Urteil
26 K 6407/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0120.26K6407.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 In diesem Verfahren wendet der Kläger sich gegen die in dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Mai 2008 festgesetzte Förderungshöchstdauer und die festgestellte Höhe der Darlehensschuld. In dem Verfahren 26 K 6995/08 erstrebt er einen studiendauerabhängigen Teilerlass und ausweislich der Schriftsätze vom 11. November und 23. Dezember 2008 zudem einen höheren leistungsabhängigen Teilerlass. 3 Der Kläger bezog während seines Studiums der Rechtswissenschaften von 2000 bis 2004 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 12. Mai 2008 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld mit 7.876,96 EUR fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2003 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2008 fest. Es stellte zudem einen Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung in Höhe von 1.929,86 EUR in Aussicht. 4 Am 4. Juni 2008 beantragte der Kläger sowohl die Gewährung eines leistungsabhängigen als auch eines studiendauerabhängigen Teilerlasses. Er trug vor, sein Studium innerhalb von 8 Semestern abgeschlossen zu haben. Ein schnellerer Verlauf sei nicht möglich, da die Mindeststudiendauer 8 Semester betrage. Sollte seinem Antrag nicht entsprochen werden, lege er Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer ein. Zudem bat er um Mitteilung der zurückzuzahlenden Gesamtsumme. Er legte u.a. die Bescheinigung des Landesjustizprüfungsamtes des Justizministeriums Baden-Württemberg vor, derzufolge er am 7. Januar 2004 die erste juristische Staatsprüfung in Mannheim mit der Note vollbefriedigend (Endpunktzahl 9,24) bestanden und unter 52 Teilnehmern den 10 Platz eingenommen habe. Unter dem 10. Juni 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsamt den Eingang der Teilerlassanträge und des Widerspruchs gegen die festgesetzte Förderungshöchstdauer und erteilte Hinweise zum Verfahrensablauf. 5 Unter dem 19. August 2008 teilte das Studentenwerk Mannheim - Amt für Ausbildungsförderung - (AfA) mit, die Förderungshöchstdauer sei mit September 2003 korrekt festgesetzt, da der Kläger sein Studium im Wintersemester 1999/2000 aufgenommen habe und seinerzeit die Förderungshöchstdauer acht Semester betragen habe. Die Förderungshöchstdauer sei später auf neun Semester angehoben worden, allerdings erst für Studenten, die im Wintersemester 2003/2004 oder später das Studium aufnahmen. Die Festsetzung sei nach der Förderungshöchstdauerverordnung vom 23. Oktober 1997 erfolgt. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2008 wies das Bundesverwaltungsamt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtes für Ausbildungsförderung den Widerspruch gegen die Förderungshöchstdauer zurück. 7 Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte es den Antrag wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger mit der Prüfung am 7. Januar 2004 die Ausbildung nicht zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer, dem Ablauf des Monats September 2003, beendet habe. Auch wenn sich die Studiendauer aus von dem Studenten nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Krankheit des Prüfers o.ä.) verlängert habe, sei die Gewährung eines Teilerlasses zwingend ausgeschlossen. 8 Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage lehnte das Bundesverwaltungsamt einen leistungsabhängigen Teilerlass in Höhe von 25 % nach § 18 b Abs. 2 Nr. 1 BAföG unter Hinweis auf das Prüfungsdatum und die Förderungshöchstdauer ab, gewährte aber einen Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 Nr. 2 BAföG von 20 %, also 1.575,39 EUR. Es führte aus, die Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Gewisse Härten seien unvermeidbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Rückzahlungsbescheid werde dahin geändert, dass 6.301,57 EUR zurückzuzahlen seien, beginnend mit der ersten Rate von 315,00 EUR am 31. Dezember 2008. Es werde davon ausgehend ein Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung von 1.354,84 EUR gewährt, so dass bis zum 31. Dezember 2008 4.946,73 EUR zurückzuzahlen seien. 9 Gegen den einen Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums betreffenden Bescheid vom 28. August 2008 erhob der Kläger am 30. September 2008 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2008 zurückgewiesen wurde. 10 Gegen den mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 28. August 2008, soweit er einen leistungsabhängigen Teilerlass von 25 % versagte, erhob der Kläger ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge keinen Widerspruch. 11 Der Kläger hat am 30. September 2008 diese Klage gegen die festgesetzte Förderungshöchstdauer und die festgestellte Rückzahlungshöhe in dem FRB vom 12. Mai 2008 erhoben. Am 28. Oktober 2008 hat der Kläger Klage gegen den einen studiendauerabhängigen Teilerlass versagenden Bescheid vom 28. August 2008 erhoben (26 K 6995/08), die er am 19. November 2008 mit Schriftsatz vom 11. November 2008 auf einen weiteren leistungsabhängigen Teilerlass erweitert hat. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 12 Der Kläger trägt vor, die Förderungshöchstdauer müsse auch für ihn neun Semester betragen. Er verweise auf § 15 a BAföG. Falls diese Regelung nicht auf ihn anwendbar sei, sei dies verfassungswidrig. Er habe nach der Freischussregelung nach acht Semestern die Prüfung abgelegt. Eine frühere Prüfung sei nicht möglich. Sein erstes Staatsexamen habe im übrigen im September 2003 stattgefunden, nur die mündliche Prüfung sei am 7. Januar 2004 erfolgt. Auf den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung habe er keinen Einfluss gehabt. Es sei für Juristen unmöglich, einen Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 Nr. 1 und nach § 18 b Abs. 3 BAföG zu bekommen. Es könne nicht sein, dass diese denklogisch von der Möglichkeit ausgeschlossen seien, insbesondere einen Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 BAföG zu bekommen. 