Urteil
15 K 4035/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1023.15K4035.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist der Sohn eines im Dezember 1983 verstorbenen Posthauptschaffners und bezog als solcher von der Beklagten seit 1984 Waisengeld nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Mit der Klage wehrt er sich gegen die Rückforderung des Waisengeldes für die Zeit von Januar 2002 bis Mai 2004. 3 Nach Erreichen der Hochschulreife leistete er vom 02.08.1993 bis zum 31.10.1994 seinen Zivildienst ab. Im Anschluss daran betrieb er ein Studium der Rechtswissenschaften, das er im Jahre 1999 mit dem 1. Juristischen Staatsexamen abschloss. Nachdem sie bis zum Beginn des Zivildienstes bis einschließlich August 1993 Waisengeld gewährt hatte, nahm die Beklagte die Leistung auf Antrag des Klägers vom 15.09.1994 mit Bewilligungsbescheid vom 23.12.1994 ab dem 01.10.1994 wieder auf. Das vom Kläger unterschriebene Antragsformular enthielt vor der Unterschrift die folgende Erklärung: 4 "Ich versichere die Richtigkeit meiner vorstehenden Angaben. Mir ist bekannt, daß ich verpflichtet bin, jede in den vorstehend dargelegten Verhältnissen künftig eintretende Änderung meinem Betreuungsamt sofort anzuzeigen. Versorgungsbezüge, die ich infolge vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassener oder fehlerhafter Mitteilung zuviel erhalten habe, sind zurückzuzahlen." 5 Außerdem enthielt die Erklärung einen Hinweis darauf, dass das Waisengeld - außer in den Fällen des § 2 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - längstens bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden würde. 6 Mit Schreiben vom 10.01.2000 fragte die Mutter des Klägers für diesen bei der Beklagten an, ob dem Kläger, der sich nunmehr in der Referendarausbildung befinde, weiterhin Waisen- und Kindergeld zustehe. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 14.01.2000 mit, dass die Referendarzeit grundsätzlich als Ausbildung gelte und das Waisengeld daher weiter gezahlt werde. Außer einer ab Dezember 1999 gültigen Vergütungsmitteilung des Landesamtes für Besoldung Nordrhein-Westfalen (LBV) betreffend den Kläger gelangten seinerzeit keine Informationen über den Zeitpunkt der Aufnahme des Referendariats zur Akte. 7 Erstmals unter dem 03.05.2004 wandte sich der Kläger wieder an die Beklagte und teilte unter anderem mit, dass sich sein Einkommen mit Beginn des Jahres 2004 geändert habe. Infolge einer Halbierung seiner Beschäftigung an der Ruhr-Universität Bochum belaufe sich sein monatliches Brutto-Einkommen nunmehr auf 1.585,90 EUR. Mit Schreiben vom 11.05.2004 antwortete die Beklagte dem Kläger, sie habe die Zahlung des Waisengeldes zum 01.06.2004 zunächst vorsorglich eingestellt. Zur Prüfung, bis zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Waisengeld bestand, forderte sie den Kläger auf, Nachweise über die Beendigung des Studiums, über die Aufnahme des Referendariats und über die Beendigung des Referendariats vorzulegen. 8 Im Juni 2004 übersandte der Kläger der Beklagten eine Ablichtung seines mit der Ruhr-Universität-Bochum geschlossenen Arbeitsvertrages. Danach war der Kläger vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Universität beschäftigt, der Vertrag wurde über den 31.12.2003 hinaus bis zum 30.09.2004 verlängert, wobei die Beschäftigung nur noch mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit erfolgte. Außerdem legte der Kläger das Zeugnis über sein am 03.04.2000 abgelegtes Erstes Juristisches Staatsexamen sowie Vergütungsmitteilungen des LBV für die Zeit von Januar 2000 bis Mai 2004, Lohnsteuerbescheinigungen für die Kalenderjahre 2000 und 2003 und eine Bescheinigung über seine Exmatrikulation am 13.10.1999 vor. Unter dem 08.06.2005 forderte die Beklagte die Vorlage der letzten Studienbescheinigung aus seinem Studium mit Angabe der Semesterzahl bzw. der Exmatrikulation und wiederholte ihre Aufforderung zur Übersendung von Nachweisen über die Beendigung des Studiums, die Aufnahme und die Beendigung des Referendariats. Der Kläger antwortete darauf, dass die angeforderten Unterlagen bereits vorliegen müssten, da er sie schon im vergangenen Sommer übersandt habe. Soweit einzelne Unterlagen fehlen sollten, bitte er um Spezifizierung, damit er sie noch einmal zusenden könne. 