Urteil
14 K 4274/06.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1125.14K4274.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung ihres Bescheides vom 11. September 2006 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. 1 Tatbestand Die am 00.00.0000 in Kandahar (Afghanistan) geborene Klägerin ist eine afghanische Staatsangehöriger hinduistischer Glaubens und Volkszugehörigkeit; vor ihrer Ausreise lebte sie in Kandahar. 2 Sie reiste nach eigenen Angaben mit ihren drei Kindern am 5. Juli 2002 in das Bundesgebiet ein. Am 16. Februar 2004 stellten ihre Kinder Asylantrag und gaben dabei zur Begründung u.a. schriftsätzlich an, dass alle ihre Verwandten - auch die entfernten - mittlerweile aus Afghanistan geflohen seien; sie seien die letzten gewesen. Nachdem der Ehemann der Klägerin bzw. Vater ihrer Kinder ermordet worden sei, hätten auch sie aus Afghanistan flüchten müssen. Die älteste Tochter der Klägerin gab im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, jeweils mit Bundesamt abgekürzt) u.a. an, dass alle ihre Verwandten in Deutschland bzw. Köln lebten; sie seien die letzten gewesen die Afghanistan verlassen hätten. Ihr Vater sei ermordet worden, nachdem dies passiert sei, hätten sie niemand mehr in der Heimat gehabt, der sie habe beschützen oder versorgen können. Nachdem die Klägerin ebenfalls Asylantrag gestellt hatte, gab sie im Rahmen ihrer Bundesamtsanhörung vom 10. Februar 2006 an, dass sie nach Deutschland gekommen sei, da ihre gesamte Großfamilie in Deutschland lebe; in Afghanistan habe sie keinerlei verwandtschaftlichen Bindungen mehr. Ihr Ehemann sei von Kriminellen ermordet worden. Sie habe niemanden mehr in Afghanistan, wie solle sie mit ihren Kindern in Afghanistan leben. 3 Mit Bescheid des Bundesamts vom 11. September 2006 wurde der Asylantrag abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege hinsichtlich Afghanistan vor, im Übrigen lägen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor. 4 Am 26. September 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zur deren Begründung sie u.a. auf das Urteil des VG Köln vom 8. April 2008 - 14 K 4466/05.A - verweist. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter teilweise Aufhebung ihres Bescheides vom 11. September 2006 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 10 Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört; hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Ausländerakten der Klägerin und ihrer Kinder verwiesen. 12 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt; Ziff. 1 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 16a GG i.V.m. §§ 1 ff. AsylVfG könne nur politisch Verfolgte anerkannt werden, eine politische Verfolgung in diesem Sinne liegt aber nur dann vor, wenn die Verfolgung von einem Staat oder einem staatsähnlichem Gebilde ausgeht. In Afghanistan gibt es zur Zeit aber weder einen Staat noch ein staatsähnliches Gebilde, von dem eine politische Verfolgung ausgehen könnte. 13 Vgl. zum rechtlichen Ansatz BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - , BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 - , BVerwGE 114, 16, 20 ff. Zum derzeitigen Fehlen eines Staates oder eines staatsähnlichen Gebildes in Afghanistan vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 20 A 2300/06.A - , juris; VG Köln, Urteil vom 8. April 2008 - 14 K 4466/05.A - , ständige Rechtsprechung der 14. Kammer des VG Köln. 14 Die Klage ist hingegen begründet, soweit die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch von nichtsstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG). Hinsichtlich der Frage, wann ein Ausländer von Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedroht ist", ist - da die Anerkennung als Flüchtling auf einer Vorstellung von der Zumutbarkeit der Rückkehr ins und des Aufenthalts im Heimatland beruht - maßgeblich einzustellen, ob der Betreffende sein Heimatland verfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Im ersten Fall bedarf es für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nur der Feststellung, dass für den Betreffenden keine hinreichende Sicherheit vor erneuter, vergleichbarer Verfolgung besteht. Andernfalls ist die Feststellung erforderlich, dass Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 15 Vgl. zur Bedeutung einer Vorverfolgung für den heranzuziehenden Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276, und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243. 16 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Dabei kann offen bleiben, ob sie vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist ist und in ihrem Falle deshalb der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. Denn auch unter Zugrundelegung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erstmaliger politischer Verfolgung ist im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan davon auszugehen, dass sie dort eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Zwar droht der Klägerin aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit in Afghanistan keine politische Verfolgung. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW - auf die Bezug genommen wird - drohte Hindus in Afghanistan jedenfalls in Kabul nämlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen. 17 OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A - juris. 