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Urteil

5 K 3672/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:1212.5K3672.07.00
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Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 30. Januar 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 30. Januar 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Der Kläger wird vom Beklagten für die Rückzahlung von Lebensunterhaltskosten betreffend die türkische Staatsangehörige G. T. auf der Grundlage von § 84 Ausländergesetz (AuslG), jetzt : § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Anspruch genommen. Die im Jahre 1978 geborene Frau T. - damals noch P. - heiratet am 20. Dezember 1994 in der Türkei den im Jahre 1977 geborenen I. T. , den Sohn des Klägers. Am 20. November 1995 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Da der Ehemann seinerzeit noch Schüler bzw. Auszubildender ohne eigenes Einkommen war, gab der Kläger am 31. Oktober 1995 vor der Ausländerbehörde des Erftkreises eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung gemäß § 84 Abs. 1 AuslG betreffend den Sohn I. sowie die Schwiegertochter G. ab. Auf den Wortlaut der Erklärung (Blatt 25 der Beiakte 1) wird Bezug genommen. Mit zweckentsprechendem Visum reiste Frau T. am 15. Januar 1996 ein und nahm in der Wohnung der Schwiegereltern (damals F. Straße 000 in Bedburg) Aufenthalt. Sie erhielt in der Folgezeit wie folgt Aufenthaltstitel: Am 10. März 1996 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 4. Januar 1997. Am 27. Januar 1997 erfolgte eine Verlängerung bis zum 26. Januar 1999 und am 10. März 1999 eine Verlängerung bis zum 9. März 2001. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde nicht erteilt, da der Ehemann als Auszubildender nach wie vor kein ausreichendes Einkommen hatte. Am 5. März 1998 war aus der Verbindung das Kind T1. hervorgegangen. Mittlerweile war man in die F. Straße 00 in Bedburg eingezogen, ein Mehrfamilienhaus mit Gewerberäumen, dessen Eigentümer der Kläger ist. Im Verlängerungsantrag vom 20. Februar 2001 machte Frau T. keine Angaben zum Personenstand und nannte als Anschrift P1. Straße 00 in Bergheim. Dort war Frau T. im September/Oktober 2000 zugezogen und hatte seit dem 26. September 2000 dort Sozialhilfeleistungen bezogen. Gleichwohl erteilte die Stadt Bergheim am 14. März 2001 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 14. März 2002. Auf Antrag vom 12. November 2001 erfolgte trotz Sozialhilfebezug und abweichender Anschrift des Ehemannes eine Verlängerung bis zum 10. Dezember 2002. Am 1. Mai 2002 meldete Frau T. sich erneut in der F. Straße 00 in Bedburg, dem Haus des Klägers an. Dort stand sie weiter im Sozialhilfebezug, der Mietanteil der Sozialhilfe wurde laufend an den Kläger überwiesen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 teilte die Ausländerbehörde des Erftkreises dem Beklagten mit der Vorlage der Kostenübernahmeerklärung den Zusammenhang von Aufenthaltserlaubnis und Sozialhilfebezug mit. Bei einer Vorsprache am 17. Januar 2003 gab Frau T. unter anderem an, sie lebe vom Ehemann seit dem 2. Juni 2000 getrennt. Der Ehemann arbeite nicht und zahle auch keinen Unterhalt. Er kümmere sich auch nicht um das gemeinsame Kind. Der Ehemann I. T. war bis zu dieser Zeit gemeldet für „ L. 00" in Bedburg. Unter dem 21. Januar 2003 teilte der Beklagte Frau T. mit, die Sozialhilfeleistungen würden aufgrund der Kostenübernahmeerklärung des Klägers seit dem 31. Januar 2003 eingestellt. Frau T. nahm daraufhin im März 2003 eine Erwerbstätigkeit als Gartenbauhelferin an. Am 15. Februar 2005 meldete sie sich für 52445 Titz (Kreis Düren) an. Sie hat seit dem 1. Juni 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Leistungsbescheid vom 5. Februar 2003 forderte der Beklagte den Kläger unter Berufung auf die Kostenübernahmeerklärung vom 31. Oktober 1995 auf, an Frau T. geflossene Beträge zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 3.463,73 Euro für einen Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 31. Januar 2003 zurückzuzahlen. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 21. Februar 2003 ließ der Kläger im wesentlichen vortragen, es könne nicht sein, dass er - auch wenn es der Sohn sei - für jemanden der hier geboren und aufgewachsen sei, jahrelang den Lebensunterhalt tragen solle. I. T. sei für sich und seine Familie selbst verantwortlich. G. T. sei im Juni 2000 „auf eigene Verantwortung" zurück in ihre Heimat Türkei gereist und ihr Verhältnis mit seiner Familie sei aufgelöst worden. Ihre Wiedereinreise im November 2000 habe sie nicht mit ihm abgesprochen. Er habe erst 4 bis 6 Wochen später von der Wiedereinreise erfahren und die Ausländerbehörde „angewiesen", sie abzuschieben. Seine Kostenübernahmeerklärung habe keine Gültigkeit mehr. Er habe G. T. nur aus Gutmütigkeit seine Mietwohnung zur Verfügung gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2007 wies der Landrat des Rhein- Erft-Kreises den Widerspruch zurück. Der Betrag wurde dahingehend rechnerisch korrigiert, dass 3.155,73 Euro zum Lebensunterhalt sowie 454,87 Euro Krankenhilfe, insgesamt also 3.610,60 Euro vom Kläger zu erstatten seien. Der Kläger hat - entsprechend der insoweit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides - am 28. Februar 2007 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, die mit Beschluss vom 23. Juli 2007 an das erkennende Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden ist. