OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 65/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:1202.14K65.07.00
4Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind seit Ende des Jahres 2000 als Erben des verstorbenen Herrn X. T. Eigentümer des im Außenbereich der Stadt Leichlingen gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A. 0. Das Grundstück ist nicht an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Stadt Leichlingen angeschlossen. Die Kläger betreiben auf ihrem Grundstück eine dezentrale Entwässerungseinrichtung, deren rechtliche Einordnung - als Kleinkläranlage oder als abflusslose Grube - bis zum Jahr 2005 unter den Beteiligten streitig war. Für die Entsorgung des in der dezentralen Entwässerungseinrichtung anfallenden Abwassers bzw. Fäkalschlamms berechnete der Beklagte seit dem Jahre 2005 Benutzungsgebühren auf der Grundlage des für Kleinkläranlagen geltenden Maßstabs der Menge des abgefahrenen Anlageninhaltes gem. § 10 Abs. 8 u. 9 Gebührensatzung vom 21.12.2000 i.d.F. der 3. Änderungssatzung, die zum 01.01.2003 in Kraft trat. Die bis zum 31.12.2002 geltende Gebührensatzung sah für die Einleitung des Schmutzwassers in den Schmutzwasserkanal und für die Entsorgung von dezentralen Entwässerungsanlagen eine einheitliche nach dem Frischwasserverbrauch bemessene Benutzungsgebühr vor und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben abgefahren wurde oder ob die Grundstücksentwässerung in einer Kleinkläranlage erfolgte. Der gesonderte Gebührenmaßstab des abgefahrenen Anlageninhalts wurde erst mit der zum 01.01.2003 in Kraft getretenen 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung eingeführt. Mit Bescheiden vom 10.01.2003, 09.01.2004 und 14.01.2005 zogen die Stadtwerke Leichlingen im Namen und im Auftrag des Beklagten die Klägerin zu 1) für die Jahre 2002 bis 2004 auf der Grundlage des Frischwassermaßstabs zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 703,80 EUR (2002), 652,08 EUR (2003) und 797,94 EUR (2004) heran. Mit Bescheid vom 18.03.2004 zog der Beklagte die „die Familie T. „ zunächst zu einer Kleinkläranlagengebühr auf der Grundlage des abgefahrenen Anlageninhalts heran. Diesen Bescheid hob der Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2004 auf Widerspruch der Klägerin zu 1) auf, weil es sich bei der Entwässerungsanlage der Kläger nach der damaligen Auffassung des Beklagten nicht um eine Kleinkläranlage, sondern um eine abflusslose Grube handelte. Mit Bescheid vom 18.01.2006 zogen die Stadtwerke Leichlingen im Namen des Beklagten die Klägerin zu 1) zunächst für das Jahr 2005 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 792,22 EUR auf der Grundlage des Frischwassermaßstabs heran. Diesen Bescheid hoben die Stadtwerke Leichlingen im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 04.04.2006 auf. Stattdessen zog der Beklagte den Kläger zu 2) für das Jahr 2005 mit Bescheiden vom 29.09.2005 und 22.02.2006 zu Kleinkläranlagengebühren auf der Grundlage des Maßstabs des abgefahrenen Anlageninhalts in Höhe von 617,69 EUR und 341,36 EUR heran. Unter dem 04.07.2006 beantragten die Kläger, das Verfahren zur Festsetzung der Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.1976 bis zum 02.01.2005 gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW wiederaufzugreifen und die für diesen Zeitraum ergangenen Abwassergebührenbescheide auf 0 EUR festzusetzen. Zur Begründung führten sie aus, dass sie erst nach mehreren Ortsterminen mit Vertretern des Beklagten und der Unteren Wasserbehörde hätten nachweisen können, dass ihre Entwässerungsanlage über eine nachgeschaltete Untergrundverrieselung verfüge und deshalb als Kleinkläranlage zu qualifizieren sei. Mit Bescheid vom 04.04.2006 hätten die Stadtwerke Leichlingen im Namen des Beklagten die für 2005 erhobenen Entwässerungsgebühren aufgehoben und auch die für 2006 festgesetzten Abschläge abgesetzt. Dies habe auch für die vorhergehenden Jahre zu geschehen. Das Schreiben vom 04.04.2006 sei ein neues Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Sie - die Kläger - hätten erstmals durch dieses Schreiben erfahren, dass aufgrund der von ihnen betriebenen Kleinklärgrube ein Rechtsgrund für die Erhebung kommunaler Entwässerungsgebühren nicht bestehe. Den Antrag der Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2006 ab. Zur Begründung führte er aus, dass § 51 VwVfG NRW nicht einschlägig sei. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW finde die Regelung des § 130 Abs. 1 AO Anwendung. Eine Rücknahme bestandskräftiger Abgabenbescheide sei gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b i.V.m. § 169 AO nicht mehr zulässig, wenn die vierjährige Festsetzungsfrist verstrichen sei. Selbst wenn die nach dem 01.01.2001 ergangenen Gebührenbescheide rechtswidrig gewesen sein sollten, stehe deren Aufhebung in seinem Ermessen. Bei Kommunalabgaben sei den Grundsätzen Haushalts- und Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen. Mit ihrem Widerspruch vom 18.08.2006 machten die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die bestandskräftigen Gebührenbescheide wegen Zugrundelegung eines fehlerhaften Gebührenmaßstabs rechtswidrig seien. Nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz dürften Eigentümer von Grundstücken mit Kleinkläranlagen nicht auf der Grundlage des Frischwassermaßstabs zu Entsorgungsgebühren herangezogen werden. Die Berufung auf die Unanfechtbarkeit der Gebührenbescheid verstoße vorliegend gegen die guten Sitten und den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte habe mangels Vorhandensein einer Kanalisation keine Gegenleistung für die vereinnahmten Gebühren erbracht. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 mit der Begründung zurück, dass die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide in seinem Ermessen stehe. Er habe bedacht, dass die bestandskräftigen Bescheid rechtswidrig seien. Der Grundsatz der Rechtssicherheit spreche aber dafür, an den bestandskräftigen Verwaltungsakten festzuhalten. Dies gelte namentlich im Abgabenrecht, weil sich eine Gemeinde aus Gründen der Haushaltssicherheit darauf verlassen können müsse, dass sie vereinnahmte Abgaben auch auf Dauer behalten dürfe. Im Übrigen habe der Grund für die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bescheide - der fehlende Anschluss an die Kanalisation bzw. die Beseitigung der Abwässer über eine Grundstücksentwässerungsanlage - von Anfang an bestanden und hätte vom Erblasser der Kläger und später von den Klägern selbst durch Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Gebührenbescheide geltend gemacht werden können. Die Kläger haben am 06.01.2007 Klage erhoben. Ihrer Auffassung nach ist die Klage des Klägers zu 2) nicht mangels Klagebefugnis unzulässig. Ob die bestandskräftigen Bescheide tatsächlich nur an die Klägerin zu 1) gerichtet gewesen seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Klagebefugnis beider Kläger ergebe sich bereits daraus, dass beide Kläger als Eigentümer des Grundstücks gebührenpflichtig seien. Im Übrigen habe der Beklagte die ursprünglichen Bescheide noch mit Schriftsatz vom 15.02.2007 mit den Worten „überreichen wir wunschgemäß die an die Erbengemeinschaft T. ergangenen Gebührenbescheide" an die Kläger übersandt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass beide Kläger Adressaten der bestandskräftigen Gebührenbescheide seien. Das nach § 130 Abs. 1 AO bestehende Ermessen habe sich in ihrem Fall dahingehend verdichtet, dass der Beklagte zur Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide verpflichtet sei. Die rechtswidrige Erhebung von Abwassergebühren über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahrzehnten stelle einen offensichtlichen und schweren Rechtsverstoß dar. Abwassergebühren nach dem KAG NRW dürften nicht ohne Gegenleistung erhoben werden. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung folge nicht nur daraus, dass kein Anschluss an den öffentlichen Kanal vorhanden gewesen sei. Der Beklagte sei darüber hinaus auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei ihrer Kleinkläranlage um eine abflusslose Grube gehandelt habe. Auch ihnen - den Klägern - sei bis zum Jahre 2003 nicht bekannt gewesen, dass eine Untergrundverrieselung vorhanden gewesen sei. Erst im Juni 2005 hätten sie das Rieselrohrnetz ihrer Kleinkläranlage gefunden und freigelegt. Bei ihrer Kleinkläranlage sei aufgrund der Verrieselung des gereinigten Abwassers nur der Klärschlamm und nicht das Abwasser in der Kläranlage entsorgt worden. Die vom Beklagten mit den bestandskräftigen Bescheiden festgesetzten Gebühren seien satzungsgemäß - ebenso wie bei an den Kanal angeschlossenen Grundstücken - nach dem Frischwasserbezug berechnet worden und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Schmutzwasser in dieser Menge angefallen und durch Abfahren zur Kläranlage entsorgt worden sei. Für Kleinkläranlagen sehe § 10 Nr. 1, 2 der Gebührensatzung in der ab 2007 geltenden Fassung den abgefahrenen Anlageninhalt als Gebührenmaßstab vor. Die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Gebührenbescheide habe sich dem Beklagten aufdrängen müssen. Ihm sei bekannt gewesen, dass ihr Grundstück nicht an den Kanal angeschlossen sei. Gleichwohl habe er den turnusmäßig entsorgten Klärschlamm zutreffend nach tatsächlicher Menge gebührenrechtlich erfasst und die Schmutzwassermenge rechtswidrig nach dem Frischwassermaßstab. Da der Beklagte beide Abgabenbescheide erstellt habe, hätte sich ihm die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung aufdrängen müssen. Es hätten nicht beide Abgaben parallel erhoben werden dürfen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter entsprechender Änderung des ablehnenden Bescheides vom 19.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zu verpflichten, für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 02.01.2005 das Verfahren wiederaufzugreifen und die entsprechenden Festsetzungsbescheide für Abwassergebühren aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach ist die Klage des Klägers zu 2) mangels Klagebefugnis unzulässig, weil Adressatin der im streitigen Zeitraum ergangenen bestandskräftigen Gebührenbescheide nur die Klägerin zu 1) sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Vorschrift des § 51 VwVfG NRW finde auf die hier vorliegenden Kommunalabgaben keine Anwendung. Ungeachtet dessen hätten die Kläger die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt, weil sie nach eigenen Angaben bereits im Juni 2005 Kenntnis davon gehabt hätten, dass es sich bei ihrer Entwässerungsanlage nicht um eine abflusslose Grube, sondern um eine Kleinkläranlage handele. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide. Er - der Beklagte - habe den Antrag auf Aufhebung der Bescheide ermessensfehlerfrei abgelehnt. In seinem ablehnenden Bescheid und im Widerspruchsbescheid habe er die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fehlerfrei miteinander abgewogen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Klage des Klägers zu 2) ist unzulässig. Er besitzt nicht die für die vorliegende Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Die Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte kann nur der durch sie belastete Adressat verlangen. Der Kläger zu 2) ist durch die im streitigen Zeitraum ergangenen Gebührenbescheide nicht belastet. Ausweislich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 26.11.2008 überreichten Duplikate der Gebührenbescheide vom 10.01.2003, 09.01.2004 und 14.01.2005 waren die genannten Bescheide nicht an ihn, sondern allein an die Klägerin zu 1) gerichtet. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass dass der Beklagte ihnen die Bescheide später mit Schriftsatz vom 15.02.2007 mit der Formulierung übersandt habe, dass er „die an Erbengemeinschaft T. ergangenen Bescheide" überreiche, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin zu 1) alleinige Adressatin der Bescheide ist. In der Übersendung der Bescheide mit Schriftsatz vom 15.02.2007 ist keine erneute Bekanntgabe der Bescheide zu erblicken. Sie erfolgte nicht mit Bekanntgabewillen des Beklagten, sondern erkennbar allein zu Informationszwecken für das vorliegende Verfahren. Die bereits unzulässige Klage des Klägers zu 2) ist jedenfalls wie die Klage der Klägerin zu 1) unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der für die A. vom 01.01.2002 bis zum 02.01.2005 ergangenen Gebührenbescheide vom 10.01.2003, 09.01.2004 und 14.01.2005. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus der Bestimmung des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW über das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren. Vorschriften des VwVfG NRW finden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW auf das vorliegende kommunalabgabenrechtliche Verfahren unmittelbar keine Anwendung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW gilt das VwVfG NRW nicht für Verfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung - AO - anzuwenden sind. Dies ist bei den hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren gem. § 12 des Kommunalabgabengesetzes - KAG NRW - der Fall. Auch ein in der älteren Rechtsprechung des OVG NRW anerkannter Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach den in § 51 VwVfG NRW zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.05.1980 - 3 A 2378/79 -, KStG 1980, 239; Beschluss vom 31.10.1983 - 2 B 1943/83 -, KStG 1984, 79; Urteil vom 26.10.1987 -2 A 2738/84 -, ZKF 1989, 34, besteht im vorliegenden Fall nicht. Die den bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht, wie nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW erforderlich, nachträglich geändert. Der Vortrag der Kläger, dass ihnen bis zum Jahre 2003 das Vorhandensein einer Untergrundverrieselung nicht bekannt gewesen sei und dass sie erst im Juni 2005 das Rieselrohrnetz ihrer Kleinkläranlage gefunden und freigelegt hätten, bedeutet keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW erhebliche Änderung muss die tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten wirklich erfassen. Es reicht nicht aus, dass dem Betroffenen - wie hier - eine bereits vor Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsaktes gegebene Sach- und Rechtslage erst nachträglich bekannt oder die Behörde dieselben tatsächlichen Verhältnisse später anders beurteilt, Sachs, in: Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 51 Rn. 92. Selbst wenn man die subjektive Kenntnis der Kläger von den tatsächlichen Gegebenheiten ihrer Entwässerungsanlage als nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW erhebliche Änderung der Sachlage ansähe, hätten die Kläger die nach § 51 Abs. 3 VwVfG NRW vorgesehene 3-Monatsfrist versäumt. Ihnen war bereits seit der im Juni 2005 erfolgten Freilegung der Untergrundverrieselung bekannt, dass ihre Entwässerungsanlage als Kleinkläranlage einzuordnen war. Den Wiederaufgreifensantrag haben sie erst mehr als ein Jahr später am 04.07.2006 gestellt. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens können die Kläger auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ebenfalls nicht stützen. Insbesondere der Bescheid vom 04.04.2006, mit dem die zunächst auf der Grundlage des Frischwassermaßstabs für das Jahr 2005 erhobenen Benutzungsgebühren aufgehoben wurden, ist kein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das die Überzeugung von der Existenz oder von der Nichtexistenz von Tatsachen begründen kann. Der Aufhebungsbescheid vom 04.04.2006 ist nicht geeignet, die Existenz oder die Nichtexistenz von Tatsachen zu belegen; mit ihm bringt der Beklagte lediglich seine geänderte gebührenrechtliche Bewertung der Abwasseranlage der Kläger zum Ausdruck. Soweit die Kläger meinen, der Aufhebungsbescheid vom 04.04.2006 sei ein neues Beweismittel dafür, dass beim Betrieb von Kleinkläranlagen Abwassergebühren nicht erhoben werden dürften, verkennen sie, dass auch beim Betrieb von Kleinkläranlagen Gebühren (sog. Verschmutzerbeitrag C) erhoben werden, mit denen die Reinigung des Fäkalschlamms in der öffentlichen Kläranlage abgegolten wird. Die Gebühren werden seit Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 22.12.2000 am 01.01.2003 nach unterschiedlichen Gebührenmaßstäben für abflusslose Gruben (Frischwassermaßstab) und Kleinkläranlagen (abgefahrener Anlageninhalt) berechnet. Die Kläger können einen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide auch nicht mit Erfolg auf § 130 Abs. 1 AO stützen, der gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden ist. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dem Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob er einen rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheid zurücknimmt, Ermessen zu. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit abzuwägen. Nur in Ausnahmefällen - etwa wenn die Aufrechterhaltung der Gebührenfestsetzung schlechthin unerträglich wäre oder Umstände ersichtlich wären, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Gebührenbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließe - verdichtet sich das Rücknahmeermessen zu einer Pflicht zur Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenfestsetzung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.1992 - 9 A 3049/91 -, UA S. 8 f. Hiervon ausgehend ist die von des Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 130 Abs. 1 AO vorzunehmenden Abwägung hat der Beklagte ermessensfehlerfrei maßgeblich auf einen Vorrang des Finanzierungszwecks der Gebühr abgestellt. Die Gebühreneinnahmen für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben dienen wie die übrigen Abwassergebühren dem Zweck, die Kosten des Beklagten bei der Abwasserbeseitigung zu decken. Danach entsteht bei der Rückzahlung von Gebühren grundsätzlich eine Deckungslücke im Gebührenhaushalt, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln geschlossen werden müsste. Es ist deshalb ein Bedürfnis des Beklagten anzuerkennen, sich nach Eintritt der Bestandskraft der Gebührenbescheide darauf verlassen zu können, dass es zu keinen Rückzahlungen kommt und die Haushaltslage ausgeglichen ist. Umstände, die die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der Gebührenbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließe, sind nicht ersichtlich. Den Klägern war es zumutbar, die Richtigkeit der Gebührenerhebung mittels eines Widerspruchs gegen die für die Zeit vom 01.01.2002 bis 02.01.2005 ergangenen Gebührenbescheide überprüfen zu lassen. Anhand der bestandskräftigen Gebührenbescheide war für sie erkennbar, dass die Gebühren nach dem für abflusslose Gruben geltenden Frischwassermaßstab berechnet wurden. Sofern die Kläger die Berechnung der Gebühr nach dem Frischwassermaßstab in ihrem Fall deshalb für fehlerhaft hielten, weil es sich bei ihrer Entwässerungsanlage nicht um eine abflusslose Grube, sondern um eine Kleinkläranlage handelt, waren sie gehalten, diesen in ihrer Sphäre liegenden Umstand zur Begründung ihres Rechtsmittels selbst zu ermitteln und ggfls. durch Vorlage einer für die Untergrundverrieselung erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis zu belegen. Soweit die Kläger meinen, das Festhalten an den Gebührenbescheiden erweise sich deshalb als unerträglich, weil Benutzungsgebühren nach dem KAG NRW nicht ohne Gegenleistung erhoben werden, verkennen sie, dass sie mit der Reinigung des auf ihrem Grundstück angefallenen Fäkalschlamms bzw. Fäkalabwassers in der öffentlichen Kläranlage Gegenleistungen des Beklagten in Anspruch genommen haben. Ungeachtet der Einordnung der Entwässerungsanlage der Kläger als abflusslose Grube oder als Kleinkläranlage erweist sich die für die Entsorgung von abflusslosen Gruben nach dem Frischwassermaßstab berechnete Entsorgungsgebühr zwar auch deshalb als rechtswidrig, weil sie - anders als die von den Nutzern des öffentlichen Schmutzwasserkanals erhobenen Schmutzwassergebühren - nur die Aufwendungen für die Reinigung des Abwassers, nicht aber die Kosten für den Transport des Fäkalabwassers zur öffentlichen Kläranlage abdeckte. Nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mussten Betreiber von abflusslosen Gruben bis zum 31.12.2007 zusätzlich für den Transport des Fäkalabwassers zur öffentlichen Kläranlage ein privates Entgelt an das Abfuhrunternehmen zahlen. Aber auch diesen Rechtswidrigkeitsgrund hätten die Kläger mit einem Widerspruch gegen die Gebührenbescheide geltend machen können. Aufgrund der Zahlung des zusätzlichen Entgeltes an das private Abfuhrunternehmen war für sie erkennbar, dass der Transport des Abwassers zur Kläranlage für sie - im Gegensatz zu den an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Grundstückseigentümern - nicht mit der vom Beklagten erhobenen Entsorgungsgebühr abgegolten war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.