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Urteil

1 K 4481/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0108.1K4481.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger ist Steuerberater. Unter dem 26. März 2008 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Geschäftsführertätigkeit für die „G. GmbH & Co. KG" und die „V. GmbH & Co. KG", welche nach seinen Angaben ausschließlich vermögensverwaltend tätig seien. Erstere halte eine Firmenbeteiligung, die zweite vermiete eine eigene lastenfreie Gewerbeimmobilie. Gesellschafter seien jeweils die Mitglieder einer aus vier Personen bestehenden Erbengemeinschaft. Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab: Die Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar. Diese sei gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1, 1. Halbsatz Steuerberatungsgesetz mit dem Beruf des Steuerberaters grundsätzlich nicht vereinbar. Eine Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz Steuerberatungsgesetz könne nur zugelassen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten. Eine solche Situation liege beim Kläger jedoch nicht vor. Dieser könne vermögensverwaltend im Rahmen eines Mandatsverhältnisses tätig werden, so dass keine Notwendigkeit für die Übernahme einer geschäftsführenden Funktion bestehe. Dagegen hat der Kläger am 13. Juni 2008 Klage erhoben. Er hält den Ablehnungsbescheid für rechtswidrig, da die Beklagte nicht entsprechend dem Wortlaut der Ausnahmevorschrift geprüft habe, ob durch die beabsichtigte Geschäftsführertätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten sei. Dies sei bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Vermögensverwaltung nach § 39 BOStB keineswegs untersagt sei. Dass es ausschließlich um Vermögensverwaltung gehe, ergebe sich bei der „G. GmbH & Co. KG" daraus, dass diese nur eine 10%-ige Beteiligung an der D. GmbH & Co. KG halte und es lediglich um die Weiterleitung der vierteljährlichen Gewinnausschüttung an die Kommanditisten gehe. Die „V. GmbH & Co. KG" verwalte ihr Gewerbegrundstück allein durch Vermietung. Beide Kommanditgesellschaften erzielten gewerbliche Einkünfte ausschließlich aufgrund ihrer Rechtsform. Außerdem leide der angegriffene Ablehnungsbescheid an einem Ermessensausfall. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Juni 2008 zu verpflichten, eine Ausnahme für seine Tätigkeit als Geschäftsführer in der „G. GmbH & Co. KG" und in der „V. GmbH & Co. KG" zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG sei eng auszulegen. Die Ausnahme könne nicht bereits dann erteilt werden, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Vielmehr komme sie nur dann in Betracht, wenn eine besondere, atypische Situation vorliege. Eine solche Lage sei nicht gegeben, da für den Kläger keine Notwendigkeit für die Übernahme einer geschäftsführenden Funktion in einem gewerblichen Unternehmen bestehe. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme auch deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht dargelegt und bewiesen habe, dass eine Verletzung seiner Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Anders als in seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater sei er als Geschäftsführer nicht weisungsunabhängig, sondern an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden, so dass Interessenkollisionen nicht ausgeschlossen seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage, für die mangels Einschlägigkeit des § 33 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist unbegründet. Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 1. Halbsatz Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975, BGBl. I S. 2735, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2008, BGBl. I S. 1000, (StBerG) gilt insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit als mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar. Doch kann die zuständige Steuerberaterkammer nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG eine Ausnahme zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. 1. Die vom Kläger beabsichtigte Geschäftsführertätigkeit in der „G. GmbH & Co. KG" und in der „V. GmbH & Co. KG" stellt eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dar. Darunter fällt auch organschaftliches Handeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft, weil der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit das Handeln des Organs prägt. vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1996 -StbSt (R) 4/95-, juris, Rn.45. Unter diesen Umständen ist - anders als etwa im Gewerberecht- unerheblich, dass der Kläger nicht selbständig, sondern als Organ nach §§ 6 und 35 GmbHG der jeweiligen Komplementär-GmbH tätig wird. vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 -II ZR 267/05, NJW-RR 2007, 1632. Es reicht aus, dass Letztere nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaften gelten und somit kraft Gesetzes (§ 2 HGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 10 GmbHG) ein Handelsgewerbe betreiben. Dass es - wie der Kläger behauptet - tatsächlich ausschließlich um Vermögensverwaltung geht, ist unerheblich, solange diese Tätigkeit nach außen rechtsverbindlich in der Form einer Handelsgesellschaft erfolgt. 2. Allerdings geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme schon deshalb nicht vorlägen, weil für den Kläger keine Notwendigkeit für die Übernahme einer geschäftsführenden Funktion bestehe. Die Begründung des angegriffenen Bescheides und die Klageerwiderung sind so zu verstehen, dass dieser Ablehnungsgrund schon auf der Tatbestandsseite der Ermessensnorm einschlägig sein soll. Dafür gibt der Text des § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG aber nichts her. Vielmehr ist darin als Tatbestandsvoraussetzung allein normiert, dass durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Dementsprechend ist auch in der Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 16/7250, S. 26 zu Nr. 37 lit. b, aa einzig davon die Rede, dass es den Steuerberaterkammern mit der Ausnahmeermächtigung ermöglicht werde, künftig eine gewerbliche Tätigkeit zuzulassen, wenn eine Gefährdung der Berufspflichten nicht besteht. Dass es im Hinblick auf den Begriff der Ausnahme zusätzlich auf der Tatbestandsseite der Norm auf das Vorliegen einer besonderen, atypischen Situation, noch dazu in der Gestalt der individuellen Notwendigkeit der gewerblichen Betätigung ankommen solle, kommt weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck. Auch entspräche die von der Beklagten vertretene erweiternde Auslegung nicht den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, lassen sich für eine zusätzliche Notwendigkeitsprüfung keine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls anführen. 3. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung ausführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei, ist die Ablehnung der beantragten Ausnahme rechtlich aber nicht zu beanstanden. Denn unter diesen Umständen fehlt es an der notwendigen Ermessensvoraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 StBerG haben Steuerberater sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben gemäß § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf u.a. unabhängig und eigenverantwortlich sowie im Hinblick darauf, dass es sich gemäß § 32 Abs. 2 StBerG um einen freien Beruf handelt, auch unparteilich ausüben. vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1996 -StbSt (R) 4/95-, juris, Rn. 40, 56. Demgegenüber ist der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH im Innenverhältnis von Weisungen der Gesellschafter abhängig (§ 37 Abs. 1 GmbHG) und zudem einseitig den wirtschaftlichen Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens verpflichtet. Beide Tätigkeitsbereiche lassen sich nicht derart klar voneinander trennen, dass eine Verletzung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit als Steuerberater nicht zu erwarten wäre. Soweit der Kläger einwendet, eine Interessenkollision sei ausgeschlossen, da die in Rede stehenden Kommanditgesellschaften sich ausschließlich vermögensverwaltend betätigten, wäre dies nicht mit der zulässigen Vermögensverwaltung durch einen Steuerberater vergleichbar. Denn Letztere ist keine gewerbliche, ausschließlich an den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter ausgerichtete Betätigung. Vielmehr muss sie wie jede andere Steuerberatertätigkeit vom Berufsbild des Steuerberaters als Organ der Steuerrechtspflege geprägt und somit auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit ausgerichtet sein, vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1996 -StbSt (R) 4/95-, juris, Rn. 40. Daran hat sich durch die Novellierung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG vgl. dazu auch: Mutschler, DStR 2008, 1500 ff nichts geändert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.