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, die Kostenübernahmeerklärung vom 31. Oktober 1995 könne nicht so verstanden werden, dass der Kläger „unbefristet und für alle Zeiten" für alle Kosten in Anspruch genommen werden könne, die aus öffentlichen Kassen für Frau T. erbracht worden seien bzw. erbracht würden. Frau T. habe sich im Juni 2000 vom Sohn des Klägers getrennt und sei in die Türkei zurückgekehrt. Der Kläger habe von der anschließenden Rückkehr nichts gewusst. Im übrigen sei die Verpflichtung aus der Kostenübernahmeerklärung auf den Ablauf der Gültigkeit der ersten Aufenthaltserlaubnis beschränkt, die aufgrund dieser Erklärung erteilt worden sei. Daher sei die Kostenübernahmeerklärung „erledigt". Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 30. Januar 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kostenübernahmeerklärung sei abgegeben worden, um den Regelversorgungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG (fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Ehemann) auszuräumen und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilen zu können. Eine Beschränkung der Zeit oder der Höhe nach sei nicht vorgenommen worden. Die Auslegung des Klägers, die Kostenübernahmeerklärung sollte nur für die Dauer der ersten, im Anschluss an die Erklärung erteilten Aufenthaltserlaubnis laufe dem Sinn und Zweck (Verhinderung der Belastung öffentlicher Kassen für die Dauer des Aufenthalts des Ausländers) eindeutig zuwider. Die Darstellung, die Wiedereinreise der Frau T. sei gegen den Willen des Klägers und ohne Kenntnis des Klägers erfolgt, was zur Folge habe, dass er nicht mehr an seine Erklärung gebunden sei, werde widerlegt durch den Umstand, dass er ab dem 1. Mai 2002 erneut eine Wohnung für die Schwiegertochter zur Verfügung gestellt habe. Auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte, ohne Kostenübernahmeerklärung, stets der Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen gestanden. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Verpflichtung gegenüber der Ausländerbehörde zu widerrufen. Die Rückforderung sei angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 30. Januar 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte kann den Kläger nicht aufgrund der am 31. Oktober 1995 angegebenen Verpflichtungserklärung gemäß § 84 AuslG (jetzt: § 68 AufenthG) für Lebensunterhaltungskosten der türkischen Staatsangehörigen G. T. in Anspruch nehmen, die der Beklagte in einem Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Januar 2003 aufzuwenden hatte. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geht die erkennende Kammer davon aus, dass es sich bei der Verpflichtungserklärung auf der Grundlage von § 84 AuslG (nicht anders als jetzt gemäß § 68 AufenthG) um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ohne vertraglichen Charakter handelt, die weder befristet abgegeben sein muss, um wirksam zu sein noch sich auf einen bestimmten, etwa den ersten im Anschluss an die Erklärung erteilten Aufenthaltstitel beziehen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE, 108, 1ff. =: Informationsbrief Ausländerrecht 1999, 182. Der jeweilige Erstattungsbetrag ist - wie vorliegend geschehen - durch Verwaltungsakt festzusetzen und anzufordern. Die Geltendmachung obliegt dem Leistungsträger, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 a. a. O.. Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß § 84 AuslG war als solche wirksam. Anzeichen für eine Nichtigkeit etwa aufgrund eines Mißverhältnisses zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Klägers oder aber einer völligen Unangemessenheit der Forderung der Übernahme der Lebensunterhaltskosten zum Zwecke der Ermöglichung der Einreise der Ehefrau des Sohnes bestehen nicht. Außerdem dürfte es gerade einer sittlichen Pflicht entsprochen haben, der jungen Ehefrau des Sohnes, der selbst noch kein eigenes Einkommen hatte, die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung zu ermöglichen. Im übrigen unterliegt die Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG den selben Wirksamkeitsanforderungen wie sonstige verwaltungsrechtliche Erklärungen, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 17 A 2160/97 -, EZAR 603 Nr. 8. Die Verpflichtungserklärung muss dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot genügen, also hinsichtlich des inhaltlichen und zeitlichen Umfanges hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich bestehen insoweit keine Bedenken, da die Kostenarten in der Erklärung im einzelnen genannt werden. Lediglich informatorisch sei darauf hingewiesen, dass die - mit dem angefochtenen Leistungsbescheid allerdings nicht geltend gemachten - in der Erklärung genannten Rückreisekosten bzw. Abschiebungskosten nicht dem Regelungsbereich des § 84 Abs. 1 AuslG unterfielen, was sich aus §§ 82, 83 AuslG ergibt. In zeitlicher Hinsicht trifft die Kostenübernahmeerklärung keine Regelung. Die Verpflichtung wird einerseits nicht befristet, andererseits aber auch nicht ausdrücklich als „unbefristet" bezeichnet, vgl. zur Unwirksamkeit einer ausdrücklich unbefristet erteilten Verpflichtungserklärung: OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 17 A 2160/97 - a. a. O.. Da das Fehlen einer Befristung wiederum grundsätzlich unschädlich ist, vgl. BVerwG, Urteilt vom 24. November 1998 1 C 33.97 - a.a. O., ist durch Auslegung anhand objektiver Umstände zu ermitteln (vgl. §§ 133, 157 BGB) welchen zeitlichen Rahmen die vom Kläger eingegangene Verpflichtung umfassen sollte. Insoweit gilt vorliegend: Zweck der Verpflichtungserklärung war die Ermöglichung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (Familienzusammenführung) auf der damaligen Rechtsgrundlage der §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Eine solche Aufenthaltserlaubnis war an sich ausgeschlossen, weil der Lebensunterhalt der begünstigten Frau T. nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gesichert war und im Rahmen von § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Ausnahmemöglichkeit im Wege des Ermessens nur bei anderweitiger Sicherung des Lebensunterhalts (hier durch den Kläger als Schwiegervater) zugelassen werden konnte. Da der Aufenthaltszweck Familienzusammenführung kein seiner Natur nach vorübergehender Aufenthaltszweck ist, stand bei Abgabe der Verpflichtungserklärung für den Kläger von vornherein fest, dass er sich längerfristig bereit erklärte, die Unterhaltskosten von Sohn und Schwiegertochter zu tragen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er sich seinerzeit etwa nur für die Geltungsdauer der ersten, nach der Einreise erfolgten Aufenthaltserlaubnis verpflichten sollte und wollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bei Abgabe der Verpflichtungserklärung geltenden Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG, denn die Aufenthaltsdauer hängt vom Aufenthaltszweck ab und war im Hinblick darauf, dass Familienzusammenführung beabsichtigt war, ungewiss. Dies ändert nichts daran, dass der Zeitraum hinreichend bestimmt war, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, a. a. O.. Eine hinreichende Bestimmung des Verpflichtungszeitraumes läßt sich nämlich in der Form vornehmen, dass man diesen jedenfalls dann als beendet ansieht, wenn der begünstigten Schwiegertochter erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte bzw. erteilt wurde, für die rechtlich der Nachweis des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht (mehr) erforderlich war. Dies war hier spätestens jedenfalls der Fall, als die Begünstigte in die Rechtsposition eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Rahmen des seinerzeit geltenden § 19 Abs. 1 AuslG hineingewachsen war, welches gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch im Falle von Sozialhilfebezug verlängert werden konnte. Im Falle der Frau T. waren die zeitlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung (BGBl. 99 I, 1619; 4 Jahre Ehebestandszeit im Bundesgebiet) wie auch in der ab dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung (BGBl. I, 742; 2 Jahre Ehebestandszeit im Bundesgebiet) jedenfalls in dem Zeitpunkt erfüllt, als sie sich ohne den Ehemann im September/Oktober 2000 in Bergheim anmeldete und dort am 26. September 2000 Sozialhilfe beantragte. Ein etwaiger Türkeiaufenthalt der Begünstigten zwischen Juni 2000 und Ende September 2000 hätte keine rechtlichen Auswirkungen auf die seinerzeit gültige Aufenthaltserlaubnis gehabt (vgl. § 44 Abs. 1 AuslG). Dementsprechend wurde die Aufenthaltserlaubnis der Frau T. von der Stadt Bergheim offenbar auch am 14. Mai 2001 trotz Sozialhilfebezugs und abweichenden Wohnorts des Ehemannes erneut verlängert. Die vom Beklagten geltend gemachten, in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Januar 2003 angefallenen Aufwendungen aus Sozialhilfemitteln fallen daher, ohne dass es einer Überprüfung der Höhe nach bedarf, jedenfalls nicht mehr in den von der Verpflichtungserklärung des Klägers vom 31. Oktober 1995 umfassten Zeitraum. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.