13 Tatsächlich sei sein Widerspruch gegen die festgestellte Darlehenshöhe begründet gewesen, denn der zurückzuzahlende Darlehensbetrag sei reduziert worden und er habe unter Berücksichtigung der weiter zu gewährenden Teilerlasse mit 4.882,72 EUR festgestellt werden müssen. Unter Berücksichtigung des Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung von 1115,08 EUR seien 3.831,64 EUR von ihm zu zahlen gewesen. 14 Da er bereits 4.946,73 EUR überwiesen habe, seien von der Beklagten 1.115,08 EUR an ihn zurückzuzahlen. 15 Der Kläger beantragt sinngemäß; 16 die Beklagte unter Änderung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 12. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2008 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2004 festzusetzen und die Darlehenshöhe mit 4.882,72 festzustellen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt vor, die Förderungshöchstdauer sei ausgehend von dem Studienbeginn Oktober 1999 nach den Vorschriften des § 15 a Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 62 Abs. 1 der baden-württembergischen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (b- w JAPrO) i.d.F.v. 8. Oktober 2002 und § 4 Abs. 3 Satz 1 b-w JAPrO i.d.F.v. 7. Mai 1993 zutreffend berechnet worden. Die Günstigkeitsregelung des § 15 a Abs. 4 BAföG führe nicht weiter, da die Vorschrift i.d.F.d. 18. Bafög-Änderungsgesetzes, und zwar § 15 a Abs. 1 Nr. 2 Lit. a) i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 BAföG, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Förderungshöchstdauerverordnung und den genannten baden-württembergischen Vorschriften ebenfalls eine achtsemestrige Förderungshöchstdauer geregelt hätten. Die seinerzeitige Regelung der Förderungshöchstdauer für das Studium der Rechtswissenschaften in Baden-Württemberg sei nicht offensichtlich verfassungswidrig gewesen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) gebe dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weite Gestaltungsfreiheit, der nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen seien. Diese Grenzen würden durch typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der Gewährung sozialer Vergünstigungen bei der Rückzahlung von Darlehen regelmäßig nicht überschritten. Dies sei auch dann der Fall, wenn aufgrund der Förderungshöchstdauer ein Teilerlass in der Regel nicht erreicht werden könne. Gewisse Härten seien bei Stichtagsregelungen unvermeidbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daneben macht sie Ausführungen zur Unzulässigkeit einer Klage auf leistungsabhängigen Teilerlass. Auf den Schriftsatz vom 28. November 2008 (Bl. 33 ff. der Gerichtsakte) wird im Übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 K 6995/08, ferner den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts ergänzend Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Klage, über die gemäß §§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zum Teil bereits nicht zulässig, zum Teil zulässig, aber nicht begründet. 23 Soweit der Kläger in diesem gerichtlichen Verfahren die in dem FRB festgestellte Darlehenshöhe beanstandet, ist die Klage mangels Durchführung des Widerspruchsverfahrens, §§ 68 ff VwGO, bereits unzulässig. In dem Widerspruch hatte er - richtigerweise - nur die Förderungshöchstdauer, nicht unter Hinweis auf die beantragten Teilerlasse zugleich die Höhe der festgestellten Darlehensschuld, bemängelt. Die Darlehenshöhe ist im Übrigen im FRB zutreffend festgestellt. Denn auf die dort bezeichnete Darlehenshöhe haben zukünftig etwa zu gewährende Teilerlassbeträge keinen Einfluss. Festgestellt werden die während des Studiums gewährten Darlehensbeträge, § 18 Abs. 5 a BAföG. Die in § 18 b BAföG vorgesehenen Arten des Teilerlasses werden erst nach Zugang des FRB beantragt bzw. derartige Anträge werden erst danach bearbeitet. Sie können also schon deshalb bei der Feststellung der Darlehenshöhe in dem FRB nicht berücksichtigt werden. Sonstige Bedenken hinsichtlich der Höhe der Darlehensschuld hat der Kläger nicht geäußert. 24 Der angegriffene FRB vom 12. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2008 ist auch mit der festgesetzten Förderungshöchstdauer rechtmäßig, der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Änderung der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2004, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Einzelrichterin auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsamts in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 28. August 2008 Bezug, denen sie folgt, § 117 Abs. 5 VwGO, ferner auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes in dem Schriftsatz vom 28. November 2008 und die auszugsweise vorgelegten JAPrO vom 8. Oktober 2002 sowie 7. Mai 1993 (Bl. 34, 36ff. der Gerichtsakte), 26 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2007 - 4 A 1395/07 - , m.w.N. zum faktischen Ausschluss von Teilerlassen infolge Prüfung im Kampagnensystem in Rheinland-Pfalz und Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 4 A 4030/05 - m.w.N. zu einen Teilerlass faktisch ausschließender Prüfungspraxis in Berlin; dass., Urteil vom 11. November 1994 - 16 A 1157/94 - und Urteil vom 3. Juli 1992 - 16 A 2411/90 -. 27 Dass im Fall des Klägers wegen der Prüfung im Kampagnensystem in Baden- Württemberg und seiner lange nach der schriftlichen Prüfung erfolgenden mündlichen Prüfung die Voraussetzungen einiger Erlassvorschriften nicht mehr erfüllt werden, führt nicht zu der vom Kläger gewünschten veränderten Festsetzung der Förderungshöchstdauer. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).