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Urteil

20 K 1673/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0115.20K1673.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Übermittlung eines negativen Votums seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das Bundeskriminalamt im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für die FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Deutschland 2006 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist beruflich selbständig und bietet Dienstleistungen im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen sowie bei der Einrichtung und Bedienung der technischen Ausrüstung an. Mit seinen Dienstleistungen bewarb er sich im Jahre 2006 bei der Firma X. & X1. GmbH Veranstaltungstechnik in E. , die Verträge im Zusammenhang mit der Veranstaltungstechnik für die Fußballweltmeisterschaft 2006 zu vergeben hatte. Diese Firma teilte die beabsichtigte Beauftragung des Klägers der Akkreditierungsabteilung des Organisationskomitees des Deutschen Fußball-Bundes e.V. mit, von dem sie mit E-Mail vom 06.04.2006 informiert wurde, dass dem Antrag des Klägers auf Akkreditierung für die Fußballweltmeisterschaft nicht entsprochen werden könne. Des Weiteren teilte die Akkreditierungsabteilung des Organisationskomitees mit, dass der Kläger sich schriftlich bei dem für ihn zuständigen Landeskriminalamt über den Grund der Versagung der Akkreditierung informieren könne. Beide E-Mails wurden von der Firma X. & X1. GmbH an den Kläger weitergeleitet, der am 26.04.2006 beim Landeskriminalamt Schleswig-Holstein Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Akkreditierung einlegte. Das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein teilte daraufhin dem Kläger mit Fax vom 27.04.2006 mit, dass die Ablehnung der Akkreditierung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln erfolgt sei, dem das Schreiben des Klägers zuständigkeitshalber weitergeleitet worden sei. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilte dem Kläger unter dem 24.05.2006 mit, dass es wegen der Mitgliedschaft des Klägers und seiner Aktivitäten für die Scientology-Organisation Bedenken gegen die Akkreditierung erhoben habe. 3 Mit Schreiben vom 07.06.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, insbesondere auch über die Herkunft der Daten und an wen diese weitergegeben worden seien. 4 Mit Bescheid vom 06.09.2006 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft über 6 gespeicherte Informationen, lehnte jedoch eine weitergehende Auskunftserteilung gestützt auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt für Verfassungsschutz durch Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 zurück. 5 Am 26.04.2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass die Weitergabe personenbezogener Daten anlässlich seines Akkreditierungsverfahrens für die Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtswidrig war. Zur Begründung trägt er vor, dass er ein herausragendes Interesse an einer Rehabilitierung habe, denn er werde durch die Übermittlung der Daten bei den Empfängern als Extremist an den Pranger gestellt. Es bestehe auch die Gefahr einer Wiederholung der Beeinträchtigungen, denn er wolle sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch in Zukunft bei solchen Projekten bewerben, die denen der FußballWeltmeisterschaft vergleichbar sind. Des Weiteren beabsichtige er, Schadensersatz von der Beklagten zu verlangen. In der Sache habe die Beklagte rechtswidrig gehandelt, weil es für die Übermittlung von Daten zu seiner Person an einer rechtlichen Grundlage gefehlt habe. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf eine von ihm, dem Kläger, angeblich abgegebene schriftliche Einwilligungserklärung im Akkreditierungs-Antragsformular berufe, sei klarzustellen, dass er eine solche Erklärung zu keinem Zeitpunkt abgegeben habe. Eine Einverständniserklärung sei auch nicht über die Firma X. & X1. abgegeben worden, diese habe von ihm im Rahmen des zu vergebenden Auftrages vielmehr lediglich eine Kopie seines Personalausweises verlangt. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für die Datenübermittlung seien, wie die Beklagte selbst einräume, ebenfalls nicht vorhanden, insbesondere auch nicht im Bundesdatenschutzgesetz. 6 In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2009 sind Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz angehört worden. Sie haben für die Beklagte ergänzend ausgeführt, dass das Bundesamt seinerzeit nochmals Rücksprache mit dem BKA genommen und die Information erhalten habe, dass der Kläger auch als Stadionsprecher eingesetzt werden sollte. Wesentlicher Grund für das abgegebene Votum sei die Mitgliedschaft in der Scientology Kirche gewesen, für die der Kläger sehr aktiv sei. So werde er in mehreren Zeitschriften der Organisation als eine Person erwähnt, die erfolgreich Propaganda für die Organisation betrieben habe. In die Gesamtbewertung sei allerdings auch mit eingeflossen die frühere Tätigkeit des Klägers als Privatdetektiv. Es sei durch einen älteren Spiegel-Bericht bekannt, dass der Kläger früher als Privatdetektiv einzelne Mitarbeiter von Behörden bespitzelt habe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das gefertigte Sitzungsprotokoll verwiesen. 