9 Mit Bescheid vom 26.09.2006 forderte die Beklagte die für die Monate Januar 2002 bis Mai 2004 erfolgte Überzahlung des Waisengeldes in Höhe von insgesamt 5.779,96 EUR zurück, weil die Voraussetzung der Berufsausbildung im Falle des Klägers mit Ablauf des 01.01.2002 nicht mehr erfüllt gewesen seien. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht. Etwa ergangene Bescheide in dieser Angelegenheit nahm sie insoweit zurück. 10 Zur Begründung gab sie an, mangels Nachweises über die Beendigung des Referendariats sei zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die zweijährige Referendarausbildung bis zum 31.12.2001 gedauert habe. Ab Januar 2002 sei er dann als Angestellter vom LBV vergütet worden. Mit der Beantragung der Weiterzahlung des Waisengeldes unter dem 15.09.1994 habe er die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben bestätigt und erklärt, dass ihm bekannt sei, dass ihm das Waisengeld nur zustehe, wenn und solange die dargelegten Verhältnisse fortbestünden, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Verzögerungszeit nach § 2 Abs. 3 BKGG - die Zeit des 15-monatigen Zivildienstes - sei berücksichtigt worden. Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung sei ihm verwehrt, weil er verschärft hafte, denn er habe die Voraussetzungen für die Gewährung des Waisengeldes gekannt. Als Versorgungsempfänger sei er zur Überprüfung der Bezüge verpflichtet. Im Falle von Unklarheiten hätte er nachfragen müssen, keinesfalls hätte er darauf vertrauen können, alles werde seine Richtigkeit haben. 11 Mit Schreiben vom 28.09.2006 korrigierte die Beklagte die Rückforderungssumme auf 5.793,52 EUR, wobei sie die neue Berechnung des Betrages beifügte. 12 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, die Rückforderung sei wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Zum einen sei die einjährige Ausschlussfrist für den Erlass eines Rückforderungsbescheides abgelaufen, zumal die Beklagte Kenntnis von den den Anspruch auf Waisengeld ausschließenden Tatsachen bereits seit Mai 2004 gehabt habe. Zum anderen sei der Rückforderungsanspruch auch verjährt und verwirkt. Aus den bereits von seiner Mutter im Januar 2000 mitgeteilten Tatsachen (Beginn des Referendariats im Jahre 1999) sowie den weiteren aktenkundigen Umständen (Geburtsdatum des Klägers, Dauer seines Zivildienstes) hätte die Beklagte ohne weiteres das Ende der Ausbildung selbst ermitteln können. Obwohl die Beklagte zudem über eine Gehaltsabrechnung des LBV für Februar 2002 verfügt habe, habe sie das Waisengeld fortgezahlt. Zur Einstellung im Juni 2004 sei es nur deshalb gekommen, weil er, der Kläger, noch einmal seine Beschäftigung an der Ruhr-Universität in Bochum angezeigt habe. Da die Beklagte sich seit der Einstellung der Zahlung über zweieinhalb Jahre nicht geäußert hätte, habe er im darauf begründeten Vertrauen auf die Erledigung der Angelegenheiten Ende 2005 verschiedene Vermögensdispositionen getroffen, die er nicht getätigt hätte, hätte der Rückforderungsanspruch noch im Raume gestanden. So habe er sich einen Jahresurlaub und ein neues Auto im Wert von zusammen etwa 14.000 EUR geleistet. 13 Auch unter Billigkeitserwägungen müsse von der Rückforderung abgesehen werden, weil er selbst auf die mögliche Überzahlung aufmerksam gemacht und dadurch eine Vertiefung des Schadens verhindert habe. Dem dieser Vorschrift zugrundeliegenden Fürsorgeaspekt widerspreche es zudem, wenn das Kind des verstorbenen Beamten gerade im Zeitpunkt des Einstiegs in das Berufsleben mit einer Forderung belastet werde, die es zunächst einmal vor einen massiven Schuldenberg stelle, mit der eine eigenverantwortliche Lebensführung über Jahre hinaus erheblich erschwert werde. Schließlich habe er etwa zum gleichen Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsanspruch gegen ihn geltend gemacht worden sei, die Rückforderung des Darlehensanteils der während des Studiums bezogenen BAföG-Leistungen in vergleichbarer Höhe zu begleichen gehabt. Überdies stehe die leider eingetretene Überzahlung deutlich im Verantwortungsbereich der Beklagten. 14 Die Beklagte unterbreitete dem Kläger daraufhin unter dem 31.10.2006 einen Vergleichsvorschlag, in welchem sie die Höhe der Rückforderung unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens um 25 % auf 4345,14 EUR reduzierte, ansonsten aber an der Begründung des Anspruchs festhielt. Der am 23.12.1994 ergangene begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zur Bewilligung des Waisengeldes sei zu widerrufen gewesen, weil das Waisengeld nicht bewilligt worden wäre, wäre der Beklagten die Beendigung des Referendariats bekannt gewesen. Auf ein Vertrauen in den Bestand des Bescheides könne er sich dabei nicht berufen, weil er arglistig die Beendigung seiner Ausbildung Ende 2001 nicht angezeigt habe. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. 15 Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger als Juristen eine hohe Sorgfaltspflicht obliege, so dass er sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen könne. 16 Im Rahmen der Billigkeitsprüfung überwiege zwar die von ihm ausgehende Pflichtverletzung; da es auf Behördenseite aber ein Mitverschulden gebe, werde auf einen Betrag von 1.448,38 EUR verzichtet. 17 Diesen Vergleichsvorschlag lehnte der Kläger ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2007 half die Beklagte dem Widerspruch im Rahmen des Vergleichsangebotes ab, d.h., sie reduzierte die Rückforderungssumme um 25 % auf 4345,14 EUR. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Vergleichsvorschlag. 18 Am 29.09.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 19 Er führt weiter aus, sein Referendariat habe bereits im Oktober 2001 mit dem 2. Juristischen Staatsexamen geendet. Am 01.01.2002 habe er seine Tätigkeit bei der Ruhr-Universität Bochum aufgenommen, so dass die Berufsausbildung beendet gewesen sei. Die Beklagte habe - wie aus dem Rückforderungsbescheid vom 26.09.2006 hervorgehe - bereits Anfang 2002 eine Gehaltsabrechnung des LBV erhalten, aus der hervorgehe, dass der Kläger einer Beschäftigung nachgehe. Die Beklagte hätte schließlich wissen müssen, dass er schon 2002 die Bezugshöchstdauer überschritten habe. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2006 in der Fassung vom 28.09.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2007, soweit darin noch 4.345,14 EUR zurückgefordert werden, aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie wiederholt und vertieft zunächst ihre bereits im Vorverfahren vorgebrachte Argumentation. Darüber hinaus führt sie aus, der Bewilligungsbescheid vom 23.12.1994 habe bereits zum 31.01.2002 seine Wirksamkeit verloren, weil zu diesem Zeitpunkt im vorliegenden Fall die gesetzlich bestimmte Höchstgewährungsdauer von Waisengeld geendet habe. Insoweit komme es auf die Rücknahmefrist schon gar nicht an. 25 Der Kläger habe schließlich ab Januar 2002 über monatliche Bruttoeinkünfte aus seinem Angestelltenverhältnis in Höhe von 2.959,55 EUR verfügt. Wenn aus dem erlernten Beruf ein Einkommen in dieser Höhe erzielt werde, dann habe das Waisengeld seine Aufgabe als Starthilfe ins Leben in vollem Umfang erfüllt. Angehörigen aus allen Bevölkerungsschichten unabhängig von ihrem Bildungsstand sei bekannt, dass neben einem Erwerbseinkommen in dieser Höhe aus dem erlernten Beruf eine Gewährung von Waisengeld ausscheide. Bei dem Kläger als Volljurist sei in besonderem Maße davon auszugehen, dass er diese allgemein verbreitete Kenntnis gehabt habe. 26 Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2008 Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 29 Rechtsgrundlage für die Regelungen des Rückforderungsbescheides sind § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung des Waisengeldes und § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hinsichtlich der Rückzahlung des überzahlten Waisengeldes. 30 Nach der zuletzt genannten Vorschrift richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge, zu denen das Waisengeld nach § 23 BeamtVG zählt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Versorgungsempfänger ist danach verpflichtet, die ihm gewährten Leistungen zurückzuzahlen, soweit sie ohne Rechtsgrund erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 31 Zunächst kann die im Dezember 1994 vorgenommene Bewilligung des Waisengeldes nicht als Rechtsgrund für die seit dem 01.01.2002 erfolgten Auszahlungen an den Kläger angesehen werden. Der Bewilligungsbescheid vom 23.12.1994 ist jedenfalls durch den streitbefangenen Bescheid mit Wirkung ab dem 01.01.2002 aufgehoben worden. Insoweit bedurfte es entgegen der von der Beklagten im Klageverfahren vertretenen Auffassung auch einer Aufhebung, weil die Waisengeldleistungen nicht allein aufgrund des Gesetzes, sondern aufgrund des Dauerverwaltungsaktes vom 23.12.1994 gewährt wurden. Ein Regelungsakt war insoweit nicht nur für die Bewilligung, für die das Vorliegen diverser Voraussetzungen zu prüfen war, sondern auch für den actus contrarius der Einstellung dieser Leistungen, die ebenfalls vom Nachweis verschiedener Umstände abhing, erforderlich. Die sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid vorgenommene Rücknahme erfolgte hier auch zu Recht, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG gegeben sind. 32 Zur Anwendbarkeit des § 48 VwVfG auf Fälle wie den vorliegenden vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1993 - 2 C 34/91 -, hier zitiert nach Juris. 