Urteil
14 K 824/07
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine aufschiebbar widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis geht beim Grundstückserwerb auf den Rechtsnachfolger über (§ 7 Abs.2 WHG).
• Die in einer wasserrechtlichen Erlaubnis verbindlich festgelegte Untersuchungshäufigkeit und -umfang sind von der Behörde nur durch eine ausdrückliche Entscheidung änderbar; bloßes behördliches Untätigbleiben ändert die Vorgaben nicht.
• Eine Reduzierung der verpflichtenden Untersuchungshäufigkeit ist nur zu gewähren, wenn die in der Erlaubnis genannten Voraussetzungen (zwei Jahre durchgehend unter den Überwachungswerten ohne steigende Tendenz sowie vollständige Untersuchungsumfänge) nachgewiesen werden.
• Unvollständige oder lückenhafte Laborberichte, die geforderte Parameter (z. B. CSB) nicht enthalten oder nicht in den vorgeschriebenen Intervallen vorgenommen wurden, rechtfertigen keine Reduzierung der Untersuchungsfrequenz.
Entscheidungsgründe
Keine Reduzierung behördlich vorgeschriebener Abwasseruntersuchungen bei fehlenden, unvollständigen Berichten • Eine aufschiebbar widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis geht beim Grundstückserwerb auf den Rechtsnachfolger über (§ 7 Abs.2 WHG). • Die in einer wasserrechtlichen Erlaubnis verbindlich festgelegte Untersuchungshäufigkeit und -umfang sind von der Behörde nur durch eine ausdrückliche Entscheidung änderbar; bloßes behördliches Untätigbleiben ändert die Vorgaben nicht. • Eine Reduzierung der verpflichtenden Untersuchungshäufigkeit ist nur zu gewähren, wenn die in der Erlaubnis genannten Voraussetzungen (zwei Jahre durchgehend unter den Überwachungswerten ohne steigende Tendenz sowie vollständige Untersuchungsumfänge) nachgewiesen werden. • Unvollständige oder lückenhafte Laborberichte, die geforderte Parameter (z. B. CSB) nicht enthalten oder nicht in den vorgeschriebenen Intervallen vorgenommen wurden, rechtfertigen keine Reduzierung der Untersuchungsfrequenz. Die Kläger sind seit 1996 Eigentümer eines Grundstücks mit einer bestandskräftigen, bis 2011 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis aus 1991 zur Einleitung vorgereinigten Abwassers, die unter Ziff.20 vierteljährliche (4x/Jahr) Untersuchungen auf bestimmte Parameter vorschreibt und eine Reduzierung nur bei zweijähriger Einhaltung der Überwachungswerte erlaubt. Der frühere Eigentümer hatte einen Wartungsvertrag, der nur drei Untersuchungen pro Jahr und einen eingeschränkten Parameterumfang vorsah. Die Behörde forderte wiederholt Labor- und Wartungsberichte an; die Kläger legten nur vereinzelt und teilweise unvollständige Berichte vor. Die Kläger beantragten 2004 die Reduzierung auf drei Untersuchungen pro Jahr; die Behörde lehnte ab, der Widerspruch wurde 2007 zurückgewiesen. Die Kläger klagten erfolglos vor dem Verwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage und Übertragung: Nach § 7 Abs.2 WHG gehen die Rechte und Pflichten aus der wasserrechtlichen Erlaubnis beim Eigentumswechsel auf den Rechtsnachfolger über, daher gelten die Erlaubnisauflagen verbindlich für die Kläger. • Inhalt der Erlaubnis: Ziff.20 bestimmt verbindlich Untersuchungshäufigkeit (4x/Jahr) und Untersuchungsumfang (u.a. CSB, BSB5, absetzbare Stoffe, pH), sowie die Möglichkeit der Reduzierung nur bei zweijähriger Unterschreitung der Überwachungswerte ohne steigende Tendenz. • Nachweisanforderungen: Für die Bewilligung einer Reduzierung müssen die Kläger über den geforderten Zeitraum Berichte vorlegen, die sowohl die vorgeschriebene Häufigkeit als auch den vollständigen Untersuchungsumfang dokumentieren. • Tatsächliche Prüfungsbefunde: Bis zum Ablehnungsbescheid hatten die Kläger nur vereinzelt Berichte eingereicht; viele Berichte fehlten für einzelne Jahre, und die bis 2006 vorgelegten Analysen enthielten keinen CSB-Wert, sodass die erforderlichen Nachweise nicht erbracht wurden. • Wartungsvertrag und behördliches Verhalten: Der abgeschlossene Wartungsvertrag des Rechtsvorgängers kann die behördlich verbindlichen Vorgaben nicht ersetzen. Bloßes behördliches Unterlassen, früher auf Unvollständigkeiten hinzuweisen, ändert die schriftlichen Erlaubnisvorgaben nicht; es bedürfte einer ausdrücklichen behördlichen Änderung, die hier nicht vorliegt. • Ergebnisnachprüfung: Zwar enthalten Berichte aus 2007/2008 erstmals CSB-Messungen, doch fehlen auch diese in der vorgeschriebenen Häufigkeit über den relevanten Zeitraum, sodass die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Reduzierung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Untersuchungshäufigkeit von vier auf drei Untersuchungen pro Jahr, weil sie nicht die erforderlichen, über einen Zeitraum von zwei Jahren durchgehenden und vollständigen Laborberichte vorgelegt haben, die sowohl die vorgeschriebene Häufigkeit als auch den vollständigen Untersuchungsumfang (insbesondere CSB) nachweisen. Der Wartungsvertrag des Rechtsvorgängers ändert nichts an den verbindlichen behördlichen Vorgaben; eine bloße Untätigkeit der Behörde kann die Erlaubnisauflagen nicht abändern. Die Kosten des Verfahrens sind von den Klägern zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.