Beschluss
33 K 2007/08.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:1017.33K2007.08PVB.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, dem Antragsteller zu den Kosten seiner Fahrten vom Wohnort Mülheim/Ruhr zur Geschäftsstelle des Beteiligten zu 2. in Sankt Augustin und zurück unter Nichtanwendung der in § 6 Abs. 4 TGV normierten Höchstbetragsgrenze weitere Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 TGV rückwirkend ab 01. Juni 2004 zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, dem Antragsteller zu den Kosten seiner Fahrten vom Wohnort Mülheim/Ruhr zur Geschäftsstelle des Beteiligten zu 2. in Sankt Augustin und zurück unter Nichtanwendung der in § 6 Abs. 4 TGV normierten Höchstbetragsgrenze weitere Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 TGV rückwirkend ab 01. Juni 2004 zu gewähren. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist seit Oktober 2004 freigestelltes Mitglied des Beteiligten zu 2.. Die täglichen Fahrten von seinem Wohnort in Mühlheim/Ruhr zum Sitz des Beteiligten zu 2. in Sankt Augustin und zurück legt der Antragsteller mit seinem eigenen PKW zurück. Für die ihm hierdurch entstandenen Mehrkosten wurde ihm Trennungsgeld gemäß § 6 TGV in Form von Wegstreckenentschädigung und Verpflegungszuschuss gewährt. Unter dem 10. Juli 2007 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 -, ihm durch Nichtanwendung der Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 4 TGV weitere Wegstreckenentschädigung rückwirkend ab 01. Juni 2004 zu gewähren. Dies lehnte das Bundespolizeipräsidium West durch Bescheid vom 08. Oktober 2007 ab. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, der im Hinblick auf den personalvertretungsrechtlichen Charakter der Angelegenheit unbeschieden blieb. Am 15. März 2008 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ihm stehe die Erstattung weiterer Fahrtkosten für die täglichen Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz des Beteiligten zu 2. zu, weil die Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 4 TGV unter Beachtung des § 8 BPersVG nicht angewendet werden dürfe. Dies ergebe sich aus dem vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007, dessen Ausführungen auch in seinem Fall einschlägig seien, weil beide Fälle ähnlich gelagert seien. Auch ihm könne die tägliche Rückkehr zugemutet werden, weil die mit seinem PKW gefahrene einfache Fahrtstrecke ca. 95 km - bei einer Fahrzeit von ca. 59 Minuten - betrage. Eine solche Strecke und Fahrzeit seien im Zeitalter der Mobilität als "normal" anzusehen. Abgesehen davon könne auch bei Benutzung der Bahn eine Strecke in einer geringeren Fahrzeit als 1 1/2 Stunden zurückgelegt werden. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, ihm für seine Fahrtkosten vom Wohnort Mülheim zur Geschäftsstelle des Beteiligten zu 2. in Sankt Augustin und zurück unter Nichtanwendung der in § 6 Abs. 4 TGV normierten Höchstbetragsgrenze weitere Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 TGV rückwirkend ab 01. Juni 2004 zu gewähren. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des § 6 Abs. 4 TGV entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 21. Mai 2007 für nicht gegeben, weil dem Antragsteller die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten sei. Die Zumutbarkeit bestimme sich nach § 3 Abs. 1 TGV. Danach sei die tägliche Rückkehr unzumutbar, weil bei Benutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel für die Strecke vom Wohnort nach Sankt Augustin und zurück mehr als 3 Stunden benötigt würden. Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag, unterstützt aber das Anliegen des Antragstellers in der Sache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag ist begründet. Der Beteiligte zu 1. ist. verpflichtet, dem Antragsteller zu den Kosten seiner Fahrt vom Wohnort Mülheim/Ruhr zur Geschäftsstelle des Beteiligten zu 2. in Sankt Augustin und zurück unter Nichtanwendung der in § 6 Abs. 4 TGV normierten Höchstbetragsgrenze weitere Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 TGV rückwirkend ab 01. Juni 2004 zu gewähren. