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Urteil

12 K 4841/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:1121.12K4841.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Die im Jahr 1960 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie war von 1980 bis 1994 in der Türkei mit Herrn N. P. (auch standesamtlich) verheiratet. Aus der Ehe sind vier in den Jahren 1981, 1982 und 1984 sowie am 27.8.1994 (I. P. ) geborene Kinder hervorgegangen. Diese Ehe wurde am 27.5.1994 in der Türkei geschieden und das Sorgerecht für die bis dahin geborenen Kinder einvernehmlich auf den Ehemann der Klägerin übertragen. Der Ehemann der Klägerin reiste noch im Mai 1994 mit Pass und gültigem Besuchervisum vom 12.5.1994 u.a. zu seinem Bruder und weiteren zahlreichen Verwandten in die Bundesrepublik Deutschland ein. In dem von ihm unmittelbar nach Einreise eingeleiteten Asylverfahren behauptete er u.a. zunächst, keinen Pass zu besitzen und weiterhin verheiratet zu sein; Ehefrau und drei Söhne lebten in der Türkei. Nach erfolglosem Abschluss verschiedener Asyl-, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Im Mai 1997 reiste er im Visumverfahren erneut in das Bundesgebiet ein, trennte sich nach eigenen Angaben Mitte 2000 von seiner deutschen Ehefrau und erhielt schließlich im November 2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im selben Monat trat die Rechtskraft des Urteils ein, mit dem die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen geschieden worden war. Nahezu durchgängig arbeitete der Ehemann der Klägerin in dem Restaurant N1. in der L.---straße in L1. , das von Verwandten betrieben wurde und bis heute betrieben wird. Im September 2003 heirateten die Klägerin und ihr früherer Ehemann in der Türkei erneut. In dem von der Klägerin und dem Sohn I. daraufhin eingeleiteten Visumver-fahren zur Familienzusammenführung gab die Klägerin nach einer Niederschrift der deutschen Botschaft in Ankara vom 16.12.2003 u.a. an, die Ehe sei seit 1980 ununterbrochen als Imam-Ehe fortbeführt worden. Sie und ihr Ehemann hätten den Kontakt während der von ihm in Deutschland geführten Ehe mit einer deutschen Staatsange-hörigen u.a. dadurch gehalten, dass er jährlich in die Türkei gekommen sei und man ca. zwei Mal wöchentlich miteinander telefoniert habe. Die Klägerin bestritt später gegenüber dem Beklagten, die Angaben in dieser Form gemacht zu haben, und reichte ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben vom 6.9.2004 ein (vgl. Bl. 417 f. der Beiakte 4). Weil sich der Ehemann der Klägerin, der weiterhin in L1. erwerbstätig war, für eine kurze Zeit in W. angemeldet hatte, wurde die Ausländerbehörde W. im Visumverfahren beteiligt. Die Klägerin und I. P. reisten mit zweckentsprechenden Visa im Februar 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nahmen sofort Wohnsitz in L1. und beantragten im Mai 2004 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zur Familienzusammenführung. Nach Anhörungen lehnte der Beklagte die Anträge mit Ordnungsverfügungen vom 11.3.2005 lehnte der Beklagte die Anträge ab und drohte der Klägerin und ihrem Sohn unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei an. Mit Ordnungsverfügung vom selben Tag nahm der Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin u.a. alle Aufenthaltserlaubnisse unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Gegen alle drei Ordnungsverfügungen wurde rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Eilrechtsschutzverfahren wurden nicht eingeleitet. Der Ehemann der Klägerin, der spätestens seit April 2004 ambulant und seit März 2006 stationär wegen einer Krebserkrankung ärztlich behandelt wurde, verstarb am 24.9.2007. Einem anwaltlich vorgetragenen Wunsch der Klägerin, ihr die Rückkehr ins Bundesgebiet zu ermöglichen, wenn sie zur Beerdigung in die Türkei reisen würde, entsprach der Beklagte nicht. Unter dem 15.10.2007 stellte die Bezirksregierung L1. das Widerspruchsverfahren betreffend den Ehemann der Klägerin ein und wies jeweils den Widerspruch der Klägerin und ihres Sohnes gegen die Ordnungsverfügungen vom 11.3.2005 zurück. Für den Sohn der Klägerin wurde hiergegen nicht Klage erhoben. Im November 2007 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten für sich und ihren Sohn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG beantragen. Seit dem Tod ihres Mannes leide sie an psychischen Beschwerden und werde von der Familie ihres Mannes bedroht. Sie ließ u.a. eine Bescheinigung des Restaurant N1. in der L.