Urteil
14 K 4475/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0923.14K4475.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 02.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.09.2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks X. Straße 00 in 00000 Königswinter bestehend aus dem Flurstück 000 der Flur 0 der Gemarkung C. . Entlang des klägerischen Grundstücks verläuft auf der selbständigen Parzelle 00 unterirdisch ein verrohrter namenloser Siefen. 3 Oberhalb des Grundstücks der Klägerin verläuft der Siefen über eine Strecke von etwa 90 m in einem offenen Graben. Zu Beginn des Grabens mündet ein Betonrohr (DN 300) in den Siefen, das bis Ende 1998 auch der Entwässerung des Basaltwerkes diente. Von der Einmündung des Betonrohres verläuft der Siefen oberirdisch bis zum Grundstück der Klägerin. Dort ist ein Schacht in der Größe eines Straßeneinlaufs angelegt, von dem an der Siefen mit Steinzeugrohren DN 200 verrohrt ist. Am Ende der Parzelle 00 unterquert er in einer Rohrleitung von mindestens DN 500 unterirdisch die X. Straße und verläuft in nordwestlicher Richtung verrohrt bis zur nordwestlichen Grenze der Gartenparzelle 00. Von dort fließt der Siefen unter der Bezeichnung E. in Offenlage über eine Länge von etwa 3 km, bis er bei der Ortslage I. in den I1. mündet. Das Endrohr der Verrohrung am Ende der Parzelle 00 hat einen Durchmesser von DN 500. 4 Anlässlich von Nachbarbeschwerden stellte der Beklagte im Juli 1998 fest, dass der Schacht vor dem Grundstück der Klägerin bei Starkregen das ankommende Wasser nicht aufnehmen konnte und es deshalb zu Überschwemmungen der Nachbar-Ackerparzelle 00 kam. Nach den Feststellungen des Beklagten erfolgte die größte Einspeisung von Wasser in den Siefen durch die Einleitung des Basaltwerkes. Daneben erfolgte noch eine illegale Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen eines Scheunenneubaus des Grundstücks Nr. 00. Nach den Feststellungen des Beklagten liegt der Siefen im Einzugsgebiet des Dollenbachs. Allerdings verläuft der Siefen nicht im Geländetiefpunkt. Dieser befindet sich inmitten der Ackerparzelle 00, wo nach Einschätzung des Beklagten die natürliche Lage eines Gewässers wäre. 5 Ende 1998 veranlasste der Beklagte, dass das Basaltwerk die Einleitung in den Siefen einstellt und dessen Entwässerung ab Anfang 1999 in den öffentlichen Kanal der Stadt Königswinter erfolgt. Darüber hinaus prüfte der Beklagte die Rechtmäßigkeit der Einleitung der Dachflächenentwässerung des Grundstücks Nr. 00. 6 Aufgrund von Nachbarbeschwerden stellte der Beklagte im Juni 2003 fest, dass es anlässlich eines Starkregenereignisses im Bereich des Grundstücks der Klägerin und des ihrer Nachbarn zu Überschwemmungen gekommen war. Ausweislich des Aktenvermerks vom 30.06.2003 führte der Beklagte die Überschwemmungen auf die Gewässerrohrung bzw." die unzureichende Wartung des Rechens am Einlauf der Verrohrung zurück. 7 Nachdem eine Einigung des Beklagten mit der Klägerin und deren Grundstücksnachbarn nicht zustande gekommen war, forderte der Beklagte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 02.07.2004 auf, die unterirdisch unter dem Flurstück 00 verlaufende Verrohrung innerhalb von 3 Wochen nach Bestandskraft der Verfügung auszugraben und das Gewässer so wiederherzustellen, dass ein offenes Gewässerprofil entsteht. Die Offenlegung habe bis zur Mitte des Gewässers und in Absprache mit dem technischen Sachbearbeiter Herrn Kuhn zu erfolgen. Für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung nicht oder nicht vollständig innerhalb der genannten Frist Folge leiste, drohte der Beklagte ihr das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin als Anliegerin der Gewässerparzelle 00 verpflichtet sei, die ohne behördliche Genehmigung errichtete Verrohrung des Gewässers zu entfernen. 8 Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 16.07.2004 wies die Bezirksregierung Köln (BZR) mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 zurück. Sie ergänzte die Verfügung zudem dahingehend, dass die Verrohrung in Absprache mit den Nachbarn der Klägerin, den Eigentümern des Flurstücks 000, auszugraben sei. Die Klägerin hat am 12.10.2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass bereits zweifelhaft sei, ob es sich bei dem Siefen überhaupt um ein Gewässer handele. Es lasse sich nicht eindeutig feststellen, wie sich der Siefen überhaupt speise. Er habe bis Ende 1998 der Entwässerung des Basaltwerkes gedient. Seit 1999 sei er funktionslos geworden. Zudem ergebe sich aus dem Vermerk des Beklagten zum Ortstermin vom 17.11.1998, dass der offene Graben nicht in einer natürlichen Geländemulde verlaufe. Die Behauptung der Nachbarn, dass die Gewässerverrohrung ursächlich