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hat die Dienststelle die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Zu den Aufwendungen gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Personalvertretung. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten daher die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Diese Vorschrift gilt auch für Mitglieder von Stufenvertretungen (§ 54 Abs. 1 BPersVG). Zur Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen auf Personalratsmitglieder hat das Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf die grundsätzlichen Erwägungen im Beschluss vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - , juris, im Beschluss vom 15. April 2008 - 6 PB 4.08 - , juris, (erneut) ausgeführt: "...Daraus ergibt sich, dass der Personalrat wie auch das einzelne Personalratsmitglied hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum hat, der sich auf die durch Personalratstätigkeit entstandenen Reisekosten erstreckt. Dieser Beurteilungsspielraum entfällt nicht deshalb, weil § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG hinsichtlich der Reisekostenvergütungen das Bundesreisekostengesetz für anwendbar erklärt. Diese spezielle Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist ein Unterfall der Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 <2 f.> = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 2 sowie vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14). Schon deswegen wäre es systemwidrig, Reisekosten des Personalratsmitgliedes grundsätzlich anders zu behandeln als alle anderen durch Personalratstätigkeit ausgelösten Kosten. Dies bedeutet nicht, dass das Personalratsmitglied sich über die reisekostenrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen kann. Vielmehr sind diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten, soweit sie ungeachtet der Eigenart der Personalratstätigkeit Verbindlichkeit beanspruchen dürfen. Dort jedoch, wo die anzuwendenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die offen sind für Wertungen und Abwägungen gegenläufiger Gesichtspunkte, ist die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums in gleicher Weise gerechtfertigt wie in den anderen Fällen kostenverursachender Tätigkeit, die sich nach den allgemeinen Kriterien der Erforderlichkeit, Vertretbarkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilen. Eine nach § 8 BPersVG unzulässige Privilegierung des Personalratsmitgliedes liegt daran nicht. Die reisekostenrechtlichen Bestimmungen sind auf die Reisen von Personalratsmitgliedern wegen der Eigenart der Personalratstätigkeit nur entsprechend anwendbar. Die Unabhängigkeit der Personalratsfunktion und die damit verbundene Autonomie in der Geschäftsführung rechtfertigt es, die Einhaltung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen durch das Personalratsmitglied am Maßstab "pflichtgemäßer Würdigung der Umstände" zu beurteilen (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 37 und vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 18.)...". Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der vorliegende Fall wie folgt zu beurteilen: Dem Antragsteller steht als freigestelltem Mitglied des Beteiligten zu 2. für seine (in der Regel) täglichen Fahrten von seinem Wohnort Mülheim/Ruhr zur Geschäftsstelle des Beteiligten zu 2. in Sankt Augustin und zurück, die er mit seinem eigenen PKW durchführt, Trennungsentschädigung zu (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007, a.a.O., S. 390). Zu Recht wird ihm Trennungsentschädigung in Form von Wegstreckenentschädigung und Verpflegungszuschuss gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Trennungsgeldverordnung (TGV) gewährt, wobei gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2, 3 die Fahrauslagen angerechnet werden, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, weil nur insoweit ein durch Personalratstätigkeit bedingter Kostenmehraufwand entstanden ist. Allerdings hat die Dienststelle des Beteiligten zu 1. gemäß § 6 Abs. 4 TGV die Erstattungsleistungen nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV mit der Folge gekürzt, dass ausweislich der beigezogenen Trennungsgeldakten von den Leistungen nach § 6 Abs. 1 und 2, die an sich den tatsächlich entstehenden Mehrkosten pauschalierend nahe kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007, a.a.O., S. 392), in der Regel nur zwischen einem Drittel und einem Viertel ausgezahlt wird. Der Antragsteller hat damit ihm entstehende ungedeckte Mehrkosten von monatlich regelmäßig zwischen 400,- und 500.