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Urteil

10 K 2150/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:1015.10K2150.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln und der Kläger zu 3) zu einem Drittel.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln und der Kläger zu 3) zu einem Drittel. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind die Eltern des am 00.00.0000 geborenen Klägers zu 3), für den das beklagte Schulamt mit Bescheid vom 22.08.2005 einen Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung feststellte und als Förderort die Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festlegte. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger unter dem 05.09.2005 Widerspruch ein. Vom 29.08.2006 an besuchte der Kläger zu 3) ca. sechs Wochen lang die Gemeinschaftshauptschule U.--------straße in L. , deren Schulleiter von dem Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 keine Kenntnis hatte. Den Antrag der Kläger, die Gemeinschaftsgrundschule C.----------straße in L. besuchen zu dürfen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2005 ab. Den Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 lehnte die Kammer im Verfahren 10 L 1500/05 am 29.09.2005 mangels Rechtsschutzinteresses ab. Nach Anhörung ordnete der Beklagte gegenüber den Klägern unter dem 08.12.2005 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 22.08.2005 an, forderte die Kläger auf, den Kläger zu 3) bis zum 22.12.2005 zum 09.01.2006 auf der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung anzumelden und kündigte für den Fall der Nichtbefolgung an, gemäß § 14 Abs. 1 AO-SF die Aufnahme selbst zu veranlassen und die Anmeldung mit Wirkung vom 09.01.2006 selbst vorzunehmen. Da die Kläger zu 1) und 2) den Kläger zu 3) bis zum 22.12.2005 nicht an einer Förderschule mit dem genannten Förderschwerpunkt angemeldet hatten, meldete der Beklagte den Kläger zu 3) an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung N.-----weg in L. mit Wirkung zum 09.01.2006 an. Den gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 22.08.2005 gerichteten Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte die Kammer im Verfahren 10 L 2031/05 am 01.02.2006 wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22.08.2005 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 19 B 257/06 mit Beschluss vom 16.02.2006 zurück. Die Kläger legten eine behördliche aserbaidschanische Bescheinigung vom 05.06.2006 vor, nach der der Kläger zu 3) vom 10.04. bis zum 31.05.2006 eine Grundschule in Aserbaidschan besucht habe. Die Bezirksregierung Köln wies den gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 gerichteten Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2006 zurück. Am selben Tag lehnte die Kammer im Verfahren 10 L 1524/06 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen den im Verfahren 10 L 2031/05 ergangenen Kammerbeschluss vom 01.02.2006 mangels veränderter Umstände ab. Am 08.11.2006 lehnte die Kammer im Verfahren 10 L 1750/06 den Antrag der Kläger nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen den im Verfahren 10 L 2031/05 ergangenen Beschluss der Kammer vom 01.02.2006 unter weitgehender Bezugnahme auf den Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 27.10.2006 im Verfahren 10 L 1524/06 ab. Am 11.12.2006 lehnte die Kammer im Verfahren 10 L 1831/06 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren nach § 123 VwGO auf Beschulung des Klägers zu 3) durch die Gemeinschaftshauptschule U.--------straße in L. ab. Dieser Beschluss wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23.10.2007 im Verfahren 19 E 1536/06 bestätigt. Die Kammer lehnte am 22.12.2006 im Verfahren 10 K 4278/06 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 im Wesentlichen aus den Gründen ihres im Verfahren 10 L 2031/05 ergangenen Beschlusses vom 01.02.2006 ab. In der Folgezeit wurde gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 27.10.2006 keine Klage erhoben. Der Beklagte forderte die Kläger zu 1) und 2) mit Bescheid vom 17.04.2007 auf, Sorge dafür zu tragen, dass der Kläger zu 3) am Unterricht der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung N.-----weg in L. regelmäßig teilnehme, und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR an. