beigeladenen, dessen Familiennamen von "M. " in "B. " zu ändern. Zur Begründung verwies sie auf ihre seit Geburt bestehende alleinige elterliche Sorge, den seit August 2004 unterbrochenen Kontakt und die Erklärung des Klägers, sich aus dem Leben des Sohnes zurückzuziehen. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers als einzig der Namensänderung möglicherweise entgegenstehender Umstand sei hier nicht gegeben, weil der Kläger sich zurückgezogen habe und eine künftige Kontaktaufnahme nicht zu erwarten sei. Die Namensänderung solle dem Beigeladenen die Schwierigkeiten ersparen, wenn er in der Schule auf die Namensverschiedenheit angesprochen werde. Die Konfrontation mit dem Kläger sei dem Kindeswohl abträglich bis schädlich. Hinzu komme die Förderung der familiären Bindung des Beigeladenen an die Familie der Mutter. Der Kläger widersprach der Namensänderung, weil er den Kontakt zu seinem Sohn nicht auf Dauer unterbrechen wolle. In seiner Stellungnahme aus dem Januar 2008 hielt das Jugendamt des Beklagten die Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen für erforderlich und legte dar, dass der Beigeladene schon keinen Kontakt zum Kläger habe. Die Erforderlichkeit der Namensänderung folge auch daraus, dass die von der Mutter vorgetragene intensive Ablehnung des Klägers aufgrund der traumatischen Erfahrungen sich indirekt auf den Beigeladenen übertragen könne. Werde der Beigeladene zu seinem "Vater" befragt, äußere er sich zu einer anderen Person; Familienangehörige der väterlichen Familie kenne er nicht. Hingegen habe der Beigeladene zum Familienverband der Mutter intensive Bezüge, weil er durch die Situation der Mutter bedingt dort schon mehr als ein Jahr gelebt habe. Dementsprechend stelle sich das Kind auch als "T. B. " vor. Von wesentlicher Bedeutung sei aber vor allem die starke Bindung des Beigeladenen an die Familie B. ; der Beigeladene empfinde sich als Teil dieser Familie: die Fortführung des Namens "M. ", den er als solchen nicht mit sich in Verbindung bringe, würde von ihm negativ gewertet. Die Mutter könne die Namensverschiedenheit nicht erklären. Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 entsprach der Beklagte der beantragten Änderung des Familiennamens des Beigeladenen von "M. " in "B. ", wobei er sich zur Begründung die Stellungnahme seines Jugendamtes zu eigen machte. Am 11. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Familiennamensänderung wendet. Ein wichtiger Grund für die ausgesprochene Namensänderung liege nicht vor. Die Namensverschiedenheit allein sei kein Grund, wie sich schon in der gesetzlichen Möglichkeit zeige, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen. Die Behauptung, der Beigeladene werde in der Schule ständig mit dem Namen des Vaters konfrontiert, sei unrealistisch. Die Gesellschaft sei geprägt von Kindern mit abweichenden Familiennamen. Auf die gegen ihn seitens der Kindesmutter - zu Unrecht - erhobenen Vorwürfe komme es nicht an, da allein das Wohl seines Sohnes in den Blick zu nehmen sei. Das Sorgerechtsverfahren habe er nur im Interesse und zur Schonung des Beigeladenen beendet. Die Kindesmutter und deren Eltern entfremdeten den Beigeladenen gegenüber dem Kläger und unterbänden den Kontakt zu ihm. Dieser Kontakt sei anfänglich inniglich gewesen. Die gerichtlich herbeigeführte Umgangsregelung sei nur für etwa sechs Monate regelmäßig durchgeführt worden, im Juli 2004 habe die Mutter dem Kläger weitere Kontakte untersagt. Der Beigeladene würde durch die Namensänderung einen Teil seiner Identität und den Bezug zum Vater verlieren. Der Beigeladene müsse seine Identität nachverfolgen und seine Familienbande behalten können. Dies könne nur durch Beibehaltung des Nachnamens erfolgen. Schließlich sei der Kläger darauf bedacht, den Kontakt zum Beigeladenen behutsam wieder aufzubauen. Der Kläger beantragt, den Namensänderungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält seinen Namensänderungsbescheid für rechtmäßig, ein wichtiger Grund sei gegeben. Das öffentliche Interesse wiege hier weniger schwer, weil der Beigeladene kaum im