- Euro aus der eigenen Tasche zu zahlen. Eine solche mit der Wahrnehmung eines Ehrenamtes verbundene Kostenbelastung widerspricht dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Bezüglich dieses Umstandes hat der Beteiligte zu 2. im Anhörungstermin darauf hingewiesen, dass sich bereits jetzt für die bevorstehende Neuwahl der Personalvertretungen der Bundespolizei erhebliche Probleme bei der Gewinnung von Kandidaten für die Stufenvertretung ergäben, weil diese weder willens noch imstande seien, eine solche zusätzliche Kostenbelastung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes hinzunehmen. Zur Vermeidung dieses Gesetzesverstoßes sind dem Antragsteller die Erstattungsleistungen nach § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG ohne Anwendung der Kürzungsregelung des - ohnehin nur entsprechend anwendbaren - § 6 Abs. 4 BPersVG zu gewähren (vgl. hierzu grundsätzlich für einen vergleichbaren Fall BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007, a.a.O., S. 391 f.). Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. scheitert die Gewährung von Erstattungsleistungen nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV ohne Anwendung der Kürzungsregelung des § 6 Abs. 4 TGV nicht daran, dass etwa dem Antragsteller die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten wäre. Allerdings ist die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV und bestimmt sich diese nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV. Danach ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Nach den Feststellungen der Dienststelle des Beteiligten zu 1. ist vorliegend die zweite Alternative einschlägig. Die vom Gericht beispielhaft für den 14. Oktober 2008 vorgenommene Prüfung der Fahrtzeiten für Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hat ergeben, dass die Gesamtdauer von drei Stunden durchweg nicht unerheblich überschritten wird. Daraus folgt jedoch noch nicht (zwingend) die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr. Denn die Überschreitung der genannten Zeitgrenzen führt nur in der Regel zur Unzumutbarkeit. Der Bewilligungsbehörde soll durch diese Einschränkung ein gewisser Spielraum für die Beurteilung des Einzelfalls auch zugunsten des Trennungsgeldberechtigten verbleiben (vgl. hierzu auch z.B. Meyer/Fricke, Kommentar zum Umzugskostenrecht, § 3 TGV Rdnr. 19). Angesichts dieses vorhandenen - allerdings begrenzten - Freiraums zur Ausfüllung des Rechtsbegriffs "Unzumutbarkeit" ist die dem Antragsteller insoweit zur pflichtgemäßen Würdigung der Umstände überlassene Wertung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008, a.a.O. m.w.Nw.) beachtlich, die tägliche Rückkehr für zumutbar zu erachten. Diese Wertung ist vertretbar - und damit vom Beteiligten zu. 1. bei der zu gewährenden Kostenerstattung zu berücksichtigen - , weil die Reiseentfernung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausweislich der eingeholten Auskunft nur zwischen 107 und 130 km je Strecke beträgt, sich jedoch durch ungünstige Verkehrsverbindungen (mehrfaches Umsteigen, relativ zeitaufwändige Anfahrten vom/zum Bahnhof) außergewöhnlich lange Fahrtzeiten ergeben und die mit dem eigenen PKW gefahrene einfache Fahrtstrecke ausweislich des Routenplaners map 24 lediglich 96,41 km - bei einer Fahrtzeit von ca. einer Stunde (1:03 h) - beträgt. Die Vertretbarkeit dieser Wertung wird - worauf der Beteiligte zu 2. im Anhörungstermin zutreffend hingewiesen hat - im Übrigen dadurch bestätigt, dass in den Dienstvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundespolizei-Hauptpersonalrat zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte sowie für den Tarifbereich jeweils vom 28. Mai 2008 ein "Tagespendelbereich" von ca. 1 1/2 Stunden einfache Fahrt zwischen Dienst- und Wohnort (nicht zwischen Wohnung und Dienststätte) als zumutbar erklärt wird (Abschnitt II. 5. bzw. Abschnitt V.2.). Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.