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 21.05.2007 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR gegenüber den Klägern zu 1) und 2) fest. Diese legten gegen die Bescheide vom 17.04.2007 und vom 21.05.2007 mit Schreiben vom 06.06.2007 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 26.07.2007 im Verfahren 10 L 883/07 bewilligte die Kammer Prozesskostenhilfe für eine gegen den die Aufforderung zur Umsetzung der Schulpflicht und die Zwangsgeldandrohung enthaltenden Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 gerichtete Klage und merkte an, dass der diesbezügliche Grundverwaltungsakt vollziehbar sein müsse. Unter dem 15.08.2007 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des die Aufforderung zur Umsetzung der Schulpflicht und die Zwangsgeldandrohung enthaltenden Bescheides vom 17.04.2007 an. In dem seit dem 01.08.2007 anhängigen, auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen die Androhung eines Zwangsgelds im Bescheid vom 17.04.2007 und gegen die Festsetzung des Zwangsgelds im Bescheid vom 21.05.2007 gerichteten Verfahren 10 L 1113/07 wies der dortige Bevollmächtigte der Kläger darauf hin, dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren neu durchzuführen sei, weil eine Heilung durch eine nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Grundverwaltungsakts nicht reiche. Nach Änderung des Antrags, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen die Feststellung der Schulpflichtverletzung im Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 festzustellen, dahingehend, diese Wirkung bis zum 18.08.2007 als dem Tag der Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15.08.2007 hinsichtlich des Bescheids vom 17.04.2007 festzustellen, stellte die Kammer im Verfahren 10 L 1113/07 mit Beschluss vom 08.10.2007 fest, dass der Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 zu dessen Ziffer 1 (hinsichtlich der Feststellung einer Schulpflichtverletzung) bis zum 08. (gemeint war: 18.) 08.2007 aufschiebende Wirkung hatte, ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 zu dessen Ziffer 2 hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung an, weil die den Klägern vom Beklagten eingeräumte Frist von 14 Tagen entgegen § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW geringer als die Monatsfrist für den Widerspruch sei, und ordnete die aufschiebende Wirkung gegen den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 21.05.2007 bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung wegen deren offensichtlicher Rechtswidrigkeit an, da der Grundverwaltungsakt zu diesem Zeitpunkt weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar war. Die Kammer merkte an, dem Kläger müsse nunmehr durch erneute Androhung des Zwangsgelds im Sinne des § 63 VwVG NRW Gelegenheit gegeben werden, den auf die Schulpflicht bezogenen Pflichten aus § 41 SchulG nachzukommen. Unter dem 20.11.2007 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) und 2) einen Bescheid, mit dem er seine Bescheide vom 17.04.2007 und 21.05.2007 „mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz" aufhob, darauf hinwies, dass seit Beginn des Jahrs 2006 ein Schulverhältnis zur Förderschule N.-----weg in L. bestehe, die Kläger zu 1) und 2) aufforderte, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 3) am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Förderschule regelmäßig teilnehme, und ihnen für den Fall, dass der Kläger zu 3) nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheids in der Förderschule erscheine, ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR androhte. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wies auf die Möglichkeit der Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe hin. Gegen diesen Bescheid, der an den Bevollmächtigten der Kläger am 20.11.2007 vorab per Fax ging, erhoben die Kläger keine Klage. In dem mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheid vom 21.02.2008 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) und 2) das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR fest. Nach der Rechtsmittelbelehrung konnten die Kläger dagegen innerhalb eines Monats nach Zugang Klage erheben. Ihr Bevollmächtigter erhielt diesen Bescheid wiederum vorab per Telefax. Am 24.03.2008 ging beim Beklagten ein Telefax des Bevollmächtigten der Kläger ein, in dem dieser ausführte, am Widerspruch werde „festgehalten", weil nach Erlass der Bescheide vom 17.04.2007 und vom 21.05.2007 nur Zweitbescheide erlassen worden seien. Durch die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide vom 17.04.2007 und vom 21.05.2007 sei das Widerspruchsverfahren unrechtmäßig umgangen worden, weil inzwischen nach dem Bürokratieabbaugesetz II kein Widerspruchsverfahren mehr stattfinde. Zugleich beantragte der Bevollmächtigte der Kläger, den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 unter Auflagen bzw. mit Widerrufsvorbehalt aufzuheben, und hilfsweise, dem Kläger zu 3) den Besuch der Hauptschule zu ermöglichen. Am 25.03.2008 haben die Kläger die vorliegende Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 21.02.2008 erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Der den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende, mangels dagegen gerichteter Beschwerde unanfechtbare Beschluss der Kammer vom 09.07.2008 berücksichtige nicht, dass die erforderlichen Zustellungserfordernisse bei der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckungsverfügung nicht eingehalten seien, da diese schon nicht einzeln an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), sondern an beide Eheleute gemeinsam gerichtet gewesen sei. Das stelle zugleich einen materiellen Fehler dar, weil ein Zwangsgeld nicht als Gesamtschuld der Eheleute festgesetzt werden