---straße vom 2.11.2007 vorlegen, wonach ihr dort ein Arbeitsplatz angeboten wurde. Die Klägerin hat am 16.11.2007 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage lässt die Klägerin geltend machen, sie habe im März 2008 beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beantragt. Ihr Ehemann habe sie während der Ehe misshandelt, sie leide an erheblichen psychischen Beschwerden und fürchte Übergriffe der Familie ihres Ehemannes, die sie in der Türkei für eher wahrscheinlicher halte als im Bundesgebiet. Ihre Schwiegereltern bedrohten sie und hätten ihr sogar die Teil-nahme an der Beerdigung ihres Ehemannes in der Türkei verweigert. Bei Rückkehr in die Türkei sei sie als alleinstehende Frau schutzlos. Die Klägerin lässt ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. (TR) L2. vom 25.8.2008 vorlegen, wonach sie an einer depressiven Episode leide und der Verdacht auf eine Schizophrenie bestehe; wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 40 ff. der Gerichtsakte verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sie u.a. eine weitere Bescheinigung des Restaurant N1. vom 20.11.2008 vorgelegt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 11.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2007 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bringt im Wesentlichen vor, es gebe keine Hinweise auf Misshandlungen der Klägerin, die Anfang 2004 freiwillig zu ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Zudem sei dieser zu dieser Zeit bereits schwer erkrankt gewesen. Die attestierte Erkrankung der Klägerin könne in der Türkei behandelt werden. Die Gefahr von Übergriffen der Familie des Ehemannes sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei mit der angefochtenen Ordnungsverfügung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis umfassend abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug ge- nommen. Betreffend die weiteren Erklärungen der Klägerin wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Begehren der Klägerin ist, eine Aufenthaltserlaubnis für einen dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Dabei hat sie sich nicht auf den Zweck Familienzusammenführung beschränkt. Vielmehr trägt sie auch Gründe vor, die grundsätzlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen rechtfertigen würden (Abschiebungsver-bote/Duldungsgründe wegen Erkrankung oder Gefährdung bei Rückkehr in die Türkei). Hierzu verweist sie nicht zuletzt auf ihren Antrag unter dem 4.3.2008. Auch die - wie bereits in der Klageschrift - unbeschränkte Formulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung beruhte auf den zuvor erfolgten Erörterungen, wonach die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach allen denkbaren Rechtsgrundlagen begehrt. Erst nach Antragstellung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ansicht vertreten, Klagegegenstand sei lediglich eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung. Im Übrigen dürfte der Beklagte bereits mit der Ordnungsverfügung vom 11.3.2005 über alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen (negativ) entschieden haben. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da durch die Antragstellung in der Klageschrift und dem Klagevortrag hinreichend klar ist, dass eheunabhängige Aufenthaltsrechte jedenfalls im Wege der Untätigkeitsklage verfolgt werden sollen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 11.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2007 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin kann eine Aufenthaltserlaubnis weder nach §§ 27 ff. AufenthG noch aus humanitären Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG beanspruchen. Andere Rechtsgrundlage kommen ohnehin nicht in Betracht. Aus der Ehe mit dem verstorbenen türkischen Staatsangehörigen N. P. folgt kein Aufenthaltsrecht der Klägerin. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG kommt vorliegend bereits deshalb nicht (mehr) in Betracht, weil nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich ist, § 27 Abs. 1 AufenthG. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bietet keine Grundlage für ein Aufenthaltsrecht der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und der Ausländer (grundsätzlich) bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil keine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern deren (erstmalige) Erteilung in Rede steht. Zudem verfügte der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes nicht über ein Aufenthaltsrecht für die Bundes-republik Deutschland. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vermag, wie Nr. 1 der Vorschrift, lediglich einen Anspruch auf Verlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis zu begründen, setzt mithin die zuvor erfolgte tatsächliche Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis voraus. Die Klägerin war hingegen lediglich Inhaberin eines bis zum 19.5.2004 gültigen Visums (§ 3 Abs. 3 des Ausländergesetzes - AuslG -, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 4, § 101 Abs. 2 AufenthG), zu keiner Zeit aber Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 7 AufenthG). Da auch die sog. Fiktionsbescheinigung nach § 69 Abs. 3 des AuslG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichsteht, kommt ein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Vorliegend kann auch nicht von einer