Urteil
13 K 403/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bolzplatz ist als Anlage für sportliche Zwecke zu behandeln und unterscheidet sich funktional von einem Kinderspielplatz.
• Eine bestehende Festsetzung als "öffentliche Grünfläche - Dorfplatz" umfasst nicht ohne ausdrückliche Ausweisung die Zulässigkeit eines Bolzplatzes.
• Wenn eine planungsrechtliche Festsetzung die Nutzung als Bolzplatz nicht zulässt, besteht gegenüber der Baubehörde ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (analoge Anwendung von § 61 BauO NRW plus Art. 2, 14 GG; §§ 1004, 906 BGB).
• Auch vorübergehende Entfernung von Teilen der Einrichtung (Tore) oder Teilmaßnahmen (Ballfangzaun, Schilder) beseitigen nicht die rechtliche Prüfung des Gesamtzusammenhangs, weil die Anlage funktional einheitlich zu betrachten ist.
• Fehlende Möglichkeiten aktiver oder passiver Schallschutzmaßnahmen sowie die Nähe zur Wohnbebauung können die Zulässigkeit eines Bolzplatzes ausschließen.
Entscheidungsgründe
Beseitigung nicht zulässigen Bolzplatzes trotz teilweiser Rückbauten • Ein Bolzplatz ist als Anlage für sportliche Zwecke zu behandeln und unterscheidet sich funktional von einem Kinderspielplatz. • Eine bestehende Festsetzung als "öffentliche Grünfläche - Dorfplatz" umfasst nicht ohne ausdrückliche Ausweisung die Zulässigkeit eines Bolzplatzes. • Wenn eine planungsrechtliche Festsetzung die Nutzung als Bolzplatz nicht zulässt, besteht gegenüber der Baubehörde ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (analoge Anwendung von § 61 BauO NRW plus Art. 2, 14 GG; §§ 1004, 906 BGB). • Auch vorübergehende Entfernung von Teilen der Einrichtung (Tore) oder Teilmaßnahmen (Ballfangzaun, Schilder) beseitigen nicht die rechtliche Prüfung des Gesamtzusammenhangs, weil die Anlage funktional einheitlich zu betrachten ist. • Fehlende Möglichkeiten aktiver oder passiver Schallschutzmaßnahmen sowie die Nähe zur Wohnbebauung können die Zulässigkeit eines Bolzplatzes ausschließen. Die Kläger sind Miteigentümer von Wohngrundstücken gegenüber der als "öffentliche Grünfläche, Dorfplatz" ausgewiesenen L.-Wiese. Auf dieser wurden durch einen Bürgerverein zwei feste Fußballtore aufgestellt; die Fläche wurde faktisch als Bolzplatz genutzt, was zu erheblichen Lärmimmissionen führte. Die Kläger beantragten bei der Beklagten die Beseitigung der Tore und sonstiger Einrichtungen; die Verwaltung ergriff zunächst nur ersetzende Maßnahmen (Schilder, Bepflanzung) und baute später ein Tor ab sowie einen Ballfangzaun auf. Die Bezirksregierung und die Beklagte erachteten die Nutzung als bolzplatzähnlich planungsrechtlich bedenklich; politische Gremien strebten hingegen eine Änderung des Bebauungsplans an. Die Kläger klagten auf Verpflichtung zur Beseitigung der Anlage in der vorhandenen Form, die Beklagte wies die Klage zurück, weil Maßnahmen getroffen worden seien und die Anlage nicht mehr als Fußballanlage gelte. • Klage ist zulässig und begründet; Bescheid der Beklagten vom 17.12.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlagen und Anspruch: Die Kläger haben neben einem bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten nach § 61 BauO NRW in entsprechender Anwendung einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch aus Art. 2 Abs.2 Satz1, Art.14 Abs.1, Art.20 Abs.3 GG sowie §§ 1004 Abs.1, 906 Abs.1 BGB. • Rechtliche Qualifikation: Bolzplätze sind als Anlagen für sportliche Zwecke zu behandeln und unterscheiden sich von Kinderspielplätzen; sie sind konfliktträchtig wegen erheblicher Geräuschentwicklung. • Planungsrechtliche Prüfung: Für die L.-Fläche sind im Bebauungsplan die Festsetzungen "öffentliche Grünfläche - Dorfplatz" getroffen; die Planbegründung macht deutlich, dass mit der Änderung keine Zulassung bzw. Verfestigung einer Bolzplatznutzung beabsichtigt war. • Folgen der planungsrechtlichen Festsetzung: Die konkrete Festsetzung und die Begründung sprechen gegen die Zulässigkeit eines Bolzplatzes an diesem Standort; es fehlen Ausweisungen, Mindestabstände sowie Möglichkeiten zum aktiven/passiven Schallschutz. • Einheitliche Betrachtung der Anlage: Auch wenn nur Teile der Ausstattung (z. B. Tore) zeitweise entfernt wurden oder ein Ballfangzaun besteht, ist die funktional einheitliche Anlage insgesamt zu prüfen; Teilmaßnahmen können das Gesamtbild nicht isoliert rechtfertigen. • Erforderlichkeit der Beseitigung: Mangels geeigneter milderer, durchsetzbarer Maßnahmen und angesichts des planungsrechtlichen Verbots kommt eine Beseitigung der gesamten bolzplatzbezogenen Anlage in Betracht. Das Gericht hat die Klage stattgegeben: Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2007 wurde aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bolzplatz einschließlich des Ballfangzauns und der Tore auf der L.-Flurstück dauerhaft zu beseitigen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Fläche nach Bebauungsplan nicht als Bolzplatz zulässig ist und die Nutzung als solche die Nachbarn in ihren Rechten beeinträchtigt; Teilmaßnahmen der Beklagten reichen nicht aus, da die Anlage gesamthaft zu beurteilen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.