könne, weil dies das Achte Buch der ZPO, insbesondere § 839 ZPO, nicht hergebe. Dabei werde nämlich nicht klar, in wessen Vermögen die Vollstreckung erfolgen könne und solle, wodurch gegen das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels verstoßen werde. Mittlerweile sei das gesamte Zwangsgeld gegenüber dem Kläger zu 1) vollstreckt worden, obwohl eine Aufteilung der Zwangsgeldhöhe zwischen den Klägern zu 1) und 2) weder durch die Zwangsgeldfestsetzung hinreichend bestimmt worden noch sonst bestimmbar sei. Da die Zwangsgeldandrohung vom 20.11.2007 deshalb lediglich einen Zweitbescheid darstelle, der im Vergleich zu den bereits früher erlassenen Bescheiden des Beklagten nichts Neues regele, damit als bereits vor Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes II bekannt gegeben anzusehen sei und deshalb gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 1 des Bürokratieabbaugesetzes II nach wie vor der aufschiebenden Wirkung des mit Schreiben vom 06.06.2007 erklärten Widerspruchs der Kläger, der durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.03.2008 erstreckt und konkretisiert worden sei, unterliege, fehle hier zudem ein vollstreckbarer Grundbescheid als Voraussetzung für rechtmäßige Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Als wiederholender Zweitbescheid habe der Bescheid vom 20.11.2007 nicht an der Änderung der Rechtsbehelfe im Wege des Bürokratieabbaugesetzes II teilgenommen. Vielmehr gelte die dortige Übergangsvorschrift für Altbescheide, auch für den schlicht wiederholenden Zweitbescheid, dessen Entscheidungen sich bereits im Widerspruchsverfahren befunden hätten. Insoweit müsse der Beklagte sich an seinen Hinweis im Schreiben vom 15.08.2007 halten, nach dem der - später aufgehobene und lediglich wiederholte - Bescheid der Bezirksregierung Köln als Widerspruchsbehörde vorgelegt werde. Die Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 1 des Bürokratieabbaugesetzes II sei von dem Gedanken getragen, dass ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden solle, wenn es einmal eröffnet worden sei. Das müsse auch für schlicht wiederholende Zweitbescheide der vorliegenden Art gelten. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. VwGO dürfe nur der Gesetzgeber, nicht aber eine Behörde und deshalb auch nicht der Beklagte unter Ausnutzung verfahrenstechnischer Möglichkeiten über das Vorverfahren disponieren. Der Beklagte habe sich mit Aufhebung der Bescheide vom 17.04.2007 und vom 21.05.2007 des vollstreckbaren Grundverwaltungsakts selbst wieder begeben. In seinem Bescheid vom 20.11.2007 sei ein solcher vollstreckbarer Grundverwaltungsakt etwa in Form einer Entscheidung über die Feststellung einer Schulpflichtverletzung nicht erkennbar getroffen, obwohl sich dieser Bescheid der Klarheit und Übersichtlichkeit verpflichtet habe. Vormalige Bescheide würden darin zwar aufgehoben, aber ausdrücklich nur hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahmen wiederholt. Entgegen der Annahme im zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangenen Kammerbeschluss habe der Beklagte nicht die mögliche Rechtswidrigkeit zum Anlass genommen, seine Bescheide vom 17.04.2007 und vom 21.05.2007 aufzuheben. Vielmehr sei die Aufhebung ausdrücklich zum Zwecke der Klarheit und Übersichtlichkeit erfolgt. Wenn einige Teile der damaligen Bescheide weiterhin hätten Bestand haben sollen, hätte der Beklagte dies hinreichend deutlich machen müssen. Der Beklagte gehe selbst von der Aufhebung auch des Verpflichtungsteils seines Bescheids vom 17.04.2007 aus, weil er den (auch) dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 06.06.2007 bislang trotz der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht beschieden habe. Außerdem hätten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2008, das sie in Kopie zur Gerichtsakte reichten, vorsorglich nochmals ausdrücklich Widerspruch beim Beklagten eingelegt, so dass sich auch insoweit eine andere Sachlage ergebe. Damit sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15.08.2007 ersichtlich hinfällig geworden und werde nicht durch die erneute, überflüssige Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ersetzt. Die Kläger bemühten sich darüber hinaus um alle Möglichkeiten, den Kläger zu 3) beschulen zu lassen, allerdings außerhalb des diskriminierenden und verfassungswidrigen Systems der zwangsweisen Aussonderung in Förderschulen. So erbringe der Kläger zu 3) seit dem 01.09.2007 schulische Leistungen bei der Botschaftsschule der Russischen Föderation in Bonn. Die Kläger zu 1) und 2) würden den Kläger zu 3) gern im Regelschulsystem beschulen lassen. Nach Auskunft der zeitweiligen Klassenlehrerin der Hauptschule U.--------straße in L. sei das auch an jener Schule leistbar. Einer darauf abzielenden Mitwirkung verweigere der Beklagte sich jedoch und stelle hoheitliche Zwangsmaßnahmen ganz in den Vordergrund. Schließlich sei die Zwangsvollstreckung deshalb einzustellen, weil der Kläger zu 3) die Schulpflicht erfülle. Er besuche seit dem 22.09.2008 mit Genehmigung der Bezirksregierung Köln, nach deren in Kopie zu den Akten gereichtem Schreiben vom 19.09.2008 der sonderpädagogische Förderbedarf bis zum Ende des Schulhalbjahrs, bis zu dem der Kläger zu 3) versuchsweise die Gemeinschaftshauptschule U.-------- straße in L. besuche, ausgesetzt ist, diese Schule. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 21.02.2008 über die Festsetzung eines Zwangsgelds aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 750,00 Euro mit Bescheid vom 21.02.2008 sei im Hinblick auf die hartnäckige Weigerung der Kläger zu 1) und 2), dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 3) seiner Verpflichtung zum Schulbesuch nachkomme, rechtmäßig. Rechtsgrundlage dafür sei der Ausgangsbescheid vom 17.04.2007 sowie die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 20.11.2007. Im Bescheid vom 20.11.2007 seien aus Gründen der Klarstellung und Übersichtlichkeit lediglich die Zwangsgeldandrohung vom 17.04.2007 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 21.05.2007 aufgehoben worden, nicht aber der verfügende Teil, der die Aufforderung zur Gewährleistung der Einhaltung der Schulpflicht für den Kläger zu 3) zum Inhalt habe. Die gleichzeitige Androhung des Zwangsgelds sei mangels dagegen eingelegten Rechtsmittels bestandskräftig. Mit vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Gericht eingegangenem und den Beteiligten per Telefax übersandtem bzw. diesen im Termin als Kopie ausgehändigtem Telefax vom 15.10.2008 teilte die Bezirksregierung Köln mit, sie habe auf Bitten der Klägerin zu 2) im Juli/August 2008 nach deren Schilderung, dass der Kläger zu 3) seit ungefähr zwei Jahren keine Schule besuche, sondern nur hin und wieder von der russischen Botschaft in Bonn betreut werde, den Leiter der Schule für Kranke in Köln gebeten, einen Status für den Kläger zu 3) zu ermitteln. Dieser habe bei der Gemeinschaftshauptschule U.--------straße in L. erreicht, dass sie einer dortigen probeweisen Beschulung des Klägers zu 3) zustimme, wobei diese Maßnahme allen Beteiligten nur solange zugemutet werden könne, wenn sie jederzeit berechtigt seien, den Versuch bei Aufbrechen oder gar Verschärfung alter Symptome abzubrechen. Daraufhin habe die Bezirksregierung Köln mit der Verfügung vom 19.09.2008 den sonderpädagogischen Förderbedarf probeweise ausgesetzt und die Hauptschule um einen Bericht bis zum Ende des Schulhalbjahrs gebeten. Von dem Betreiben eines Zwangsgeldverfahrens durch den Beklagten habe sie erst am 14.10.2008 erfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 10 K 2150/08, 10 L 1500/05, 10 L 2031/05, 10 L 1524/06, 10 L 1750/06, 10 L 1831/06, 10 K 4278/06, 10 L 883/07 und 10 L 1113/07 sowie die in dem Verfahren 10 K 2150/08 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage des Klägers zu 3) dürfte bereits unzulässig sein, weil er nicht Adressat des mit der vorliegenden Klage allein angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 21.02.2008 ist. Das kann aber letztlich offen bleiben. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil die mit der vorliegenden Klage angefochtene Zwangsgeldfestsetzung vom 21.02.2008 rechtmäßig ist und die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Kläger eine gemeinsame Zustellung des Bescheids vom 21.02.2008 an sie rügen, wäre ein solcher - eventueller, hier unterstellter - Verstoß gemäß § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes aufgrund des - durch die gemeinsame Klageerhebung - nachgewiesenen Erhalts des Bescheids seitens beider Elternteile, der Kläger zu 1) und 2), geheilt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein in einem an beide Elternteile gerichteten Bescheid mit einem Betrag festgesetztes Zwangsgeld, das auf einer an beide Elternteile gerichteten Aufforderung beruht, für die Einhaltung der Schulpflicht durch ihr Kind Sorge zu tragen, nicht mangels Bestimmtheit des Vollstreckungstitels nichtig bzw. nicht vollzugsfähig, vgl. zu dieser Unterscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11.05.2000 - 10 B 306/00 -, BauR 2000, 1477 = BRS 63 Nr. 220, oder deshalb rechtswidrig, weil das Zwangsgeld nicht gegen beide Elternteile als Gesamtschuldner festgesetzt werden könnte. Das gilt auch für eine Zwangsgeldandrohung. So ohne nähere Begründung: VG Aachen, Beschluss vom 29.09.2006 - 9 L 518/06 -, juris; VG Hamburg, Beschlüsse vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, juris, und vom 27.02.2006 - 15 E 340/06 -, juris. Zunächst ergibt sich eine Unbestimmtheit der hier angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung vom 21.02.2007 (und zuvor der Zwangsmittelandrohung vom 20.11.2007) nicht daraus, dass nicht ersichtlich wäre, welche Personen der Beklagte in welcher Höhe zu einem Zwangsgeld heranzieht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Unbestimmtheit ausscheidet, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 8 B 48.96 -, NVwZ-RR 1997, 248 (für den Fall eines kommunalen Gebührenbescheids). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich keine Unklarheit des angefochtenen Bescheids. Ausweislich seiner Adressierung und Anrede zieht der Beklagte die Kläger zu 1) und 2) als Vollstreckungsschuldner heran. Dass diese als Gesamtschuldner herangezogen werden, ist nicht nur von ihnen selbst bis zur - nach Durchführung der Vollstreckung verfassten - Abfassung des anwaltlichen Schriftsatzes vom 13.10.2008 nicht bezweifelt worden, sondern ergibt sich zwanglos aus dem Bescheid des Beklagten vom 21.02.2008, weil trotz Adressierung an beide Elternteile und deren persönlicher Anrede lediglich ein Betrag genannt wird und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Beklagte das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro zweimal, nämlich jeweils vom Kläger zu 1) und von der Klägerin zu 2), fordern wollte, zumal die zugrunde liegende, an sie gerichtete Aufforderung, für die Einhaltung der Schulpflicht durch den Kläger zu 3) Sorge zu tragen, lediglich auf einen Erfolg abzielt, nämlich auf die Einhaltung der aus § 34 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) folgenden Schulpflicht des Klägers zu 3). Dass das gegen beide Elternteile festgesetzte Zwangsgeld insgesamt 750,00 Euro beträgt und nicht gegen jeden Elternteil jeweils ein Zwangsgeld in dieser Höhe festgesetzt worden ist, folgt vor allem aus § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1SchulG, nach dem „sie", nämlich die Eltern, und nicht lediglich „ein Elternteil" oder auch nur „jeweils die Elternteile" dafür verantwortlich sind, dass das schulpflichtige Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Diese danach von den Eltern rechtlich nur gemeinschaftlich ausübbare und in diesem Sinne gesamthandsähnliche Pflicht ist nämlich Ausfluss des gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beiden Elternteilen gemeinschaftlich zustehenden Sorgerechts, das nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung entzogen oder beschränkt werden kann. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, a.a.O. Da hier keine abweichende familienrechtliche bzw. familiengerichtliche Regelung vorgetragen worden ist und zudem beide Elternteile Klage erhoben haben, die bezüglich eines Elternteils unzulässig wäre, wenn das Sorgerecht für den Kläger zu 3) auf den anderen Elternteil übertragen worden wäre, ist hier von einem gemeinsamen Sorgerecht der Kläger zu 1) und 2) für den Kläger zu 3) auszugehen. Ein Rechtsfehler ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht daraus, dass die Kläger zu 1) und 2) gar nicht als Gesamtschuldner hätten herangezogen werden dürfen. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.05.1997 - 23 CS 96. 2922 -, BayVBl. 1997, 570; ihm folgend VG Augsburg, Urteil vom 20.09.2001 - Au 8 K 01.343 -, juris (jeweils zu einer Änderung des Anschlusses einer Grundstücks-Entwässerungsanlage); so auch Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. (2006), vor §§ 6-18 VwVG Rdnr. 11, entschieden, dass, wenn sich der zu vollziehende Verwaltungsakt gegen mehrere Personen richtet, von denen nur eine die gebotene Handlung vornehmen muss, die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, gegen welchen der Adressaten sie Zwangsmittel anwenden will, weil anderenfalls unter Verstoß gegen die Grundsätze des Gesamtschuldverhältnisses eine Vollstreckung gegen mehrere Personen möglich wäre. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil es im Rahmen der Vollstreckung gerade keiner weiteren Konkretisierung in Form der Auswahl nur eines Schuldners bedarf, wie es, was hier aber nicht entschieden zu werden braucht, für ein den Grundverwaltungsakt betreffendes Gesamtschuldverhältnis vertreten wird. Denn das den Klägern mit Bescheiden vom 17.04.2007 und vom 20.11.2007, wenn auch im letzteren Bescheid unter der Überschrift „Zwangsgeldandrohung", aufgegebene Verhalten, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 3) seiner Schulpflicht nachkommt, betrifft keine gesamtschuldnerische, sondern aus den oben erläuterten Gründen eine gesamthandsähnliche Pflicht der Eltern aus § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG, die Ausfluss des in § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB geregelten und hier vorliegenden gemeinschaftlichen elterlichen Sorgerechts ist. Diese gemeinsame Verantwortlichkeit beider Elternteile wird auch nicht dadurch zu einer gesamtschuldnerischen und deshalb von lediglich einem Elternteil umzusetzenden Pflicht, dass sie letztlich auf nur einen Erfolg, nämlich auf die Einhaltung der Schulpflicht durch den Schüler - hier: den Kläger zu 3) - abzielt, deren Einhaltung auch dann gewährleistet ist, wenn sich lediglich ein Elternteil diesbezüglich durchsetzt. Denn es geht hier allein um die Pflicht der Eltern aus § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG, für deren Umsetzung aufgrund des elterlichen Sorgerechts - für die Dauer dessen Bestehens - unvertretbare, weil höchstpersönliche Handlungen erforderlich sind, vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, a.a.O., die von der Schulpflicht des Schülers, zu deren Erfüllung ebenfalls unvertretbare, weil höchstpersönliche Handlungen erforderlich sind, vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. (2006), § 11 VwVG Rdnr. 1, zu unterscheiden ist. So i.E. wohl auch Engelhardt/App a.a.O., vor §§ 6-18 VwVG Rdnr. 8 S. 58. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung dient der Durchsetzung eines auf die Vornahme einer Handlung gerichteten Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 5 SchulG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), gegen den ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist der Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007, soweit die Kläger zu 1) und 2) darin aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 3) am Unterricht und an den sonstigen - verbindlichen - Veranstaltungen der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung N.-----weg in L. regelmäßig teilnimmt. Zu dieser Schule besteht ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 13.11.2006 und seines Bescheids vom 20.11.2007 seit der Anfang des Jahrs 2006 erfolgten zwangsweisen Anmeldung des Klägers zu 3) durch den Beklagten ein Schulrechtsverhältnis im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Diese Maßnahme ist weder durch Widerspruch - der Widerspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2007 bezieht sich ausdrücklich (allein) auf die Feststellung der Schulpflichtverletzung im Schreiben des Beklagten vom 13.11.2006, das indes keinen verfügenden Teil enthält -, der nunmehr auch verspätet und deshalb unzulässig wäre, noch mit Klage angefochten und ist darüber hinaus als Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) und der §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) mangels aufschiebender Wirkung von Widerspruch und Klage ohnehin sofort vollziehbar. Der dieser - im (die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 22.08.2005 anordnenden) Schreiben des Beklagten vom 08.12.2005 angedrohten - Anmeldung zugrunde liegende Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005, mit dem der Kläger zu 3) einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zugewiesen wurde, ist nach Erlass des den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger zurückweisenden Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 27.10.2006 und mangels Klageerhebung, die nunmehr auch verspätet und deshalb unzulässig wäre, bestandskräftig. Das Verfahren 10 K 4278/06 betraf allein den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 22.08.2005, die indes nach Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit (mangels Einlegung einer Beschwerde unanfechtbarem) Beschluss der Kammer vom 22.12.2006 (10 K 4278/06) nicht erhoben worden ist. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der den Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW darstellende Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 bezüglich der an die Kläger zu 1) und 2) gerichteten Aufforderung, ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 1 SchulG nachzukommen, nicht durch Bescheid des Beklagten vom 20.11.2007 aufgehoben worden. Denn die darin ausgesprochene Aufhebung bezog sich allein auf die Zwangsgeldfestsetzung vom 21.05.2007 und die zuvor im Bescheid vom 17.04.2007 erfolgte Zwangsgeldandrohung, nicht aber auf den Teil des Bescheids des Beklagten vom 17.04.2007, der die Aufforderung an die Kläger zu 1) und 2) zur Gewährleistung der Einhaltung der Schulpflicht durch den Kläger zu 3) zum Inhalt hat. Der Bescheid vom 20.11.2007 hat den Bescheid vom 17.04.2007 nämlich schon ausweislich seines Wortlauts nur hinsichtlich der Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufgehoben, indem mit ihm verfügt wird, „ ... die Bescheide vom 17.04.2007 und 21.05.2007 mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz werden hiermit aufgehoben."(Hervorhebung durch die Kammer) Für eine weiter gehende Aufhebung bestand für den Beklagten aufgrund der ihm und den anwaltlich vertretenen Klägern zu 1) und 2) bekannten Verfahrenslage als den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren und deshalb für die Auslegung ebenfalls heranzuziehenden Umständen, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2000 - 10 B 306/00 -, a.a.O. ersichtlich auch kein Anlass. Vielmehr hatte zuvor die Kammer mit ihrem Beschluss vom 08.10.2007 (10 L 1113/07) allein die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 17.04.2007 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 21.05.2007 ausdrücklich als offensichtlich rechtswidrig bezeichnet und dazu ausgeführt, den Klägern sei durch erneute Zwangsgeldandrohung im Sinne des § 63 VwVG NRW Gelegenheit zu geben, ihren Pflichten aus § 41 SchulG nachzukommen, was im Übrigen auch die Bevollmächtigten der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 10.09.2007 ausdrücklich angemahnt hatten. Daran ändert entgegen der Meinung der Kläger nichts die (erst) am Ende des Aufhebungsteils gegebene Erläuterung des Beklagten, die Aufhebung der Bescheide vom 17.04.2007 