33 Der Kläger kann sich dagegen - wie noch auszuführen sein wird - nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der Bewilligung des Waisengeldes ab diesem Zeitpunkt lediglich aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 VwVfG sind im vorliegenden Fall erfüllt; insbesondere war die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vom 26.09.2006 nicht abgelaufen - sie ist vielmehr bis heute nicht in Gang gesetzt. 34 Nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in welchem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Rücknahme rechtfertigen, zulässig. Nach der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Ausschlussfrist ist insoweit erforderlich, dass die Behörde alle Tatsachen kennt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergibt; erst die Kenntnis aller für die Entscheidung über eine eventuelle Rücknahme relevanten Tatsachen, einschließlich der für die zu treffenden Ermessensentscheidungen unter Umständen erheblichen Tatsachen, setzt die Frist in Lauf, 35 BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 362, hier zitiert nach Juris. 36 Relevant für die Rücknahmeentscheidung war insbesondere die Kenntnis über den Zeitpunkt, zu welchem der Kläger das Referendariat durch Ablegen des 2. Juristischen Staatsexamens abgeschlossen hat. Diesen Zeitpunkt der Beendigung seiner Ausbildung hat der Kläger bis heute weder durch Vorlage des Examenszeugnisses oder eines etwaigen anderen Dokuments belegt noch auf sonstige Weise widerspruchsfrei dargelegt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte hätte die Vorlage des Examenszeugnisses nicht verlangt. Denn mit Schreiben vom 11.05.2004 und vom 08.06.2005 war er ausdrücklich und unmissverständlich aufgefordert worden, einen Nachweis über die Beendigung seines Referendariats beizubringen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, er habe auf das Schreiben vom 08.06.2005 darauf hingewiesen, dass er nach seiner Erinnerung die angeforderten Unterlagen bereits übersandt hätte und um Spezifizierung der noch fehlenden Unterlagen gebeten, konnte er sich damit seiner Verpflichtung zur Vorlage der Dokumente nicht entledigen. Die Beklagte hatte vielmehr die beizubringenden Unterlagen bereits genau umrissen, und da sie insgesamt nur die Vorlage von vier Nachweisen verlangte (Vorlage der letzten Studienbescheinigung, Nachweise über Beendigung des Studiums, der Aufnahme und der Beendigung des Referendariats), war es dem Kläger auch nicht unzumutbar, gegebenenfalls einen der Nachweise nochmals zu erbringen. Tatsächlich hatte er bis dahin außer einer Exmatrikulationsbescheinigung keinen der erbetenen Nachweise erbracht. 37 Der Kläger hat bis heute auch nicht widerspruchsfrei vorgebracht, zu welchem Zeitpunkt er das Referendariat beendet hat. Während er im Vorverfahren hierzu vorgetragen hat, dies sei Ende 2001 der Fall gewesen, heißt es in der Klageschrift, sein Referendariat habe im Oktober 2001 mit dem 2. Juristischen Staatsexamen geendet. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger sich vorgeblich ebenfalls nicht erinnern, wann er die mündliche Prüfung abgelegt hat. Unter diesen Umständen ist der Vorhalt des Klägers, die Beklagte hätte aus den ihr vorliegenden Unterlagen erkennen müssen, wann seine Ausbildung abgeschlossen gewesen sei, befremdlich, in der Sache aber auch unzutreffend, denn die Referendarausbildung kann dem Grunde nach auch zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Sonderurlaub oder eine Krankheit unterbrochen oder verlängert werden, so dass das Ausbildungsende keineswegs allein aufgrund Zeitablaufs bestimmt werden kann. Zudem erscheint es zumindest fraglich, ob der Beklagten die Modalitäten der - immer wieder Änderungen unterliegenden - Referendarausbildung bzw. diejenigen sämtlicher anderer Ausbildungsordnungen bekannt sein müssen. Gerade wegen der vielfältigen Ausbildungsmöglichkeiten und Ausbildungsbestimmungen ist es vielmehr Sache des Versorgungsempfängers, auf die insoweit für den Anspruch auf Waisengeld relevante Änderung der Sachlage durch Beendigung der Ausbildung hinzuweisen, wozu sich der Kläger nicht zuletzt mit der Erklärung im Rahmen seiner Antragstellung im Jahre 1994 verpflichtet hatte. 