7 Unter Berücksichtigung der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr, 8 festzustellen, dass die Übermittlung eines negativen Votums seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das Bundeskriminalamt aus den vorgenannten Gründen (wesentlicher Grund für das abgegebene Votum war die bereits genannte Mitgliedschaft in der Scientologykirche; in die Gesamtbewertung ist allerdings auch mit eingeflossen die vorher dargestellte Tätigkeit als Privatdetektiv) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für die FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Deutschland 2006 rechtswidrig war. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hält die Klage für unbegründet und trägt vor, dass Grundlage für die Zuverlässigkeitsüberprüfung der gestellte Akkreditierungsantrag sowie die Einwilligungserklärung des Klägers zur weiteren Datenverarbeitung, insbesondere zur Zuverlässigkeitsüberprüfung gewesen sei. Mit dem Akkreditierungsantrag sei eine wirksame Einwilligung gemäß § 4 a) BDSG zur Datenverarbeitung im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erteilt worden. Auf dieser Grundlage habe das Bundesamt für Verfassungsschutz gegenüber dem BKA hinsichtlich des Klägers ein negatives Votum abgegeben, da in dessen Person tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr der Begehung extremistischer Propagandadelikte oder sonstige Handlungen mit extremistischem Hintergrund vorlägen, die geeignet gewesen seien, die öffentliche Sicherheit oder auswärtige Belange oder das Ansehen Deutschlands zu gefährden oder zu beschädigen. Grundlage hierfür seien die Aktivitäten des Klägers für die Scientology Organisation gewesen. Im Übrigen habe der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit am 11.05.2006 das Akkreditierungsverfahren im Allgemeinen sowie die Fälle, in denen das Bundesamt für Verfassungsschutz ein negatives Votum abgegeben hatte, geprüft und nicht beanstandet. Gegenstand seiner Prüfung sei auch die Ablehnung der Akkreditierung des Klägers gewesen. Sie gehe angesichts des Ablaufes des Akkreditierungsverfahrens für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 auch weiterhin davon aus, dass der Kläger die vorgesehene Einwilligungserklärung, die in der „Datenschutzinformation" enthalten gewesen sei, abgegeben habe. Insbesondere sei der Kläger auch ihrer Darstellung im Bescheid vom 24.05.2006, dass ihm die Datenschutzinformation bekannt sei, im Vorverfahren nicht entgegengetreten. Letztlich könne die Frage, ob die „Datenschutzinformation" dem Kläger vorgelegt und von diesem unterzeichnet worden sei, nur durch eine Zeugenvernehmung geklärt werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes für Verfassungsschutz. 13 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. 14 Streitgegenständlich ist im vorliegenden Klageverfahren - und war dies unbeschadet der Umstellung des Klageantrages von Beginn an - die Frage, ob die Abgabe und Weiterleitung eines negativen Votums seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz anlässlich des Akkreditierungsverfahrens für die Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtswidrig oder rechtmäßig war. Dabei hat sich der Kläger nicht nur auf die von ihm behauptete fehlende Einwilligungserklärung berufen, sondern auch die nach seiner Meinung unberechtigte Ablehnungsempfehlung zu seiner Person. Für die vom Kläger insoweit erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO liegt insbesondere das erforderliche berechtigte Interesse vor, denn im Hinblick auf die vom Kläger auch weiterhin ausgeübte berufliche Tätigkeit besteht in hinreichendem Maße Wiederholungsgefahr, nämlich dass für Akkreditierungen bei anderen Großereignissen die wiederholte Anwendung des hier durchgeführten Verfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. So ist - dies ist gerichtsbekannt - ein weitgehend gleiches Akkreditierungsverfahren mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie der entsprechenden Datenübermittlung auch für den G 8-Gipfel in Heiligendamm im Frühjahr 2007 durchgeführt worden (mit Abweichungen, was die dortige „Datenschutzinformation" anbetrifft). Auch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sich dieses Verfahren bewährt habe und eine erneute Anwendung nicht auszuschließen sei, wenn auch derzeit ein konkreter Anwendungsfall nicht absehbar sei. Das Feststellungsinteresse des Klägers wie auch die Sachurteilsvoraussetzungen im Übrigen sind auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. 15 Die Klage ist auch begründet. 