Urteil
14 K 4743/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:1105.14K4743.07.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks P.--straße 0 in 00000 X. . Dort betreibt er ein Versicherungsbüro. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass das Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgungsanlage angeschlossen war, forderte er den Kläger mit der sofort vollziehbar erklärten Anschlussverfügung vom 06.08.2007 unter Ziff. I auf, sein Grundstück mittels eines 60-l-Restmüllgefäßes an die kommunale Abfallentsorgungsanlage anzuschließen. Unter Ziff. II ordnete er den Benutzungszwang für den 60-l-Restmüllbehälter an und gab dem Kläger unter Ziff. III. der Verfügung auf, am 13.08.2007 die Aufstellung des Behälters auf seinem Grundstück durch Beauftragte des Beklagten zu dulden. Für den Fall, dass der Kläger den genannten Aufforderungen nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte, drohte der Beklagte unter Ziffer IV die Festsetzung eines einheitlichen Zwangsgeldes in Höhe von 300,00 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass das Grundstück aufgrund seiner gewerblichen Nutzung an die kommunale Abfallentsorgung anzuschließen sei. Am 13.08.2007 wurde der 60-l-Restmüllbehälter auf dem Grundstück des Klägers durch den Beklagten aufgestellt. Den gegen die Anschlussverfügung gerichteten Widerspruch des Klägers vom 04.09.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 zurück. Am 10.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sein Grundstück nicht zu Wohnzwecken genutzt werde. Er betreibe auf seinem Grundstück P.--straße 0 ein Versicherungsbüro. In seinem Betrieb fielen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Abfälle zur Beseitigung an. Dies könnten seine Beschäftigten Frau D. O. und Herr K. K1. bestätigen. Es bestehe ein striktes Rauchverbot für Mitarbeiter und Besucher. Tee werde aus mitgebrachten Warmhaltekannen ausgeschenkt. Kalte Getränke würden aus Flaschen des dualen Systems gereicht. Tempotaschentücher fielen nicht an, Kaugummi werde nicht gekaut. Aktenabfall, der weder in die grüne Tonne noch in den gelben Sack gehöre, gebe es nicht. Hygienebeutel aus dem Toilettenbereich gebe es nicht. Die Mitarbeiter des Klägers verwendeten keine Hygieneartikel, die über die Restmülltonne zu entsorgen sei. Fast-Food-Verpackungen, die weder in die grüne Tonne noch in den gelben Sack gehörten, gebe es nicht. Fastfood werde nicht gekauft. Der Beklagte hat die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. IV. der Verfügung nach Klageerhebung am 18.12.2007 aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffn. III und IV der angefochtenen Anschlussverfügung übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, Ziffn. I und II der Anschlussverfügung des Beklagten vom 06.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs rechtlich nicht zu beanstanden. Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs seien gegeben. Auf dem vom Kläger zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück fielen Abfälle zur Beseitigung an. Der Kläger habe die gesetzliche Vermutung des § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) nicht widerlegt. Warum auf seinem Grundstück - entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV - keine Abfälle zur Beseitigung anfielen, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die pauschalen Behauptungen über einige Abfallarten seien nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, dass keine Staubsaugerbeutel anfielen, lasse die Frage offen, was mit dem beim Staubsaugen gesammelten Kehricht geschehe. Wenn keine Abfälle in Form von Schreibutensilien anfallen sollten, müsse der Kläger sich fragen lassen, womit sich seine Mitarbeiter Notizen machten oder Schriftstücke unterschrieben. Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob auf dem Grundstück des Klägers Abfall zur Beseitigung anfällt, durch Vernehmung der Zeugen O. und K1. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der unter Ziffn. I. und II. des Bescheides vom 06.08.2007 für das Grundstück des Klägers in der P.--straße 0 in X. angeordnete Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges ist § 6 Abs. 2 Sätze 1-3 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten vom 20.12.2005 (Abfallsatzung - AS) i.V.m. § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Danach haben Eigentümer von Grundstücken, die gewerblich genutzt werden, ihre Grundstücke an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 AS. Nach § 7 Satz 4 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen Festlegungen, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwanges liegen vor. Auf dem zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück des Klägers fallen Abfälle zur Beseitigung an. Dies folgt aus der Bestimmung des § 7 Satz 4 der GewAbfV, die eine widerlegliche Vermutung dafür begründet, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, auch wenn sie die in der GewAbfV geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 25/03 -, NVwZ 2005, 693. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Er hat zwar behauptet, dass in seinem Betrieb keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfallen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass überlassungspflichtige Abfälle jedenfalls in Form von leeren Kugelschreiberminen und Essensabfällen in seinem Betrieb anfallen. Der Kläger und die vernommenen Zeugen O. und K1. haben übereinstimmend erklärt, dass der Abschluss von Versicherungsverträgen auch in den Betriebsräumen des Klägers erfolgt. Zu diesem Zweck würden EDV-mäßig vorgehaltene Vertragsformulare ausgedruckt und vom Kläger oder seinen Mitarbeitern sowie von den Kunden handschriftlich mit Kugelschreibern unterzeichnet. Die Benutzung von Kugelschreibern im Betrieb des Klägers hat zwangsläufig zur Folge, dass nach dem Ende der Gebrauchsfähigkeit der Kugelschreiberminen Abfälle zur Beseitigung im Betrieb des Klägers anfallen. Daran ändert nichts, dass die im Betrieb verwendeten Kugelschreiber nach Angaben des Klägers und der Zeugen im Eigentum der Beschäftigten