38 Soweit der Kläger schließlich in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, die Beklagte habe, wie aus dem Bescheid vom 26.09.2006 hervorgehe, über eine Gehaltsabrechnung des LBV für Februar 2002 verfügt, kann er daraus nicht herleiten, der Beklagten hätte schon zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung bekannt sein müssen, denn tatsächlich erhielt die Beklagte diese Abrechnung erst im Jahre 2004. Da zudem nicht bekannt war (und ist), wann der Kläger seine Ausbildung durch Ablegung des 2. Juristischen Staatsexamens tatsächlich beendet hat, war die Beklagte insbesondere auch nicht gehalten, einen Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid für die Zeit ab Februar 2002 zu erlassen, sondern konnte die vom Kläger erbetenen Nachweise hierzu abwarten, um sodann - vor allem mit Rücksicht auf die zu treffende Billigkeitsentscheidung - eine einheitliche Regelung zu treffen. 39 Der Kläger hat das Waisengeld für die Zeit ab Januar 2002 auch zu Unrecht erlangt. Die Berechtigung zum Bezug von Waisengeld folgt aus § 23 BeamtVG, das Erlöschen des Anspruchs ist in § 61 BeamtVG geregelt. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG erlischt der Anspruch auf Waisengeld mit dem Ende des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet. Nach § 61 Abs. 2 wird Waisengeld nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange unter anderem die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: EStG) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Voraussetzung ist gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG zunächst, dass der Betroffene noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird; eine Weiterzahlung des Waisengeldes erfolgt nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG für einen Zeitraum, der der Dauer des geleisteten Zivildienstes entspricht. 40 Demnach stand dem Kläger, der während seines Referendariats im Dezember 2000 das 27. Lebensjahr vollendete, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) das Waisengeld bis zu diesem Zeitpunkt noch zu. Auch darüber hinaus hatte er nach § 32 Abs. 5 Nr. 1 EStG dem Grunde nach noch einen Anspruch auf Weitergewährung für die Dauer des von ihm geleisteten Zivildienstes. Dieser dauerte vom 02.08.1993 bis zum 31.10.1994, mithin 15 Monate. Demnach verlängerte sich seine Bezugsberechtigung grundsätzlich bis zum 31.03.2002. Insoweit kann hier dahinstehen, dass er für die vollen Monate August 1993 und Oktober 1994 noch bzw. wieder Waisengeld erhalten hat, die Dauer der Bezugsberechtigung - wie von der Beklagten durchgeführt - mithin wohl um diese beiden Monate auf Ende Januar 2002 zu begrenzen wäre. Denn jedenfalls seit Ende Dezember 2001 befand sich der Kläger nicht mehr in einer Ausbildung. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Datum Ende Dezember 2001 hier mangels nachvollziehbarer Angaben des Klägers zur Beendigung seines Referendariats - in der Klageschrift nennt er als Zeitpunkt sogar den Oktober 2001 - lediglich der Zeitpunkt ist, in welchem nach den bekannten Informationen die Ausbildung sicher als beendet anzusehen ist. Der Kläger hat zwar angegeben, er habe die mündliche Prüfung zum 2. Staatsexamen möglicherweise auch erst im April 2002 abgelegt, jedoch hatte er nach seinen weiteren Angaben jedenfalls spätestens Ende Dezember 2001 sämtliche Ausbildungsstationen durchlaufen, so dass sich allenfalls eine Wartezeit angeschlossen hat. In dieser etwaigen Wartezeit ab dem 01.01.2002 trat Kläger sein Angestelltenverhältnis bei der Ruhr-Universität Bochum mit einer vollen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und mit einer Besoldung nach BAT 2a an, womit er auch selbst nach seinen Ausführungen in der Klageschrift seine Ausbildung als beendet betrachtete. War aber die Ausbildung beendet, so bestand auch kein Anspruch mehr auf Gewährung von Waisengeld. 