16 Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Weiterleitung des vom Bundesamt getroffenen negativen Votums (an das BKA, das dann seinerseits die abschließende Empfehlung der Akkreditierungsabteilung des Organisationskomitees des Deutschen Fußball-Bundes e.V. übermittelte) rechtswidrig war. 17 Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, was dieser bestreitet, persönlich die Einwilligungserklärung abgegeben hat, dass er nach Maßgabe der für das Akkreditierungsverfahren erstellten Datenschutzinformation der Datenverarbeitung, insbesondere der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, zustimme. Diesbezüglich ist der Beklagten allerdings einzuräumen, dass es nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass bei einer fehlenden Einverständniserklärung des Klägers die Akkreditierungsunterlagen von dem Organisationskomitee an das BKA und von diesem an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet worden sind. Andererseits erscheint es im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Akkreditierungsverfahren für die Fußballweltmeisterschaft 2006 um ein Massenverfahren gehandelt hat, nicht ausgeschlossen, dass dem Organisationskomitee ein Fehler unterlaufen sein könnte. Dieser Fragenkomplex bedurfte indes keiner weiteren Aufklärung seitens des Gerichtes, denn jedenfalls war - und auch dies war vom Gericht in Ansehung des klägerischen Vorbringens zu überprüfen - nach den sich bietenden Umständen die Abgabe und Weiterleitung eines negativen Votums („reject") betreffend den Kläger wegen seiner Mitgliedschaft und Betätigung in/für die Scientology Organisation rechtswidrig. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf den erstellten Kriterienkatalog, wie er in der Datenschutzinformation wiedergegeben ist, beruft, sind diese Kriterien nach Auffassung der Kammer in der Person des Klägers im Zusammenhang mit der von ihm beworbenen Tätigkeit bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 nicht erfüllt. Der konkret zu vergebene Auftrag hatte seinerzeit die Einspielung von Musikbeiträgen über die Audioanlagen der Fußballstadien, insbesondere die Einspielung der jeweiligen Nationalhymnen der spielenden Nationalmannschaften umfasst. Nach dem Akteninhalt kann nicht festgestellt werden, dass vor dem Hintergrund einer solchen Tätigkeit in der Person des Klägers „tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr der Begehung extremistischer Propagandadelikte oder sonstiger Handlungen mit extremistischem Hintergrund, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder auswärtige Belange oder das Ansehen Deutschlands zu gefährden oder zu beschädigen", vorgelegen haben (wie es das Bundesamt für Verfassungsschutz in dem Antwortschreiben an den Kläger vom 24.05.2006 ausgeführt hat). Unstreitig ist der Kläger allerdings Mitglied in der Scientology Organisation und es liegen dem Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen vor, wonach er für diese Organisation erfolgreich geworben hat. Dies reicht indes nicht für die Annahme des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für die Gefahr einer extremistischer Betätigung des Klägers bei der Fußballweltmeisterschaft aus. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die „Scientology Kirche Deutschland e.V." durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird und diese Beobachtung sowohl von der erkennenden Kammer als auch vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für zulässig erachtet worden ist. 18 Vgl. VG Köln, Urteil vom 11.11.2004 - 20 K 1882/03 -; OVG NRW, Urteil vom 12.2.2008 - 5 A 130/05 -. 19 Es ist indes nicht erkennbar, inwiefern der Kläger als technischer Mitarbeiter bei der Einspielung von Musikbeiträgen für Scientology Propaganda in dem in der Datenschutzinformation beschriebenen Sinne hätte machen können und wollen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr von Handlungen des Klägers, die geeignet gewesen wären, etwa das Ansehen Deutschlands zu gefährden, sind von der Beklagten nicht in hinreichendem Maße dargelegt worden. Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte Zusatzinformation, wonach der Kläger auch als Stadionsprecher habe eingesetzt werden sollen. Diese „Zusatzinformation" bleibt vage; eine derartige Aufgabenübertragung erscheint auch im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers und die bei der Fußballweltmeisterschaft vorgesehene Aufgabenverteilung völlig fernliegend. Im Übrigen war diese Information - soweit ersichtlich - auch nicht ausschlaggebend für das „reject"-Votum. Entsprechendes gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten zusätzlich angeführte frühere Tätigkeit des Klägers als Privatdetektiv. Auch insoweit fehlt es an hinreichend aussagekräftigen, konkreten Darlegungen, die belegen könnten, dass der Kläger bei der von ihm konkret angestrebten Tätigkeit bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 die in der Datenschutzinformation aufgeführten Kriterien in seiner Person erfüllt hätte. Die ablehnende Empfehlung zu der vom Kläger beantragten Akkreditierung für dieses Ereignis war nach alledem nicht gerechtfertigt. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.