Rechtsverkehr oder bei Behörden in Erscheinung getreten sei. Die Namensänderung sei weder erfolgt, um dem Beigeladenen die normalen Schwierigkeiten wegen der Namensverschiedenheit in Kindergarten und Schule zu ersparen, noch aufgrund einer - nicht festgestellten - emotionalen Ablehnung des Klägers durch den Beigeladenen. Allerdings sei eine Namensänderung gerechtfertigt, wenn das Kind jünger sei und sich wie hier keine emotionale Beziehung zum nichtsorgeberechtigten Elternteil entwickelt habe oder wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Kind bei Beibehaltung des Namens dadurch Schaden nähme, dass es sich wegen der Namensverschiedenheit von seinem Familienverband ausgeschlossen fühle. Dies sei hier der Fall aufgrund der Bestrebungen der mütterlichen Familie und des Rückzugs des Klägers. Der Beigeladene kenne seinen Vater nicht, er habe ihn nicht bewusst erlebt und der Kläger habe sich auch in den letzten Jahren nicht um ihn gekümmert. Der Beigeladene identifiziere sich mit der Familie B. und sei dort integriert. Die Familie B. lehne den Kläger ab und es sei nicht auszuschließen, dass der Beigeladene aus diesem Grunde bei Beibehaltung des Namens gleichfalls ausgegrenzt werde. Auf die Interessen und Belange der Kindesmutter komme es nicht an, die Namensänderung habe sich allein am Wohl des Beigeladenen orientiert. Der Beigeladene beantragt gleichfalls, die Klage abzuweisen. Er meint, die Änderung seines Familiennamens sei zu Recht erfolgt, und verweist dazu zunächst auf die Ausführungen des Beklagten. Nach den Maßstäben der Rechtsprechung sei die Namensänderung hier erforderlich. Der zugunsten des Klägers auch im Interesse des Beigeladenen zu berücksichtigende Grundsatz der Namenskontinuität müsse hier zurücktreten. So sei noch keine Gewöhnung an den Nachnamen eingetreten, da der Beigeladene erst seit kurzem zur Schule gehe. Auch fehle eine Bindung an den Kläger. Das Umgangsrecht habe er nur sehr lückenhaft wahrgenommen. Unterhalt habe der Kläger noch nie gezahlt. Geschenke zu den üblichen Gelegenheiten (Geburtstag, Weihnachten) habe es nicht gegeben. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Akten des Amtsgerichts (Familiengerichts) Wuppertal zu den Aktenzeichen 25 C 428/02, 66 F 372/03, 66 F 237/05, 66 F 351/05, 66 F 374/05 und 66 F 269/06 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Namensänderungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Änderung des Nachnamens des Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NÄG - vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Danach darf ein Familiennamen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Namensänderung rechtfertigender "wichtiger Grund" i.S.v. § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Diese Vorschrift findet auf die - hier wegen fehlender Eheschließung nicht unmittelbar einschlägiger, aber vergleichbaren - Fälle der so genannten "Scheidungshalbwaisen" - die Mutter nimmt nach Scheidung ihren Geburtsnamen (oder den zuvor geführten Namen) wieder an, während der Ehe geborene Kinder behalten den während der Ehe geführten Namen - Anwendung, ohne dass die Vorschriften der §§ 1616 ff. BGB den Rückgriff darauf versperrten, und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 116, 28 ff.; der sich das erkennende Gericht in Ergebnis und Begründung angeschlossen hat, voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des die Namensänderung Begehrenden, dessen nichtsorgeberechtigter Elternteil seine Einwilligung zur Namensänderung versagt hat, erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Grundsätzlich ist es hierbei Aufgabe der Sorgeberechtigten, dem Kind die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit dem leiblichen Vater zu erklären und nahe zu bringen. Vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken), Beschluss vom 1. Juli 2002 - 9 UF 81/02 -. Andererseits ist das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauernd gefährdet erscheint; die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht. Es müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, a.a.O., UA S. 21 m.w.N. Vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Einbenennung (§ 1618 BGB), die als für das Kindeswohl erforderlich nur angesehen wird, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde, ders., Beschluss vom 24. Oktober 2001, - XII ZB 88/99 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 300 f. