Urteil
14 K 4880/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:1125.14K4880.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X. -S. -Str. 00 in 00000 Köln. Das Grundstück ist an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Am 28. November 1980 gab die Klägerin an, dass die Kanalisation angeschlossene bebaute und sonstige befestigte Fläche insgesamt 27.524 m² betrage; diese Fläche wurde von der Stadt Köln im Rahmen einer Ortsbesichtigung bestätigt. Dementsprechend wurde die Klägerin auf dieser Basis seit 1980 zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Anfang 2004 führte eine katastermäßige Überprüfung durch die Stadt Köln zu dem Ergebnis, dass die angeschlossene bebaute und sonstige befestigte Fläche insgesamt 50.814 m² betrage. Nach weiteren Ermittlungen zog die Beklagten unter dem 29. November 2004 die Klägerin für die Jahre 2000 bis 2004 nachträglich zu zusätzlichen Niederschlagswassergebühren in Höhe von 130.550,48 EUR heran. Dabei wurde eine gebührenrelevante Grundstücksfläche von 51.266,69 m² angesetzt. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 2. Dezember 2004 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 - zugestellt am 18. März 2005 - wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Bereits unter dem 19. Januar 2005 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2005 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 58.956,69 EUR heran; dabei wurde ebenfalls eine Fläche von 51.266,60 m² zugrunde gelegt. Am 10. März 2005 wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass Ende 2004 alle Tennishallen auf dem Grundstück abgerissen worden seien und dass diese Flächen nicht mehr entwässert würden. Mit Änderungsbescheid vom 25. April 2005 setzte die Beklagte von den Niederschlagswassergebühren 3.392,50 EUR ab. Als gebührenrelevante Fläche wurden nunmehr 48.316,69 m² angesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. Mai 2005 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurück, da der Bescheid vom 25. April 2005 ausschließlich begünstigend sei. Am 15. August 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass sie gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt habe; den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 habe sie nicht erhalten. Inhaltlich sei die gebührenrelevante Fläche um 1.372,50 m² übersetzt. Auch scheide eine Nachforderung aus, da sie der Meinung haben sein müssen, dass die zunächst einmal veranlagten und von der Stadt festgestellten Quadratmeter den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Im Jahr 1976 habe die Stadt Köln nämlich das Gelände vermessen. Auch könne sie - die Klägerin - die nachgeforderten Beträge nicht mehr von ihren Mietern nachfordern. Im Übrigen werde Verjährung geltend gemacht. Aufgrund der Umstände, dass die Stadt Köln die seinerzeit festgestellten Quadratmeter bestätigt habe und dass eine Nachforderung von den Mietern ausscheide, bestünden Amtshaftungsansprüche, mit denen hilfsweise aufgerechnet werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. März 2005 aufzuheben, und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 aufzuheben, und den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten 13. Juli 2005 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Niederschlagswassergebührenforderungen des Beklagten aus seinem Bescheid vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. März 2005 und aus seinem Bescheid vom 19. Januar 2005 durch Aufrechnung erloschen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit die Klägerin den Bescheid vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. März 2005 angreife, sei die Klage unzulässig, da die Klägerin die Klagefrist nach § 74 VwGO versäumt habe. Soweit die Klägerin den Bescheid vom 19. Januar 2005 angreife, sei die Klage unzulässig, da auch dieser Bescheid bestandskräftig sei. Gründe dafür, dass die Klägerin diesen Bescheid nicht erhalten habe, seien nicht ersichtlich, auch das Einziehungsverfahren sei beanstandungsfrei durchgeführt worden. Rein vorsorglich sei auszuführen, dass der Bescheid auch materiell rechtmäßig sei. Soweit die Klägerin schließlich den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 13. Juli 2005 angreife, sei die Klage unzulässig, da es diesbezüglich an einer Beschwer der Klägerin hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren für 2005 fehle. Bei dem genannten Bescheid handele es sich um einen reduzierenden Bescheid. Am 9. März 2006 hat die Beklagte dem Gericht u.a. zwei Kopien des Bescheides vom 19. Januar 2005 übersendet. Eine Kopie des Bescheides vom 19. Januar 2005 hat das Gericht an die Klägerin weitergeleitet. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Soweit die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. März 2005 aufzuheben, ist die Klage unzulässig, da die Klägerin die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt hat. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 18. März 2005 zugestellt, daher hätte sie nur bis zum 18. April 2005 Klage erheben können. Eine diesbezügliche Klageerhebung ist aber - frühestens - am 15. August 2005 erfolgt. Soweit die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 aufzuheben, ist die Klage jedenfalls deshalb unzulässig, da ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid der Klägerin unmittelbar nach seinem Ergehen ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde. Jedenfalls galt der genannte Bescheid der Klägerin mit der Zusendung einer Kopie des Bescheides - die allerdings nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war - über das Gericht ab dem 9. März 2006 als wirksam bekannt gegeben (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 122 AO i.V.m. § 8 VwZG analog). Dagegen hätten die Klägerin binnen Jahresfrist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) Widerspruch erheben müssen, was indes unterblieben ist. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist auch nicht wegen einer sachlichen Einlassung der Beklagten entbehrlich geworden, da sich die Beklagte nur hilfsweise zur Sache eingelassen hat. Daher kann dahinstehen, ob die Klägerin - woran erhebliche Zweifel bestehen - bereits vor der mündlichen Verhandlung Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 erhoben hat. Zur analogen Anwendung von § 8 VwZG auf die Bekanntgabe vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 - , NZW-RR 1994, 73. Zur Heilung nach § 8 VwZG durch Übersendung einer Kopie über das Gericht vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 - , BVerwGE 104, 301. Zur Notwendigkeit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens bei nur hilfsweiser Einlassung des Beklagten zur Begründetheit vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1989 - 8 B 39/89 - , Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35. Soweit die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 aufzuheben, ist die Klage ebenfalls unzulässig, da die Klägerin durch diesen nur absetzenden Bescheid nicht beschwert wird. Insbesondere kann der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2005 auch aus der Sicht der Klägerin nicht dahingehend verstanden werden, dass damit die Niederschlagswassergebührenforderung für das Jahr 2005 insgesamt neu hätte festgesetzt werden sollen. Dagegen sprechen schon die Überschrift des Bescheides vom 25. April 2005 (Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben") sowie der Umstand, dass in dem Bescheid ausgeführt wird, dass die Grundbesitzabgaben um einen absetzenden Betrag von 3.392,50 geändert werden sollten (und eben nicht eine vollständige Neufestsetzung erfolgt). Die dem Bescheid beigefügt Rechtsbehelfsbelehrung ändert - auch aus der Sicht der Klägerin, bei der es sich um ein erfahrenes Immobilienunternehmen handelt - daran nichts, da diese wie allgemein bekannt standardmäßig allen Grundbesitzabgabenbescheiden beigefügt wird. Das Gesagte wird dadurch bestätigt, dass dem erkennenden Gericht eine Vielzahl von Verfahren gegen die Beklagte und die Stadt Köln bekannt ist, in denen Kläger gegen Ausgangsbescheide geklagt haben und die Verfahren auch nach dem Ergehen absetzender Bescheide - nach dem Gesagten zu Recht - nicht für vollständig erledigt erklärt haben. Vgl. zur Maßgeblichkeit der Empfängersicht im Rahmen des Verständnisses eines Bescheides VG Köln, Urteil vom 25. September 2001 - 14 K 7763/97 - , NRWE. Dort auch zur einer anderen Sachverhaltskonstellation, in der das Ergehen eines insgesamt neu festsetzenden Bescheides - bei Herabsetzung der alten Bescheide auf Null - bejaht werden konnte. Soweit die Klägerin schließlich beantragt festzustellen, dass die Niederschlagswassergebührenforderungen der Beklagten aus ihrem Bescheid vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2005 und aus ihrem Bescheid vom 19. Januar 2005 durch Aufrechnung erloschen sind, ist die Klage jedenfalls deshalb unzulässig, da es diesbezüglich an einem berechtigten Interesse an einer baldigen Feststellung fehlt (§ 43 Abs. 1 VwGO). Wird der Klageantrag entsprechend seinem Wortlaut dahin verstanden, die Klägerin begehre die Feststellung, der durch die Festsetzung von Gebühren konkretisierte Gebührenanspruch sei durch Aufrechnung erloschen, so ist die Klage unzulässig, weil es der Klägerin am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Nicht-Bestehen - und damit auch das Nicht-mehr-Bestehen - eines Rechtsverhältnisses ist nicht um seiner selbst willen feststellungsfähig. Wenn nicht ein hinzutretender besonderer Grund zu einem schutzwürdigen Interesse an der förmlichen Feststellung des Nicht-Bestehens (oder des Nicht-mehr-Bestehens) führt, kann schutzwürdig nur das Interesse sein, die Gegenseite durch die gerichtliche Entscheidung daran zu hindern, aus dem vermeintlichen Fortbestehen des Rechtsverhältnisses Konsequenzen zu ziehen, also z.B. Maßnahmen der Vollstreckung einzuleiten. Inhalt eines in dieser Richtung begehrten Rechtsschutzes ist nicht die Bitte um Feststellung des Nicht-Bestehens (Nicht-mehr-Bestehens) der Forderung, sondern die - als vorbeugende Feststellungs- oder Unterlassungsklage ausgestaltete - Bitte, den Beklagten durch (Feststellungs- oder Unterlassungs-)Urteil an zu befürchtenden Maßnahmen zu hindern. Eine solche vorbeugenden Feststellungs- bzw. Unterlassungsklage ist hier aber nicht erhoben worden, ihre Erhebung würde im Übrigen daran scheitern, dass ein entsprechend qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse, nicht ersichtlich ist. Vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 43/81 - , NVwZ 1984, S. 168. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4. VwGO liegen nicht vor.