des Klägers stehen. Maßgeblich ist, dass die Kugelschreiber bei ihrer Verwendung im Betrieb des Klägers am Ende ihrer Gebrauchstauglichkeit zu Abfall werden und dem Beklagten am Ort ihres Anfalls, also auf dem Betriebsgrundstück des Klägers zu überlassen sind. Gleiches gilt für den Essens- und den Verpackungsabfall, der nach Angaben der Zeugin O. im Zusammenhang mit dem Verzehr von Kuchenteilchen entstanden ist und den die Zeugin nach ihren Angaben mittels einer eigens für Abfälle bereit gehaltenen Tüte mit zu ihrer Privatadresse genommen hat. Satzungsrechtlich sind sowohl der Kläger als auch dessen Beschäftigte als Abfallerzeuger gehalten, den im Betrieb des Klägers anfallenden Abfall (gebrauchsuntaugliche Kugelschreiberminen, Essens- und Verpackungsabfall) dem Beklagten am Ort seines Anfalls zu überlassen. Der in § 6 Abs. 1 bis 3 AS geregelte Anschluss- und Benutzungszwang ist grundstücksbezogen und verpflichtet Grundstückseigentümer und Abfallerzeuger dazu, Abfälle dem Beklagten am Ort ihres Anfalls zu überlassen. Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Anschlusszwanges ist mit höherrangigem Recht, insbesondere § 3 Abs. 7 GewAbfV vereinbar. Die bundesgesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlässt die nähere Ausgestaltung der abfallrechtlichen Überlassungspflicht der Regelung durch landesrechtliche Bestimmungen. Der Beklagte konnte deshalb als öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger auf der Grundlage der landesgesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 1 a LAbfG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 GO NRW insbesondere bestimmen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihm die überlassungspflichtigen Abfälle zu überlassen sind. Von der landesgesetzlichen Ermächtigung hat der Beklagte in nicht zu beanstandener Weise Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 7 GewAbfV bietet keinen Anhalt dafür, dass das den öffentlichen Entsorgungsträgern eingeräumte Satzungsermessen dahingehend eingeschränkt werden soll, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen vom satzungsrechtlich bestimmten grundstücksbezogenen Anschlusszwang auszunehmen sind, damit sie gewerbliche Abfälle gemeinsam mit Restabfall aus privaten Haushaltungen dem Entsorgungsträger überlassen können. Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 7 GewAbfV spricht dafür, dass die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung einer Restmülltonne nur Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle eingeräumt werden soll, die mit privaten Haushaltungen auf einem Grundstück ansässig sind. § 3 Abs. 7 GewAbfV erlaubt es Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle lediglich diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen" dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Diese Auslegung des § 3 Abs. 7 GewAbfV wird im Übrigen auch gestützt durch die Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur GewAbfV, vgl. deren Ziff. 1 zu § 3 Abs. 7 und Ziff. 2.3 zu § 7. Hat der Kläger damit die gesetzliche Vermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV selbst dann nicht widerlegt, wenn man von der Richtigkeit seines Vorbringens und der Angaben der Zeugen ausgeht, so hält das Gericht die Angaben des Klägers und der vernommenen Zeugen in entscheidenden Punkten auch für unglaubhaft. Lebensfremd ist aus Sicht des Gerichts, den Anfall von Abfall in Form von Zigarettenkippen durch Anordnung eines Rauchverbots auch gegenüber Kunden zu verhindern. Ein auch für Kunden geltendes absolutes Rauchverbot liefe den geschäftlichen Interessen des Klägers zuwider. Mit der Anordnung eines absoluten Rauchverbots liefe er Gefahr, Kunden zu verprellen und Geschäftsabschlüsse zu verhindern. Im Übrigen drängte sich der Eindruck auf, dass die Angaben der Zeugen im Vorhinein weitgehend mit dem Kläger abgesprochen waren. Dies zeigt sich beispielhaft in der Aussage der Zeugin O. , die zunächst in Widerspruch zu den Angaben des Klägers davon berichtet hatte, dass nicht nur ein vom Kläger beauftragtes Reinigungsunternehmen, sondern auch sie die Büroräume mit einem Staubsauger gereinigt habe, der bei ihnen im Büro" gestanden habe. Vor dem Hintergrund dieser Aussage hätte sich der Kläger fragen lassen müssen, wie er die Staubsaugerbeutel des in seinem Büro stehenden Staubsaugers entsorgt. Den Widerspruch zu den Angaben des Klägers versuchte die Zeugin O. erst nach Diktat ihrer Aussage auszuräumen, indem sie auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärte, dass der Staubsauger nicht in den Büroräumen vorgehalten worden sei, sondern vom Kläger mitunter nach der Mittagspause von zu Hause mitgebracht worden sei. Die Zuteilung eines 60-l-Restmüllbehälters an den Kläger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AS wird der Behälterbedarf für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert (EWG) wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 7,5 l pro Woche zur Verfügung gestellt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AS). Unter Berücksichtigung des für diesen Herkunftsbereichs geltenden EWG von 1 je 3 Beschäftigte erhalten Versicherungsvertreter wie der Kläger ein Behältervolumen von 60 l mit vierwöchentlichem Leerungsrhythmus zugeteilt, weil ein kleinerer Behälter nach der Satzung nicht zugelassen ist (§§ 11 Abs. 3 Satz 3, 10 Abs. 2 AS). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Die Klage gegen die in Ziff. III des Bescheides angeordnete Duldung der Aufstellung der Restmülltonne war von Beginn an unzulässig, weil sich die Duldungsverfügung bereits mit der Aufstellung der Tonne am 13.08.2007 vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hatte. In Bezug auf die vom Beklagten aufgehobene Zwangsgeldandrohung hätte der Kläger zwar voraussichtlich obsiegt. Dieses Obsiegen wäre aber nur als gering i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen gewesen, weil sich die Zwangsgeldandrohung nach Ziff. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14) nicht streitwerterhöhend auswirkt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.