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Namensführung auch ungeachtet der typischen Konfliktsituationen der Trennung aus besonderen Umständen für das Kind nicht zumutbar ist. Allein die Zugehörigkeit und Integration des Kindes beim alleinsorgeberechtigten Elternteil zu fördern, reicht indes nicht für eine nachträgliche Änderung des Kindesnamens in den "Scheidungshalbwaisenfällen" aus. Dies ergibt sich aus der Ausnahmevorschrift des § 1618 BGB, der die einzige Durchbrechung des Grundsatzes der Namenskontinuität bezüglich eines Kindes nach der Scheidung seiner Eltern darstellt. Der Zivilgesetzgeber hat sich für die Fälle der "Scheidungshalbwaisen" gerade nicht für einen Namenswechsel des Kindes im Anschluss an die Namensänderung der allein sorgeberechtigten Mutter entschieden. Vgl. zum Vorstehenden Schmitz/Bauer, Das Standesamt. Zeitschrift für Standesamtswesen, Personenstandsrecht, Ehe- und Kindschaftsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht (StAZ) 2001, 99 ff., 102, 104. Es kann nicht der Zielsetzung des NÄG entsprechen, diese gesetzgeberische Wertung im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung zu konterkarieren. Diese Grundsätze müssen auch auf die hier gegebene Konstellation entsprechende Anwendung finden, in der Kindesvater und Mutter nie verheiratet waren, es aber aufgrund der Namenserteilung an das Kind nach der Trennung der Eltern zur Namensverschiedenheit von Kind und sorgeberechtigtem Elternteil kommt: Der Maßstab der Erforderlichkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 1618 Satz 4 BGB. Die dort geregelte Einbenennung von Stiefkindern in einen neuen Familienverband, der durch Wiederverheiratung des allein sorgeberechtigten geschiedenen Ehegatten entstanden ist und der einheitlich den Namen des neuen Ehepartners als Familiennamen führen soll, unterscheidet sich im Grundsatz nicht von den Fällen der "Scheidungshalbweisen" noch von dem hier gegebenen Fall einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, in dem der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind durch Erklärung nach § 1617a Abs. 2 Satz 1 BGB den Namen des anderen Elternteils erteilt, sich später jedoch von diesem Elternteil trennt Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Beschluss vom 6. April 2005 ‑ 1 A 29/05 ‑, juris Rn. 7; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 30. Juni 2000 ‑ VG 3 A 626.98 ‑, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2001, 571; VG Oldenburg, Urteil vom 13. Dezember 2005 ‑ 12 A 1047/05 ‑, juris; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Oktober 2007 ‑ 3 E 1357/06 ‑, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2008 ‑ AN 15 K 08.00545 ‑, juris Rn. 34. Sowohl in den Stiefkinder-Fällen, den Scheidungshalbwaisen-Fällen als auch dem hier gegebenen Fall der Namenserteilung nach § 1617a BGB stehen sich einerseits das Interesse des allein sorgeberechtigten geschiedenen - bzw. getrennten - Elternteils und des Kindes an einer Namensänderung und andererseits das Interesse des nicht sorgeberechtigten anderen Elternteils an einer Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem Kind gegenüber. Für diese Konstellation hat der Gesetzgeber durch § 1618 Satz 4 BGB eine Leitentscheidung für den Fall getroffen, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil einer Namensänderung nicht zustimmt, in dem er die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils davon abhängig gemacht hat, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet daher die Gleichbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Nach diesem Maßstab liegt ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Beigeladenen vor. Offen bleiben kann, welcher Zeitpunkt - entweder wie bei