und 21.05.2007 diene der Klarheit und der Übersichtlichkeit. Denn für die Beteiligten war ersichtlich, weshalb nur die Androhung des Zwangsgelds vom 17.04.2007 und dessen Festsetzung vom 21.05.2007 aufgehoben wurden, wie oben erläutert worden ist. Der demnach weiter existierende Aufforderungsteil des Bescheids des Beklagten vom 17.04.2007 ist im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollziehbar, weil für ihn mit Schreiben des Beklagten vom 15.08.2007 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden war. Diese Anordnung gilt nach wie vor. Insbesondere ist die aufschiebende Wirkung des - am 06.06.2007 zwar spät, aber mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht verspätet eingelegten - Widerspruchs der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 nicht durch Beschluss der Kammer vom 08.10.2007 (10 L 1113/07) wiederhergestellt worden, weil mit dessen Ziffer 2 auf den von den Klägern geänderten Antrag hin lediglich festgestellt wurde, dass ihr Widerspruch vom 06.06.2007 gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007, soweit dieser die Aufforderung enthält, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 3) die Förderschule regelmäßig besucht, aufschiebende Wirkung bis zum 08. (gemeint war der 18.) 08.2007 hatte, nämlich bis zum Zeitpunkt des Zugangs des die sofortige Vollziehung anordnenden Schreibens des Beklagten vom 15.08.2007 bei den Bevollmächtigten der Kläger. Selbst dann, wenn man von einer Aufhebung auch des Verpflichtungsteils des Bescheids vom 17.04.2007 ausginge, läge hier ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt vor. Denn mit Bescheid vom 20.11.2007 forderte der Beklagte die Kläger zu 1) und 2) - wenn auch unter der Überschrift „Zwangsgeldandrohung" - erneut auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 3) am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Förderschule, die auf der ersten Seite des Bescheids als die Förderschule N.-----weg konkretisiert worden war, regelmäßig teilnimmt. Mangels gegen diesen Bescheid gerichteter Klage, die nunmehr mangels Einhaltung der - bei wie hier fehlender Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden - Jahresfrist verspätet und deshalb unzulässig wäre, ist dieser Verwaltungsakt bestandskräftig und deshalb vollziehbar. Daran ändert erst recht nichts der von den Klägern mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2008 eingelegte Widerspruch, weil er aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch das Bürokratieabbaugesetz II ins Leere ging. Da im Falle der - gemäß der Auffassung der Kläger hier zu ihren Gunsten - unterstellten Aufhebung des Grundverwaltungsakts im Bescheid vom 17.04.2008 die an die Kläger zu 1) und 2) gerichtete Aufforderung im Bescheid des Beklagten vom 20.11.2007 gerade keinen wiederholenden Zweitbescheid darstellte, verhülfe auch die Argumentation der Kläger hinsichtlich einer Erstreckung des gegen den Grundverwaltungsakt im Bescheid vom 17.04.2007 gerichteten Widerspruchs vom 06.06.2007 auf den Grundverwaltungsakt im Bescheid des Beklagten vom 20.11.2007 gemäß Art. 4 Abs. 1 des Bürokratieabbaugesetzes II der Klage nicht zum Erfolg. Aber selbst wenn man diesen verfügenden Teil des Bescheids vom 20.11.2007 lediglich als wiederholenden Zweitbescheid ansähe, auf den sich der gegen die Grundverfügung im Bescheid vom 17.04.2007 bezogene Widerspruch der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2007, wie in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 24.03.2008 geltend gemacht, erstreckte, wäre die auf die Einhaltung der Schulpflicht bezogene Verfügung im Bescheid des Beklagten vom 20.11.2007 bereits deshalb im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollziehbar, weil der Beklagte (wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 AG VwGO NRW: allein) diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet hat, deren Wirkung schon mangels entsprechenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht aufgehoben worden ist. Gemäß § 63 VwVG NRW ist das Zwangsgeld den Klägern auch zuvor, nämlich ebenfalls mit Bescheid vom 20.11.2007 angedroht worden. Dieser Bescheid ist, wie bereits oben erläutert worden ist, mangels Klageerhebung bestandskräftig. Insbesondere erstreckt sich entgegen der Meinung der Kläger ihr unter anderem gegen die Zwangsgeldandrohung vom 17.04.2007 eingelegter Widerspruch vom 06.06.2007 nicht auf die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Beklagten vom 20.11.2007. Dieser enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, die wegen des zuvor in Kraft getretenen Bürokratieabbaugesetzes II korrekt nicht mehr auf die Möglichkeit eines Widerspruchs, sondern einer Klageerhebung hinweist, und stellt insbesondere einen eigenständigen Bescheid und nicht lediglich eine reine Wiederholung der vom Beklagten ebenfalls unter dem 20.11.2007 aufgehobenen Zwangsgeldandrohung vom 17.04.2007 dar. Vielmehr ist die Zwangsgeldandrohung vom 20.11.2007 ein völlig neuer Verwaltungsakt, weil der Beklagte seine ursprüngliche