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Beschluss

10 L 1240/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf generellen Notenschutz (Nichtbeachtung von Rechtschreibfehlern) bei der Bewertung schriftlicher Leistungen in der gymnasialen Oberstufe besteht nicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht. • Die Leistungsbewertung schulischer Arbeiten obliegt dem unterrichtenden Lehrer; die Schulaufsichtsbehörde hat keine Grundlage, diese Einzelfallbewertung zu beeinflussen. • Art.3 GG begründet kein originäres subjektives Leistungsrecht auf Befreiung von Prüfungsanforderungen; gesetzgeberische Regelungen sind erforderlich, um Ausgleichsregelungen für Legasthenie zu schaffen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf pauschalen Notenschutz bei Bewertung schriftlicher Leistungen • Ein Anspruch auf generellen Notenschutz (Nichtbeachtung von Rechtschreibfehlern) bei der Bewertung schriftlicher Leistungen in der gymnasialen Oberstufe besteht nicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht. • Die Leistungsbewertung schulischer Arbeiten obliegt dem unterrichtenden Lehrer; die Schulaufsichtsbehörde hat keine Grundlage, diese Einzelfallbewertung zu beeinflussen. • Art.3 GG begründet kein originäres subjektives Leistungsrecht auf Befreiung von Prüfungsanforderungen; gesetzgeberische Regelungen sind erforderlich, um Ausgleichsregelungen für Legasthenie zu schaffen. Der Schüler begehrte per einstweiliger Anordnung, die Schulbehörde zu verpflichten, ihm für den Besuch der Sekundarstufe II einen Notenschutz zu gewähren, wonach Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in schriftlichen Arbeiten nicht zu beachten seien. Die Antragsgegnerin wurde in Anspruch genommen, weil sie als zuständig angesehen wurde. Das Verfahren wurde teilweise erledigt erklärt; der verbleibende Antrag zielte auf eine Verpflichtung zur generellen Nichtberücksichtigung von Rechtschreibfehlern in Jahrgangsstufe 12 und 13. Der Schüler berief sich auf Legasthenie und auf Gleichbehandlungs- beziehungsweise Benachteiligungsverbote. Die Antragsgegnerin bestritt eine Zuständigkeit und die rechtliche Grundlage für einen solchen Notenschutz. Das Gericht prüfte Anordnungsanspruch und -grund nach §123 VwGO sowie einschlägige landesrechtliche Regelungen und verfassungsrechtliche Vorgaben. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen: Es müssen Anordnungsgrund (wesentliche Nachteile) und überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache vorliegen. • Passivlegitimation der Antragsgegnerin fehlt: Die Behörde ist nicht Träger der Einzelfallbewertung schulischer Leistungen und hat keine rechtliche Grundlage, die Leistungsbewertung eines Lehrers zu verändern. • Zuständigkeit und Bewertungsbefugnis: Die Bewertung schulischer Leistungen obliegt dem unterrichtenden Lehrer als höchstpersönliches Fachurteil auf Grundlage pädagogischer und fachlicher Kriterien. • Rechtsgrundlagen des Schulrechts: Nach §48 Abs.2 SchulG gehören Beherrschung der Schriftsprache und Rechtschreibung zu den zu bewertenden Kenntnissen. Die APO-GOSt ermöglicht die angemessene Berücksichtigung von Rechtschreibverstößen und eine mögliche Absenkung bei gehäuften Fehlern. • Differenzierungsmöglichkeiten: Der bisherige Runderlass zur LRS bezog sich nur auf Primarstufe und Sekundarstufe I; eine entsprachende Regelung für die gymnasiale Oberstufe besteht nicht. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Art.3 Abs.1 und Abs.3 GG schaffen kein originäres subjektives Anspruchsrecht auf Befreiung von Prüfungsanforderungen; Ausgleichsregelungen für Behinderte bedürfen gesetzlicher Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. • Schlussfolgerung: Mangels gesetzlicher Grundlage und wegen fehlender Passivlegitimation ist der begehrte generelle Notenschutz nicht durchsetzbar; daher kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde insgesamt abgewiesen; das Verfahren wurde insoweit eingestellt, wie die Beteiligten es für erledigt erklärt hatten. Es bestand kein Anspruch des Antragstellers auf einen generellen Notenschutz, weil die Leistungsbewertung Sache des unterrichtenden Lehrers ist und das nordrhein-westfälische Recht keine Befreiung von der Berücksichtigung von Rechtschreibfehlern in der gymnasialen Oberstufe vorsieht. Verfassungsrechtlich lässt sich aus Art.3 GG kein direkter Anspruch auf eine solche Befreiung ableiten; entsprechende Regelungen sind durch den Gesetzgeber zu schaffen. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig festgelegt; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro bestimmt.