41 Der Kläger kann sich auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB darauf berufen, er habe die zuviel gewährten Beträge verbraucht. Eine Entreicherung, wie sie nach diesen Vorschriften der Rückforderung grundsätzlich entgegengehalten werden kann, steht im vorliegenden Fall schon nicht in Rede. Denn soweit der Kläger geltend macht, er habe sich für den Gegenwert der geltend gemachten Rückforderung unter anderem einen Pkw geleistet, ist dieser Vortrag mangels genauer Angabe der gemachten Aufwendungen schon unsubstantiiert. Daneben dürfte dieser Gegenwert im Wesentlichen auch noch vorhanden sein. Insbesondere ist die Bereicherung des Klägers jedoch auch noch insoweit vorhanden, als er nach seinen Angaben in einer dem Rückforderungsbetrag der Beklagten entsprechenden Höhe seine BAföG-Schulden in einem Zahlbetrag getilgt hat. Denn abgesehen von der Ersparnis, die dem Kläger durch einen mit der vorzeitigen BAföG-Rückzahlung verbundenen Teilerlass zuteil geworden sein dürfte (siehe dazu § 18 Abs. 5 b Satz 3 BAföG), ist er aufgrund dessen heute von der Erbringung monatlicher Rückzahlungsraten befreit. 42 Darüber hinaus kann sich der Kläger auf einen etwaigen Verbrauch des überzahlten Betrages im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB auch schon deshalb nicht berufen, weil nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 819 BGB der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung für ihn so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. 43 Dies ist der Fall, wenn der Empfänger den Mangel nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, wobei es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 31.82 -, ZBR 1985,196; OVG NRW, Urteil vom 26.08.1999 - 12 A 3370/97 -, ständige Rechtsprechung. 45 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Denn er hatte bereits im Rahmen der Antragstellung den durch seine Unterschrift bestätigten Hinweis zur Kenntnis genommen, dass ihm die Leistungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, allenfalls verlängert um den Zeitraum nach § 2 Abs. 3 BKGG, d.h. die Dauer seines Zivildienstes, zustehen würde und dass er zuviel gezahlte Leistungen infolge unterlassener, verspäteter oder unrichtiger Anzeige auf jeden Fall zurückzahlen müsse. Aus diesem Grunde mussten ihm, der im Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar vor der Aufnahme seines Jura-Studiums stand und jedenfalls gegen Ende 2001 seine Ausbildung durch den erfolgreichen Abschluss des Referendariats beendete, bekannt sein, dass er nicht während der Dauer seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Ruhr-Universität Bochum noch bis in das Jahr 2004 hinein Waisengeld beziehen durfte. Darüber hinaus ist aber auch der Begründung der Beklagten beizupflichten, wonach das Waisengeld dann, wenn aus dem erlernten Beruf monatliche Bruttoeinkünfte in einer Höhe von 2.959,55 EUR erzielt werden, seine Aufgabe als Starthilfe ins Leben in vollem Umfang erfüllt hat und Angehörigen aus allen Bevölkerungsschichten unabhängig von ihrem Bildungsstand bekannt ist, dass neben einem Erwerbseinkommen in dieser Höhe eine Gewährung von Waisengeld ausscheidet. Bei dem Kläger als Volljuristen ist in besonderem Maße davon auszugehen, dass er diese allgemein verbreitete Kenntnis gehabt hat. 46 Auch die von der Beklagten angestellten Billigkeitserwägungen im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar sind, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre eigene, in der zögerlichen Behandlung des Falles seit Mai 2004 bestehende Nachlässigkeit berücksichtigt, indem sie dem Kläger einen großzügigen Nachlass auf die Rückforderungssumme von 25 % gewährt hat. Soweit der Kläger hier ein größeres Entgegenkommen bis zum vollständigen Erlass der Schuld fordert, verkennt er, dass in erster Linie er als Empfänger staatlicher Leistungen deren Voraussetzungen nachzuweisen hat, und nicht etwa allein die Behörde gehalten ist, durch regelmäßiges Abfragen der relevanten Umstände einen Missbrauch dieser Leistungen zu verhindern. 47 Schließlich ist der Rückforderungsanspruch entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst nach Entstehen des Rückforderungsanspruchs in Gang gesetzt werden, mithin erst nach der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.12.1994 durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 26./28.09.2006. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, weil es die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben erachtet.