für die Überschwemmung ihres Grundstücks gewesen sei, treffe nicht zu. Ursache für die Überschwemmung sei vielmehr eine mangelhafte Dachentwässerung der Nachbarn gewesen. Dass die Überschwemmung auf die Gewässerverrohrung zurückzuführen sei, sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Nachbarn auf ihrem Grundstück eine umfangreiche Aufschüttung angelegt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zur Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes nur die Offenlage eines kleinen Teilstücks entlang ihres Grundstücks verlange. Der Siefen verlaufe in nordwestlicher Richtung der X. Straße weiterhin verrohrt, ohne dass der Beklagte gegen die Eigentümer der betreffenden Grundstücke vorgegangen sei. Im Übrigen sei sie - die Klägerin - für die Verrohrung nicht verantwortlich, weil sie schon lange vor dem Erwerb des Grundstücks bestanden habe. Der Vorfluter sei seit ca. 60 Jahren verrohrt. Ihr Ehemann habe lediglich kleine Teilstücke zu Beginn und am Ende der Verrohrung angebracht. Der vom Beklagten geltend gemachte Beseitigungsanspruch sei deshalb verjährt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 02.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 15.09.2006 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Seiner Auffassung nach war er auf der Grundlage von § 14 OBG NRW zur Anordnung der Offenlage des Siefens berechtigt. Die Gewässereigenschaft des Siefens sei unzweifelhaft gegeben, weil er nicht nur vorübergehend mit Wasser bedeckt ist. Die Klägerin habe gegen wasserrechtliche Bestimmungen verstoßen, weil die Verrohrung ohne die nach § 99 Abs. 1 LWG NRW erforderliche Genehmigung errichtet worden sei. Darüber hinaus sei auch ein Verstoß gegen § 31 WHG gegeben. Von der Verrohrung gingen störende Einwirkungen auf das Gewässer und das Landschaftsbild aus. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit könne auch darin erblickt werden, dass die Verrohrung in ihrem gegenwärtigen Ausmaß einen schadlosen Wasserabfluss nicht gewährleiste. Der Rechen vor dem Einlauf der Verrohrung werde regelmäßig durch kleine Äste und Grünschnitt zu 50 % zugesetzt. Die Verrohrung sei zumindest mitursächlich für die Überschwemmung des Nachbargrundstücks der Klägerin gewesen. 14 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll über die Ortsbesichtigung am 04.09.2008. 15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87 a Abs. 2, und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter. 18 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 02.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Für die mit der Ordnungsverfügung angeordnete Offenlegung des verrohrten Siefens sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 OBG NRW zwar gegeben. Die Anordnung erweist sich aber als ermessensfehlerhaft, weil die alleinige Anordnung der Offenlage des Gewässers auf der Parzelle 00 kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist. 20 Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung, mit der der Klägerin aufgegeben wird, die unterirdisch unter dem Flurstück 00 verlaufende Verrohrung auszugraben und das Gewässer so wiederherzustellen, dass ein offenes Gewässerprofil entsteht, ist § 14 OBG NRW, der über § 12 OBG NRW, § 138 LWG NRW Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte innerhalb seines Aufgabenbereichs als untere Wasserbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. 21 Eine Gefahr ist in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Zustand oder ein Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Geschehensablauf zum Eintritt eines Schadens für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen würde. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt u.a. in Verstößen gegen die objektive Rechtsordnung vor, zu der auch die Bestimmungen des öffentlichen Wasserrechts gehören. 22 Die Klägerin verstößt gegen Bestimmungen des Wasserrechts. Die Verrohrung des Siefens unterhalb der Parzelle 00, deren Eigentümerin die Klägerin gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bis zur Gewässermitte ist, unterliegt als Anlage in und an Gewässern der Genehmigungspflicht gem. § 99 Abs. 1 LWG NRW und ist in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Versagung der Genehmigung (vgl. § 99 Abs. 2 LWG NRW), weil die Verrohrung keinen schadlosen Gewässerabfluss gewährleistet. 23 Bei der in Rede stehenden Verrohrung handelt es um eine Anlage in und an Gewässern i.S.v. § 99 Abs. 1 LWG NRW. Der Siefen ist ein oberirdisches Gewässer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Als oberirdisches Gewässer bezeichnet diese Vorschrift das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Gewässer in diesem Sinne sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind. Zu ihnen gehört nicht das Wasser in geschlossenen Leitungen und anderen Behältnissen (vgl. § 3 Abs.1 Satz 2 LWG NRW), 24 Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 1 Rn. 4. 