Regelungslücke, vgl. schon zur Vorgängerregelung in § 19 AuslG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4.5.1994 - 17 B 2447/92 -, ausgegangen werden, da der Gesetzgeber auch in der Neuregelung im AufenthG diese Einschränkung aufrecht erhalten hat. Zudem würde die Anwendung der Regelung auf Fälle wie den vorliegenden eine erweiternden, gegen den Wortlaut der Vorschrift gerichtete Auslegung oder eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 AufenthG erfordern, vgl. ebenfalls zu § 19 AuslG: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 9.5.2003 - 4 E 578/02 -, InfAuslR 2003, S. 278 f., m. w. N. Zunächst einmal verbietet sich eine erweiternde Auslegung bzw. eine analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift generell schon dann, wenn es sich wie hier um eine Ausnahmevorschrift handelt. § 31 Abs. 1 AufenthG knüpft nämlich nicht an eine schon erfolgte Integration des Ausländers im Bundesgebiet an, verlangt keinen durch die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet qualifizierten Vertrauenstatbestand und setzt auch keine besondere Härte für den Fall der Rückkehr in das Heimatland voraus, sondern schafft eine darüber hinausgehende besondere Privilegierung desjenigen, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem dann verstorbenen Ehepartner erteilt worden ist. Die Situation der Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes unterscheidet sich davon in nicht unerheblichem Maße: Einerseits war ihr bereits keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Andererseits war ihr spätestens mit der an sie gerichteten Anhörung und der Einleitung des Verfahrens gegen ihren Ehemann auf Rücknahme der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse bewusst, dass sie auch vor dem Tode des Ehemanns nicht auf einen Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnte. Mit Erlass der drei Ordnungsverfügungen vom 11.3.2005 war zudem jedes Aufenthaltsrecht der Klägerin, ihres Ehemannes und des Sohnes erloschen. Mit dem Tode des Ehemannes konnte damit kein Verlust einer bereits entstandenen Rechtsposition eintreten, sondern nur der Verlust einer (minimalen) Chance für einen zukünftigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Frage, wie solche Fälle zu behandeln sind, in denen sich die erstmalige Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis aus Gründen verzögert hat, die die Klägerin nicht zu vertreten hätte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2002 - 17 B 1197/02 - m.w.N., Hess. VGH, Beschluss vom 9.05.2003 - a. a. O. -; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.05.1998 - Bs VI 260/96 -, FamRZ 1999, S. 594 ff.; OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 10.11.1995 - 4 M 109/95 -, kann dahingestellt bleiben, weil vorliegend von einer Verzögerung bzw. einer außergewöhnlichen Dauer der Bearbeitung des Antrags durch die Ausländerbehörde keine Rede sein kann. Bereits Mitte 2004 waren u.a. die Klägerin und ihr Ehemann zur Aufenthaltsbeendigung angehört worden. Nach umfangreichem Vortrag in diesem Rahmen ergingen bereits im März 2005 die den als erlaubt geltenden bzw. den rechtmäßigen Aufenthalt beendigenden Ordnungsverfügungen. Zu diesem Zeitpunkt bestand die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet sogar erst gut ein Jahr, so dass unabhängig von allen sonstigen Fragen auch der Rechtsgedanke eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht ansatzweise fruchtbar gemacht werden könnte. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen scheidet § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch deshalb aus, weil der Ehemann der Klägerin spätestens mit Zustellung der an ihn gerichteten, sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 11.3.2005 nicht mehr Inhaber eines in der Regelung genannten Aufenthaltstitels war. Dies gilt gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sogar unabhängig davon, dass der Beklagte die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse angeordnet hatte und diese sofortige Vollziehbarkeit zu keinem Zeitpunkt entfallen ist. Unter Beachtung des Umstandes, dass der Ehemann der Klägerin nicht mehr vor seinem Tod die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Bescheid durchsetzen konnte, und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist Folgendes auszuführen: Es bestehen nicht ansatzweise Zweifel daran, dass sich der Ehemann der Klägerin sein schließlich unbefristetes Aufenthaltsrecht durch das Eingehen einer sog. Scheinehe mit tatkräftiger Unterstützung seiner Verwandten, insbesondere den Inhabern des Restaurant N1. , erschlichen hat und es sich bei dem Nachzug der Klägerin offensichtlich um eine sog. schleichende Familienzusammenführung gehandelt hat. Dies folgt bereits aus dem sich aus dem Akteninhalt ergebenden typischen Bild, wie es sich dem Gericht in zahlreichen Verfahren gezeigt hat (vgl. auch Bl. 288 der Beiakte 4). Insoweit kann auf die (nicht vollständige) Darstellung im obigen Tatbestand und entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des an den Ehemann der Klägerin gerichteten Bescheides vom 11.3.2005 verwiesen werden. Diese Einschätzung hat die Klägerin bei ihrer Befragung vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara durch ihre Angaben bestätigt. Das Gericht hat keinen Anhalt, an der inhaltlichen Richtigkeit der entsprechenden Niederschrift zu zweifeln. Dies gilt auch angesichts des in deutscher Sprache abgefassten Schreibens vom 6.9.2004 (Bl. 417 f. der Beiakte 4), das angeblich die Übersetzung einer angeblich der Klägerin unbekannten Person sein und dem eine eigene schriftliche Erklärung der Klägerin in türkischer Sprache zugrunde liegen soll. Die Anwendung des § 31 Abs. 2 AufenthG scheidet - ungeachtet des Umstandes, dass für Misshandlungen der Klägerin durch ihren Ehemann nach ihrer Einreise im Februar 2004 ernsthaft nichts ersichtlich ist - bereits deshalb aus, weil diese Vorschrift lediglich ein Abweichen von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG regelt und auch im Übrigen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - hier kommt allenfalls § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG in Betracht - scheidet ebenfalls aus. Ein Abschiebungsverbot nach §§ 25 Abs. 3, 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor. Der Vortrag der Klägerin, ihr drohe bei Rückkehr in die Türkei Gefahr durch die Familie ihres Ehemannes - die auch die Familie ihrer Kinder ist - und als alleinstehende Frau sei sie schutzlos, entbehrt jeglicher Substanz und ist im Übrigen unglaubhaft. Insbesondere haben nicht die Eltern ihres Ehemannes die Teilnahme der Klägerin an dessen Beerdigung verhindert, sondern der ausländerrechtliche Status der Klägerin im Bundesgebiet. Dass ihre zunächst aufgestellte Behauptung, keinen Kontakt zu den Familienangehörigen ihres Ehemannes (und ihrer Kinder) mehr zu haben, offenkundig unwahr ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie auf entsprechende Vorhalte einräumen musste, dass die Verwandten ihres Ehemannes, namentlich die Inhaber des Restaurants N1. , die Klägerin unterstützt haben und weiterhin unterstützen, indem sie ihr einen Arbeitsplatz anbieten. Im Übrigen ist unplausibel, warum angeblich drohende Übergriffe gegen die Klägerin in der Türkei „eher wahrscheinlich" sein sollen als in Deutschland, wo zahlreiche nahe Verwandte ihres Ehemannes leben. Unabhängig davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin in der Türkei als „alleinstehende Frau" schutzlos wäre, leben ihre beiden erwachsenen Söhne F. und L3. , möglicherweise sogar ihre Eltern in Antalya. Da die Klägerin ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland anstrebt, kann sie sich nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 4 AufenthG berufen. Schließlich liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor, da der Abschiebung, erst recht der freiwilligen Ausreise der Klägerin keine tatsächlichen oder rechtliche Gründe entgegen stehen. Selbst wenn die Klägerin aktuell an einer depressiven Episode leiden sollte (vgl. das fachärztliche Attest vom 25.2.2008, Bl. 40 der Gerichtsakte), so begründete dies nicht einmal ansatzweise einen Anhaltspunkt für eine Reiseunfähigkeit der Klägerin. Eine Reiseunfähigkeit - im Sinne eines Duldungsgrundes gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG - ist nur gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand der Ausländerin unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der Abschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 18.01.2005 - 19 B 1929/04 -, vom 03.03.2005 - 18 B 339/05 - und vom 06.07.2005 - 17 B 2406/04 -. Für eine solche durch eine (zwangsweise) Rückführung oder eine freiwillige Rückkehr der Klägerin in die Türkei unmittelbar zu erwartende wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bietet weder das vorgenannte Attest noch der sonstige Inhalt der Akten einen Anhaltspunkt. Im Übrigen ist die angebliche Erkrankung der Klägerin in der Türkei behandelbar, wo zwei ihrer Söhne und weitere Verwandte leben und wohin der bestandskräftig ausreisepflichtige Sohn I. auszureisen hat. Aus diesem Grund und weil die Klägerin spätestens seit März 2005 nicht mit einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland rechnen konnte, ergeben sich auch mit Blick auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts keine rechtlichen Gründe (z.B. Art. 8 EMRK), die eine Ausreise oder Abschiebung der Klägerin hindern könnten. Sonstige Gründe, die die Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsgrundlagen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die mit der angegriffenen Ordnungsverfügung gleichzeitig ausgesprochene Androhung der Abschiebung entspricht den Anforderungen des § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist ist ausreichend bemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.