Anfechtungsklagen üblich der der letzten Verwaltungsentscheidung (hier im Januar 2008), oder, weil der Beklagte die Wirksamkeit der Namensänderung auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit hinausgeschoben hat, der der mündlichen Verhandlung - maßgeblich ist. Denn die Voraussetzungen für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen von "M. " in "B. " liegen zu beiden Zeitpunkten vor, das Gericht hält die Namensänderung für zum Wohle des Beigeladenen erforderlich. Entscheidend für die Namensänderung spricht, dass der noch junge Beigeladene nach langen Jahren durch das Schicksal seiner Mutter und deren Drogenkonsum bedingter Unstetigkeit nunmehr einen festen Rahmen hat, in dem er seinen Platz finden kann. Bis vor ca. einem Jahr war das Leben des Beigeladenen durch häufigen Aufenthaltswechsel seiner Mutter, überwiegend in zumindest teilweise therapeutischen Einrichtungen bzw. durch einen einjährigen Aufenthalt bei den Großeltern mütterlicherseits gekennzeichnet. Daraus resultierten nach den - plausiblen - Angaben der Großmutter, wie sie das Jugendamt Wuppertal in seinem ausführlichen Bericht in den familiengerichtlichen Verfahren vom 25.Juli 2006 übernommen hat, Ängste des Beigeladenen, allein gelassen oder weggeholt zu werden. Das Gericht teilt auch die weitere Einschätzung des Jugendamtes, dass emotionale Sicherheit durch vertraute Menschen und verlässliche Alltagsstrukturen zur positiven Entwicklung des Kindes unerlässlich sind. Dieser Befund aus dem Jahre 2006 findet sich auch im Bericht des Jugendamtes des Beklagten aus dem Januar 2008, auf den die Namensänderung maßgeblich gestützt ist. Auch hier wird die starke Bindung des Beigeladenen an die Familie seiner Mutter in den Vordergrund gestellt. Der Beigeladene empfindet sich als Teil dieser Familie, die Fortführung des Namens "M. ", den er als solchen nicht mit sich in Verbindung bringe, wird von ihm negativ gewertet. In dieser Situation gebietet es das Kindeswohl nach Auffassung des Gerichts, das Erreichte nicht durch unnötige Unsicherheitsfaktoren und vermeidbare Identifikationsprobleme infolge eines namensrechtlichen Bandes, dem keine gelebte Beziehung von entsprechendem Gehalt zugrunde liegt, zu gefährden. Vielmehr bedarf - zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das den Alltag des Beigeladenen prägende Beziehungsgeflecht zwischen dem Beigeladenen, seiner Mutter und deren Familie ohne jede namensmäßige Verbindung ist - die längerfristige Stabilisierung des Beigeladenen der Absicherung durch ein außenwirksames Namensband zwischen dem Beigeladenen und seiner Mutter, die seit nunmehr acht Monaten auch erstmalig in einer stabilen Situation zusammen leben. Das Gericht erachtet das Kindeswohl bei Unterbleiben der Namensänderung vielmehr nachhaltig dadurch beeinträchtigt, dass der väterliche Familienname - mit dem der Beigeladene sich alleinstehend sieht - und die Namensverschiedenheit des Beigeladenen von seiner Mutter dazu führen, dass er sich in einer Zeit, in der - beginnend mit dem Schulbesuch - der Familienname zunehmend an Bedeutung gewinnt, in eine durch den Namen signalisierte Bindungssituation gedrängt sieht, die so nicht besteht, und er einen Identifikationszwang empfinden wird, der ihn voraussichtlich überfordert. Bei dieser Sachlage sieht das Gericht in der Vornahme der Nachnamensänderung einen so erheblichen Vorteil für den Beigeladenen, dass es davon ausgeht, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde. Dies kommt auch in der souveränen und anerkennenswerten Entscheidung des Klägers in den familiengerichtlichen Verfahren zum Ausdruck, sich unter Zurückstellung seiner eigenen väterlichen Belangen und Gefühle aus dem Leben seines Sohnes zu dessen Wohl - zeitweilig - zurückzuziehen. Auch der Grundsatz der Namenskontinuität, der als wichtiger Kindesbelang und Leitprinzip für die Nachnamen von "Stiefkindern" und "Scheidungshalbwaisen" zu berücksichtigen ist, führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Die Namenskontinuität als Kindesbelang ist hier nur marginal betroffen. Die Familie, für die