Zwangsgeldandrohung vom 17.04.2007 in seinem Bescheid vom 20.11.2007 aufgehoben hatte, und zwar aus dem einleuchtenden und naturgemäß beiden Beteiligten ersichtlichen Grund, dass die Kammer im von den Klägern angestrengten Verfahren zum Aktenteichen 10 L 1113/07 mit Beschluss vom 08.10.2007 ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Zwangsgeldandrohung vom 17.04.2007 offensichtlich rechtswidrig war. Daran ändert die möglicherweise missverständliche Erläuterung des Beklagten, die Aufhebung der Bescheide vom 17.04.2007 und 21.05.2007 diene der Klarheit und der Übersichtlichkeit, aus den oben dargestellten Gründen nichts. Deshalb greift auch der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten gegenüber gemachte Vorwurf der Umgehung des unter anderem bezüglich der ursprünglichen Zwangsgeldandrohung vom 17.04.2007 anhängigen Widerspruchsverfahrens nicht durch. Die Zwangsgeldandrohung vom 20.11.2007 ist, wie eingangs zur Zwangsgeldfestsetzung ausgeführt, auch weder nichtig noch nicht vollzugsfähig, sondern im Gegenteil rechtmäßig. Obwohl es wegen ihrer Bestandskraft nicht mehr darauf ankommt, merkt das Gericht an, dass auch die darin den Klägern eingeräumte Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung zur Erfüllung ihrer aus der Grundverfügung (vom 17.04.2007 bzw. vom 20.11.2007) folgenden Verpflichtung nicht gegen § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW verstößt, nach dem die Frist die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten darf, wenn der (zu vollstreckende) Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar ist. Denn die auf die Einhaltung der Schulpflicht zielende Verfügung des Beklagten vom 17.04.2007 existiert weiterhin und ist gemäß den obigen Ausführungen aufgrund der nicht beseitigten Wirkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15.08.2007 sofort vollziehbar. Das träfe im Übrigen auch auf die entsprechende Handlungsverfügung des Beklagten vom 20.11.2007 zu, die außerdem, wie oben dargelegt, bestandskräftig ist. Ferner waren die Kläger zu 1) und 2) im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG nicht nachgekommen, weil sie in beharrlicher Weise nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Kläger zu 3) seiner Schulpflicht aus §§ 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG nachkam. Vor diesem Hintergrund ist die Höhe des angedrohten Zwangsgelds unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Schließlich ist die Auswahl dieses Zwangsmittels ebenfalls rechtmäßig, weil angesichts der den Klägern zu 1) und 2) aufgegebenen Handlungen, die nach den obigen Ausführungen unvertretbar sind, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW nicht anwendbar und das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW nicht zweckmäßig gewesen wäre. An diesem Ergebnis ändern die Anordnung der probeweisen Beschulung des Klägers zu 3) an der Gemeinschaftshauptschule U.--------straße in L. durch die Verfügung der Bezirksregierung Köln als oberer Schulaufsichtsbehörde vom 19.09.2008 und die derzeit dort stattfindende Unterrichtung des Klägers zu 3) nichts, weil im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also im Zeitpunkt der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung vom 21.02.2008 selbst, maßgeblich ist. Zwar darf ein Zwangsgeld wegen dessen bloßen Charakters als Beugemittel, das einem Sanktions- oder Strafcharakter entgegensteht, vgl. Sadler a.a.O. § 9 VwVG Rdnr. 4, nicht mehr festgesetzt werden, wenn der Pflichtige der ihm mit dem Grundverwaltungsakt aufgegebenen Handlung bereits nachgekommen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2000 - 10 B 306/00 -, a.a.O. Zum Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung existierte aber noch nicht die genannte Verfügung der Bezirksregierung und waren weder die Kläger zu 1) und 2) ihrer Pflicht, für die Einhaltung der Schulpflicht durch den Kläger zu 3) nachzukommen, noch der Kläger zu 3) seiner Schulpflicht nachgekommen. Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW unterbleibt allerdings die Beitreibung eines (festgesetzten) Zwangsgelds, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt. Ob dies hier derzeit durch den Besuch der Gemeinschaftshauptschule U.--- -----straße in L. durch den Kläger zu 3) der Fall ist und ob mit seinem Besuch dieser Regelschule die Kläger zu 1) und 2) im Sinne einer vollstreckungsrechtlichen Erfüllung der ihnen aufgegebenen Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 3) regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen - verbindlichen - Veranstaltungen gerade der Förderschule N.-----weg in L. teilnimmt, nachgekommen sind, muss und kann hier nicht entschieden werden, weil die Beitreibung des Zwangsgelds, also die Durchführung der Zwangsvollstreckung, nicht Gegenstand der vorliegenden, allein auf die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 21.02.2008 gerichteten Klage ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO und § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.