25 Der in Rede stehende Siefen ist in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. Er wird - wie der Ortstermin am 04.09.2008 ergeben hat - durch Niederschlags- und Oberflächenwasser sowie durch eine in seinem Einzugsgebiet vorhandene diffuse Quellenlage gespeist. Über das oberhalb des Grundstücks der Klägerin gelegene Betonrohr DN 300 werden ihm zudem nicht nur vorübergehend Wassermengen zugeleitet, die entweder aus diffusen Quellbereichen oder Grundstücksdränageleitungen stammen. Die Gewässereigenschaft des Siefens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er ab dem Grundstück der Klägerin bis zur nordwestlichen Grenze der Parzelle 00 unterirdisch verrohrt ist. Die erforderliche Verbindung zum natürlichen Wasserkreislauf ist durch die Verrohrung nicht entfallen. Ab der nordwestlichen Grenze der Parzelle 00 fließt der Siefen unter der Bezeichnung E. über eine Strecke von ca. 3 km in einem offenen Graben, bis er bei der Ortslage I. in den I1. mündet. 26 Die Verrohrung unterliegt der Genehmigungspflicht des § 99 Abs. 1 LWG NRW. Sie ist eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Anlagen in und an Gewässern sind solche Vorrichtungen, die sich in, über oder unter oberirdischen Gewässern befinden und nicht der Gewässerbenutzung, dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers dienen. Es handelt sich bei ihnen um solche Anlagen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Der Begriff der Anlage in oder an Gewässern" ist weit zu fassen. Auch eine Verrohrung eines Gewässers, mit der - wie hier - ein Grundstück ausschließlich zur Verbesserung dessen Nutzbarkeit unterquert wird, unterfällt dem Anlagenbegriff, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373, 374; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Aufl. 1996, § 99 Anm. 1. 28 Die Verrohrung wurde ohne die nach § 99 Abs. 1 LWG erforderliche Genehmigung errichtet und ist auch nach § 99 Abs. 2 LWG NRW materiell nicht genehmigungsfähig. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert ihre Versagung, weil die Verrohrung keinen schadlosen Wasserabfluss gewährleistet. Sie entspricht mit einem Durchmesser DN 200 nicht den Anforderungen, die die Regeln der Technik an Durchleitungsbauwerke stellen, die - wie hier - im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Abfluss von Gewässern stehen. Gem. DIN 19661, Wasserbauwerke, Ziff. 4.2.3.1. ist bei einer Gewässerverrohrung ein Mindestdurchmesser von DN 400 vorgeschrieben. Auch die vor Juli 1998 geltende DIN 19661 sah einen größeren Mindestdurchmesser von DN 300 vor. Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Vorgehen gegen die Klägerin vor, so erweist sich die Ordnungsverfügung aber als ermessensfehlerhaft. Die alleinige Anordnung der Offenlage des Gewässers auf der Parzelle 28 ist nicht geeignet, einen schadlosen Wasserabfluss zu gewährleisten. Vielmehr hätte es zusätzlich der Festlegung bedurft, in welcher konkreten Ausführung und Dimensionierung der nach der Offenlage erforderliche Einlauf vor der X. Straße errichtet werden soll, damit ein schadloser Wasserabfluss aus dem geöffneten Gewässer in die fortbestehende Verrohrung unter der X. Straße gesichert ist. Nach den vom Gericht angeforderten Berechnungen des Beklagten kann die im Einzugsgebiet anfallende Wassermenge rein rechnerisch durchaus durch die streitige Verrohrung DN 200 abgeführt werden. Die Leistungsfähigkeit der Verrohrung ist aber nach den Feststellungen des Beklagten deshalb stark eingeschränkt, weil es bei Starkregen zu erheblichen Verklausungen am jetzt bestehenden Einlauf der Verrohrung kommt. Vor diesem Hintergrund hätten in der Ordnungsverfügung konkrete Festlegungen getroffen werden müssen, in welcher Ausführung der Einlauf im Bereich der X. Straße herzustellen ist, damit sich die vom Beklagten beschriebenen Verklausungen nicht auch am neu zu errichtenden Einlaufschacht einstellen. Bei der Entscheidung darüber, wem gegenüber die Errichtung des neuen Einlauf anzuordnen ist, wird der Beklagten zu berücksichtigen haben, dass der Bau eines einen schadlosen Wasserabfluss gewährleistenden Einlaufs dadurch veranlasst ist, dass der Siefen ab der X. Straße weiterhin verrohrt verläuft und dass die fortbestehende Verrohrung ab der X. Straße bis zur Parzelle 10 nicht der Klägerin zuzurechnen ist. 29 War somit die Anordnung der Offenlegung des Siefens rechtswidrig, so kann auch die darauf bezogene Androhung der Ersatzvornahme keinen Bestand haben. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.