der vom Beigeladenen derzeit geführte Name stehen sollte, hat tatsächlich nur ungefähr neun Monate bestanden (April 2002 bis Juli 2002, Ende Oktober 2002 bis Mai 2003) und dies zudem zu einer Zeit, zu der der Beigeladene als Säugling resp. Kleinkind zu diesem Namen keinerlei Beziehung aufbauen konnte. Bewusst führt der Beigeladene den Namen erst seit einer Zeit, die bereits in die Dauer der darum geführten Auseinandersetzungen fällt und während der dem Namensband kein wirkliches Beziehungsband entsprach. Den Aspekt der Dokumentation der Abstammung und dadurch identitätsstiftenden Charakter des Namens erachtet das Gericht für nachrangig, zumal er gleichermaßen für die Namensänderung fruchtbar gemacht werden kann und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass dem Beigeladenen nicht auf andere Weise seine Abstammung bewusst bleiben kann. Das Gericht verkennt nicht, dass für den parallel gelagerten Fall einer dem Kindeswohl dienlichen Einbenennung (§ 1618 BGB) anerkannt ist, dass diese nicht schon dann als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen ist, wenn der Namensbindung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zu Grunde liegt oder diese nur noch in einem Umfang besteht, der durch die Namensänderung allenfalls noch marginal berührt werden kann. Dies beruht auf der Erwägung, dass für das Wohl des Kindes ebenfalls ein wichtiger Belang darin besteht, seine Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrecht zu erhalten, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Namensänderung als nach außen sichtbare endgültige Ablösung von ihm verfestigt würde. Vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O. Der Umstand allein also, dass seit längerem kein tatsächlicher Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil mehr besteht, vermag die Erforderlichkeit einer Einbenennung (§ 1618 BGB) - bzw. Namensänderung in Konstellationen wie der vorliegenden - nicht ohne weiteres zu begründen. Entscheidend sind vielmehr - unter Abwägung mit den weiteren Umständen des Einzelfalls - die individuellen Gründe, die zum Verlust des Kontakts geführt haben. Vgl. Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) Urteil vom 7. August 2002 - 4 UF 73/02. Vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. September 2002 – 9 UF 108/02 –. Entscheidend ist für das Gericht hier insbesondere, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nie eine wirkliche Vater-Sohn-Bindung bestanden hat - und angesichts des Alters des Beigeladenen von 13 Monaten, in dem die Eltern sich trennten, sowie aufgrund der nachgehenden systematischen Verhinderungstaktik der Großeltern auch in der Folgezeit nicht entstehen konnte. Auch hat der Kläger aus den dargelegten Umständen seinen Sohn seit August 2004, als der Beigeladene kaum 2 ½ Jahre alt war, nicht mehr gesehen. Hier ist daher nicht ein Entfremdungsprozess festzustellen, der durch Namensänderung verfestigt würde, sondern die Namensänderung würde eine tatsächlich nie anders gewesene Wirklichkeit nurmehr namensmäßig nachvollziehen. Demgegenüber sind die einer Namensänderung widerstreitenden Interessen des Klägers als von deutlich geringerem Gewicht zu bewerten. Aufgrund des Akteninhalts steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auf Seiten des Klägers keine überwiegenden Interessen vorhanden sind, die ein verständig um das Wohl seines Kindes besorgter Elternteil zur Erhaltung des Namensbandes dem Kindeswohl entgegensetzen würde. Die Gelegenheit, in seiner Person bestehende, überwiegende, schutzwürdige Interessen in der mündlichen Verhandlung persönlich darzulegen, hat der Kläger durch sein Nichterscheinen ungenutzt verstreichen lassen. Auch sind sie ansonsten nicht ersichtlich. Schutzwürdige Interessen sonstiger Dritter bestehen nicht. Den in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit kommt angesichts dessen, dass der Beigeladene als nicht einmal Siebenjähriger kaum in nennenswertem Umfang am Rechtsverkehr teilgenommen haben dürfte, kein entscheidendes Gewicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.