18 Jedoch wäre die Klägerin bei Rückkehr durch nichtstaatliche Akteure eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgesetzt, durch die ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit bedroht wäre. Als alleinstehend zurückkehrende Frau und Mutter von drei Kindern droht ihr gerade als Frau in diesem Einzelfall eine konkret auf ihre Person bezogene geschlechtsspezifische Verfolgung. Denn nach islamischen Recht ist eine Frau allein nicht existent, sondern untersteht entweder der Autorität ihres Ehemannes, ihres Bruders oder ihres Vaters bzw. dessen Familie. Eine alleinstehende Frau in Afghanistan ohne männlichen Schutz wird allgemein als unsittliche Person betrachtet und ist Freiwild" für die Männer ihrer Umgebung, und es besteht die große Gefahr, dass sie vergewaltigt und verschleppt und eventuell durch Misshandlungen zu Tode kommt, oder weil die Täter ihre Handlungen verbergen wollen. Alleinstehenden Frauen bleibt mitunter nur das Betteln oder die Prostitution, die allerdings streng verboten ist und das Risiko strafrechtlicher Verfolgung nach sich zieht. Vor allem ehemalige Kriegsfürsten und Kommandanten und ihre Gefolgsleute halten sich an alleinstehenden Frauen durch Entführung oder Zwangsverheiratung schadlos. So soll der in der östlichen Provinz Nangahar herrschende Kriegsherr Harat Ali als einer der größten Menschenrechtsverletzer im Osten Afghanistan seine Offiziere und Soldaten rauben stehlen und eben auch Frauen entführen und vergewaltigen lassen. In der Region Herat, in der die Restriktionen für Frauen aus der Taliban-Zeit nach wie vor fortgelten, war eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen zu verzeichnen. Überwiegend handelte es sich dabei um aus dem Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweifelung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Im Übrigen hat eine alleinstehende Frau in Afghanistan - gerade als Frau - so gut wie keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist so schlecht und die Teuerungsrate so immens, dass eine alleinstehende Frau, selbst wenn sie - was hier allerdings nach den glaubhaften Angaben der Klägerin nicht der Fall ist - gelegentlich Almosen oder finanzielle Unterstützung von eventuell noch existierenden Verwandten bekäme, dennoch vor dem Verhungern stünde. Denn Kabul und die andere Großstädte des Landes gehören durch den enormen Zustrom von Binnenflüchtlingen und die Anwesenheit der Hilfsorganisationen, die Mieten und andere Preise in astronomische Höhen treiben, inzwischen zu den teuersten Städten der Welt. Aufgrund der geschilderten gesellschaftlichen Verhältnisse hätte eine Frau auch keinerlei Aussicht, eine Wohnung zu finden oder sich unbehelligt zu bewegen. Abgesehen von den dargelegten Gefahren durch Diskriminierung, Misshandlung und sexuelle Übergriffe hat eine alleinstehende Frau in Afghanistan daher auch keine Existenzmöglichkeit. 19 Vgl. hierzu: AA, Lagebericht vom 07.03.2008, S. 18 ff.; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 8. Juli 2004; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 24. Januar 2004; UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S. 61; Home Office, Afghanistan Country Report, April 2005, Nr. 6.187 ff.; Hess VGH, Urteil vom 01.03.2006 - 8 UE 3766/04.A -, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Vgl. zu alldem VG Köln, Urteil vom 9. April 2008 - 14 K 4466/05.A - . 20 Die in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit c) AufenthG genannten Institutionen, namentlich der afghanische Staat sind nicht in der Lage oder willens, der Klägerin Schutz vor der ihr drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung zu bieten. Denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen erlaubt es insbesondere die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen Frauen in der Regel nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihren frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Sexual- oder Gewaltverbrechen zur Anzeige zu bringen, hat aufgrund des desolaten Zustandes des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau eingesperrt, als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Allein in Kabul sitzen zahlreiche Frauen im Gefängnis, die sich beispielsweise gegen eine arrangierte Ehe gewehrt, ihrem Ehemann nicht gehorcht oder außereheliche Beziehungen unterhalten haben. Für eine Verurteilung reicht in der Regel die Beschuldigung durch eine männliche Person aus; die Frauen haben keinerlei Möglichkeiten, sich gegen solche Anklagen zu verteidigen. Auch internationale Organisationen vermögen Frauen vor so genannter geschlechtsspezifischer Verfolgung - insbesondere Zwangsverheiratung und familiärer Gewalt - nicht wirksam zu schützen. Da diese Schutzlosigkeit für alle Teile des Landes gilt, kommt für die Klägerin die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht in Betracht. 21 Vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. November 2005, S. 28 ff.; UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S. 52 ff.; Home Office, Afghanistan Country Report, April 2005, Nr. 6.167 ff.; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 8. Juli 2004; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 24. Januar 2004. Vgl. zu alldem VG Köln, Urteil vom 9. April 2008 - 14 K 4466/05.A - . 22 Dies alles begründet zumal für den Einzelfall der Klägerin die beachtliche Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Verfolgung. Die Klägerin wäre bei Rückkehr nach Afghanistan eine alleinstehende Frau, zudem Angehörige eine religiösen Minderheit und über 40 Jahr alt (was für afghanische Verhältnisse ein bereits relativ fortgeschrittenes Alter darstellt). Die Klägerin hat auch - wie bereits das Bundesamt zu Recht zugrunde gelegt hat - glaubhaft gemacht, dass sie bei Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich ohne Schutz durch (insbesondere männliche) Familienmitglieder wäre. Sie und ihre älteste Tochter haben nämlich frühzeitig, schlüssig und nachvollziehbar geschildert, dass ihr Ehemann bzw. Vater durch Kriminelle ermordet worden sei. Nachdem dies passiert sei, hätten sie niemand mehr in der Heimat gehabt, der sie habe beschützen oder versorgen können. Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin und ihrer ältesten Tochter leben in Afghanistan auch keine weiteren Verwandten, namentlich keine männlichen Angehörigen, die sie vor geschlechtsspezifischen Übergriffen schützen könnten. Sie seien nach Deutschland gekommen, weil ihre gesamte Familie bereits in Deutschland lebe, sie seien die letzten gewesen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO.