Urteil
23 K 4340/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0917.23K4340.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger betreibt in der Innenstadt von Bergisch Gladbach die Spielhalle N. I. . Er stellt dort Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf. Durch Vergnügungssteuerbescheid vom 9. Januar 2003 setzte der Beklagte gegen den Kläger gestützt auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach vom 13. Dezember 2002 eine Vergnügungssteuer für das Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 27.744,00 Euro fest. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Aufstellung von zehn Apparaten mit Gewinnmöglichkeit für zwölf Monate bei einem Steuersatz von 206,00 Euro je Gerät (24.720,00 Euro) sowie aus der Aufstellung von sechs Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit für den gleichen Zeitraum bei einem Steuersatz von 42,00 Euro je Gerät (3.024,00 Euro). Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser die erdrosselnde Wirkung der Besteuerung geltend machte, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2003 als unbegründet zurück. Der Kläger erhob fristgerecht Klage (Az: 23 K 4244/03), mit der er die Aufhebung beider Bescheide begehrte. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April 2005 -10 C 5/04 - den sogenannten Stückzahlmaßstab für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur noch unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt hatte, beschloss der Rat der Stadt Bergisch Gladbach in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2006 eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 13. Dezember 2002. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ersetzte er den bisher verwendeten Stückzahlmaßstab durch den - näher definierten - Maßstab des Einspielergebnisses. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Satzung beträgt die Steuer je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 13 v. H. des Einspielergebnisses, höchstens 206,00 Euro. Die Änderungssatzung trat rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Der Kläger nahm darauf hin seine Klage, soweit sie die Festsetzung einer Vergnügungssteuer für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit betraf, zurück. Im Übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Kammer stellte das Verfahren durch Beschluss vom 25. April 2007 unter Verteilung der Kostenlast ein. Unter dem 27. März 2007 übersandte der Kläger dem Beklagten die angeforderten Einspielergebnisse für von ihm in den Jahren 2003 bis 2005 aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Durch Vergnügungssteueränderungsbescheid für das Jahr 2003 vom 16. April 2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger auf der Grundlage der gemeldeten Einspielergebnisse einen Vergnügungssteuergesamtbetrag für das Jahr 2003 in Höhe von 25.499,29 Euro fest. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 22.475,29 Euro für Apparate mit Gewinnmöglichkeit zuzüglich des (unverändert gebliebenen) Betrages von 3.024,00 Euro für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit. Der Beklagte führte zur Begründung weiterhin aus, im Rahmen eines Vergleichs der aktuellen Steuerfestsetzung mit der bislang festgesetzten Vergnügungssteuer errechne sich für das Jahr 2003 zugunsten des Klägers eine Differenz von 2244,71 Euro. In Höhe dieses Betrages werde der ursprüngliche Vergnügungssteuerbescheid vom 9. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2003, soweit er die Steuerfestsetzung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betreffe, nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW in Verbindung mit § 124 Abs. 2 AO teilweise aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist, Widerspruch ein und führte aus, die rückwirkende Erstreckung der neu erlassenen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach sei rechtswidrig, sie verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der Rückwirkung. Ergänzend machte er geltend, die Satzung sei auch deshalb nichtig, weil es sich erkennbar nicht um eine Aufwandsteuer handele, deren Erhebung allein in die Kompetenz einer Kommune falle. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die geänderte Vergnügungssteuersatzung den Voraussetzungen von Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz entspreche. Auch habe die Satzung rückwirkend geändert werden dürfen. Ein überwiegendes Vertrauen des Klägers, dass eine ungültige Norm beibehalten werde, sei nicht schutzwürdig. Der Kläger hat am 22. Oktober 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 22.475,29 Euro im Jahr 2003 sei rechtswidrig. Sie beruhe nämlich auf einer nichtigen Vergnügungssteuersatzung. Der Beklagte erhebe schon keine Aufwandsteuer. Die Spielgeräteaufsteller würden durch gewerberechtliche Bestimmungen reglementiert. Die Spielverordnung schreibe exakt vor, welchen Einsatz der potentielle Spieler pro Gerät betreiben, wie viel er in welcher Zeit verlieren oder gewinnen könne und was dem Aufsteller letztlich verbleibe. Diesem bleibe damit kein Raum mehr für eine kalkulatorische Weitergabe der erheblichen Vergnügungssteuerbelastung. Darüber hinaus sei die steuerliche Bemessungsgrundlage in § 8 der geänderten Vergnügungssteuersatzung nicht hinreichend bestimmt, die Definition der Bruttokasse" berücksichtige die Funktion der Geldspielgeräte nicht angemessen. Weiterhin müsse er - der Kläger - nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz steuerrechtlich gleich behandelt werden mit einem Spielbankbetreiber. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen des Spielbankgesetzes müssten Spielbankbetreiber zwar eine Spielbankabgabe entrichten, seien aber von der Entrichtung von Vergnügungssteuern befreit. Diese Ungleichbehandlung sei entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gelte unabhängig davon, ob im betreffenden Gemeindegebiet überhaupt eine Spielbank betrieben werde. Er rege insofern auch eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof an zur Klärung der Frage, ob die von diesem in den Rechtssachen C - 283/95, C - 453/02 und C - 462/02 mit Urteilen vom 4. Juni 1998 und 17. Februar 2005 vorgenommene Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/288/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (Sechste Umsatzsteuerrichtlinie) bedeute, dass auch Spielbankbetreiber und Spielhallenbetreiber hinsichtlich des Glücksspiels mit Geldeinsatz steuerrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln seien, es sich insbesondere bei dem Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit, die in einer Spielbank und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt seien, um steuerrechtlich gleiche Sachverhalte handele. Ferner sei der im vorliegenden Fall erhobene Steuersatz in der Satzung willkürlich festgelegt worden und daher mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar. Für ihn sei nicht ersichtlich, wie dieser Steuersatz ermittelt worden sei. Die Satzung sei aber auch deshalb nichtig, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. Steuersatzungen dürften grundsätzlich nur Tatbestände erfassen, die erst nach ihrem In-Kraft-Treten stattfinden oder sich vollenden würden. Sie dürften sich also in der Regel nicht auf abgeschlossene Tatbestände beziehen, die in der Vergangenheit lägen. Letzteres sei hier aber gerade der Fall. Die geänderte Vergnügungssteuersatzung sei letztlich auch deshalb unwirksam, weil sie der Rechtsordnung widerspreche. Die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz an Geldspielgeräten sei umfassend durch die Gewerbeordnung, durch die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Spielverordnung sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung sowohl bundes - als auch landeseinheitlich geregelt worden. Diese Normen seien gerade deshalb geschaffen worden, um durch detaillierte Vorgaben der Spielsucht zu begegnen. Daneben bleibe unter keinem ersichtlichen Gesichtspunkt mehr Raum für eine Vergnügungssteuererhebung durch kommunale Satzung. Der Kläger beantragt, den Vergnügungssteueränderungsbescheid des Beklagten für das Jahr 2003 vom 16. April 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 insoweit aufzuheben, als darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 22.475,29 Euro festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht er geltend, für eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof bestehe keine Veranlassung. Die Richtlinie 77/388/EWG des Rates sei in der Zwischenzeit durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt worden. Insoweit gehe das Vorbringen des Klägers schon inhaltlich ins Leere. Im Übrigen liege die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung hier auch nicht vor. Es gebe im Stadtgebiet von Bergisch Gladbach keine öffentliche Spielbank. Zum anderen würden aber auch unterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gebieten würden. Ergänzend verweist der Beklagte auf eine von ihm im September 2008 durchgeführte Erhebung zum Bestand der Spielhallen und der aufgestellten Geldspielgeräte in seinem Stadtgebiet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 23 K 4244/03, 23 L 1107/07 und 20 L 943/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Vergnügungssteueränderungsbescheid des Beklagten für das Jahr 2003 vom 16. April 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 sind, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 22.475,29 Euro gegen den Kläger festgesetzt worden ist, rechtmäßig und verletzen ihn deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Steuerfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Nr. 5 a, 3, 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12 der Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt Bergisch Gladbach vom 13. Dezember 2002 in der Fassung, die diese rückwirkend zum 1. Januar 2003 durch Artikel 1 und Artikel 3 Satz 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach vom 21. Dezember 2006 erhalten hat. Nach § 1 Nr. 5 a VStS unterliegt im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach das Halten von Spielapparaten in Spielhallen der Besteuerung. Steuerschuldner ist gemäß § 3 VStS in diesem Fall der Aufsteller der Apparate. Nach § 8 Abs. 1 VStS bemisst sich die Steuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Negative Einspielergebnisse im Kalendermonat werden nicht berücksichtigt. Die Steuer beträgt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStS je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 13 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 206,00 Euro. Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle des § 8 mit der Aufstellung des Apparats an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten (§ 12 VStS). Die Satzungsbestimmungen sind entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtswirksam. Sie entsprechen den Vorgaben der §§ 1 bis 3 KAG NRW und sind auch mit höherrangigen Bestimmungen des Europarechts und des Bundesrechts vereinbar. 1. Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse) verstößt zunächst nicht gegen die vorrangigen europarechtlichen Vorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1; zuvor 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern 77/388/EWG ), weil sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, so ausführlich zuletzt BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, BFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 58/06 - (juris) noch zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG jeweils unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 - Slg. 2006 I - 09373; ebenso OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -. Dies ergibt sich eindeutig aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -Slg. 2006 I - 09373 Rz. 24 ff.; ferner Urteil vom 9. März 2000 - Rechtssache C - 437/97 -, Slg. 2000, Seite I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., zur Auslegung von Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Bestimmung ist zum Januar 2007 von der nahezu wortgleichen Regelung des Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG abgelöst worden. Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat den Mitgliedsstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben nur belassen, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die... den Charakter von Umsatzsteuern haben", und sollte verhindern, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedsstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen. Solche steuerlichen Maßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auch wenn sie nicht in allen Punkten mit dieser übereinstimmen. Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgestellt hat, vgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22; Urteil vom 3. Oktober 2006 Rz. 28, die folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegen- ständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe eines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist, vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 23. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die hier vom Beklagten vorgenommene Besteuerung nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. Dies folgt schon daraus, dass die Besteuerung von Veranstaltungen nach § 1 Nr. 5 a VStS keine allgemeine Steuer ist. Sie wird nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben, sondern erfasst nur die Aufstellung von bestimmten Spielapparaten im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach. Die Steuer wird weiter nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Auch bezieht sich die Besteuerung nicht auf den Mehrwert von Gegenständen und Dienstleistungen. Diese Besteuerung durch den Beklagten ist ersichtlich nicht geeignet, dass Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen. Mit Blick auf diesen klaren rechtlichen Befund ist für eine vom Kläger angeregten Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV kein Raum. Eine solche Vorlage ist nicht im Sinne von Art. 234 Abs. 2 EGV erforderlich. Denn die erkennende Kammer hat weder Zweifel an der Auslegung noch an der Gültigkeit vorrangiger Bestimmungen des EG-Rechts. 2. Die zitierten Satzungsbestimmungen verstoßen auch nicht gegen höherrangige Normen des Verfassungsrechts. a) Zunächst liegt keine Verletzung von Artikel 105 Abs. 2 a GG vor. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit nicht bundesgesetzlich geregelte Steuern gleichartig sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser ausschließlichen Landeszuständigkeit dadurch Gebrauch gemacht, dass es durch sein Kommunalabgabengesetz die Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieser Steuer ermächtigt hat. Die von der Stadt Bergisch Gladbach normierte Vergnügungssteuer hält diesen verfassungsrechtlichen Rahmen ein. Es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu den kennzeichnenden Merkmalen einer Aufwandsteuer gehört es insbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit der Steuer bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein rein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u. a., NVwZ 1997, 573, 574; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 -, 1 BvR 905/00 -, GewArch. 2004, 238, 241 jeweils m.w.N; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 45/07 - (juris). Die hier streitige Besteuerung ist danach eindeutig als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sich an Spielapparaten vergnügenden Personen in den in § 1 Nr. 5 VStS genannten Einrichtungen im Stadtgebiet von Bergisch Gladbach belastet werden. Diese Steuer ist weiterhin vom Satzungsgeber konzeptionell auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt. Die Apparateaufsteller haben im vorliegenden Fall die Möglichkeit, die anfallende Vergnügungssteuer an die Kunden ihrer Spielhallen weiterzugeben, indem sie ihre Preisgestaltung entsprechend anpassen. Die im Erhebungszeitraum in § 13 SpielV in der bis Ende 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2005 (BGBl. I 1985, 2245, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2003, BGBl. I 2003, 547) enthaltenen Anforderungen an Geldspielgeräte stehen der erforderlichen Abwälzbarbarkeit der Steuer auf die Spieler ebenso wenig entgegen wie die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Neuregelung des § 13 SpielV in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2005, 3495), BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007, a.a.O. Die vom Satzungsgeber in § 8 Abs. 1 gewählte Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit entspricht ebenfalls den Anforderungen von Art. 105 Abs. 2 a GG. Eine örtliche Aufwandsteuer verlangt einen zumindest lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Dieser Vergnügungsaufwand wird durch einen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte anknüpfenden Steuermaßstab ungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen pauschalen Steuermaßstab, BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10.C 5.04 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 68. Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat sich in Ausübung des ihm eröffneten Spielraums hier für die Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses" entschieden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VStS). Dieses Einspielergebnis" hat er dann weiter konkretisiert. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Kasse (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VStS). Diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld (§ 8 Abs. 1 Satz 3 VStS). Weiter hat der Satzungsgeber bestimmt, dass negative Einspielergebnisse im Kalendermonat nicht berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 VStS). Der Satzungsgeber hat damit einen sachgerechten weil realitätsbezogenen Steuermaßstab gewählt. Das so bestimmte Einspielergebnis ist entgegen der Auffassung des Klägers auch rechtlich hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 1 VStS stellt mit der notwendigen Eindeutigkeit sicher, dass nur der vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleistete Spielaufwand besteuert wird. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass nach der hier zu beurteilenden Satzung die Umsatzsteuer nicht von der Brutto-Kasse abgezogen wird. Aus höherrangigem Recht ergibt sich nicht, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. Auch nach dem zum 31. Dezember 2002 ausgelaufenen Vergnügungssteuergesetz des Landes NRW wurde die Vergnügungssteuer auf der Grundlage des Bruttoprinzips nach den Roheinnahmen bemessen. Außerdem ist der Steuergegen- stand bei einer Aufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer als bei der Mehrwertsteuer. Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007, 14 A 608/05 - ZKF 2007, 114; Urteil vom 5. Juni 2007, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2007 - 5 TG 332/07 - (juris). Die erhobene Steuer verstößt auch nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Artikels 105 Abs. 2 a GG. Dieses Verbot erfasst nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer, vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; ferner etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - (juris). Eben eine derartige Vergnügungssteuer ist hier Gegenstand des Streits zwischen den Beteiligten. b) Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers zunächst, soweit es den festgesetzten Steuersatz betrifft. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStS beträgt die Steuer je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 13 v. H. des Einspielergebnisses, höchstens 206,00 Euro. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts darf der Satzungsgeber den Steuersatz der Vergnügungssteuer nicht willkürlich festlegen, um zu einem angemessenen Steuersatz zu finden, vielmehr hat er insoweit ausreichend verlässliche Tatsachenermittlungen anzustellen, vgl. Urteil der Kammer vom 05. März 2007 - 23 K 1704/03 - (juris); im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteile vom 7. April 2006 - 25 K 1327/05 und vom 15. Mai 2006 - 25 K 1074/06 -; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - . Diesen Anforderungen hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach bei seiner Beschlussfassung über die Änderung von § 8 VStS am 14. Dezember 2006 genügt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Beschlussvorlage für diese Ratssitzung hat der Rat durch die Verwaltung die maßgeblichen Daten erheben lassen. Ihm lag die Zahl der Spielapparate im Stadtgebiet und die Höhe der Einspielergebnisse der Geldspielgeräte, soweit diese von den Betreibern auf Anfrage mitgeteilt worden sind, vor. In seine Abwägung einbezogen hat der Rat weiterhin andere öffentliche Erhebungen über Kasseninhalte von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Der Satzungsgeber hat dann weiter erwogen, welche Einnahmen er im Jahr erzielen würde, wenn der (alte) Stückzahlmaßstab für Gewinnspielgeräte weiterhin gelten würde (61.692,00 Euro für in Gaststätten aufgestellte Geldspielgeräte und 289.224,00 Euro für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte, insgesamt: 350.916,00 Euro). Weiterhin hat der Rat erwogen, rein rechnerisch müsse - wenn man auf der Grundlage der Rückmeldungen der Apparateaufsteller von durchschnittlichen Einspielergebnissen in Gaststätten von 410,00 Euro und in Spielhallen von 1.013,00 Euro ausgehe - der Steuersatz auf 13% in Gaststätten und auf 20% in Spielhallen festgesetzt werden, wenn man die Steuereinnahmen in der bisherigen Höhe erhalten wolle. Mit Blick darauf, dass die Zahl der Gewinnspielgeräte in Bergisch Gladbach seit 2004 um 17% gesunken ist und um die Apparateaufsteller zu entlasten, hat der Satzungsgeber sich dann für die jetzt geltenden Steuersätze entschieden. Dabei hat er gleichzeitig die Auswirkungen dieser Entscheidung für den städtischen Haushalt in den Blick genommen und im Einzelnen errechnet, dass ein Steuersatz von 13% für in Spielhallen aufgestellte Gewinnspielgeräte jährliche Wenigereinnahmen in Höhe von 104.331,24 Euro und ein Steuersatz von 11% für in Gaststätten aufgestellte Gewinnspielgeräte jährliche Wenigereinnahmen in Höhe von 9.195,60 Euro bedeuten. Diese Vorgehensweise des Rates der Stadt Bergisch Gladbach ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Der Rat hat die widerstreitenden Interessen auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage sachgerecht gegeneinander abgewogen. Von einem Verstoß gegen das Verbot, Steuersätze willkürlich festzusetzen, kann nach allem nicht die Rede sein. Ein Verstoß der Satzungsbestimmungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Klägers, wonach die unterschiedliche Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in gewerblich betriebenen Spielhallen und staatlich konzessionierten Spielbanken mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Der Kläger will damit wohl auf § 18 SpielbkG NRW abheben. Danach sind die Spielbankunternehmen durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen, sie müssen damit keine Vergnügungssteuer abführen. Mit dieser Argumentation kann der Kläger im vorliegenden Fall allerdings nicht durchdringen. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird vom Satzungsgeber insoweit nicht verletzt. Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat bei seiner Beschlussfassung schon keine Ungleichbehandlung der Gruppe der Automatenaufsteller im Verhältnis zu den vom Kläger angeführten staatlichen Spielbanken vorgenommen. Auf dem Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach werden nämlich keine öffentlichen Spielbanken betrieben. Für das Gebiet anderer Kommunen im Landes- oder Bundesgebiet, auf die der Kläger mit seinem umfangreichen Vorbringen abstellt, hat der Rat keine Satzungsgewalt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 2 GO NRW). Im Übrigen läge auch dann, wenn die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach die vom Kläger gerügte Differenzierung vorsehen würde, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine Gemeinde verstößt nämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wenn sie nach ihrer Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht hingegen für solche Spielgeräte, die in Spielbanken aufgestellt sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten, dazu im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 14/07 -, NVwZ 2008, 89, 90. c) Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der festgesetzte Steuersatz von 13 % des Einspielergebnisses (höchstens 206,00 Euro) für den Kläger erdrosselnde Wirkung hat. Eine Vergnügungssteuer greift erst dann in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) ein, wenn die Steuer dazu führt, dass die betroffenen Steuerschuldner in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf (hier als Aufsteller von Spielapparaten im Sinne von § 1 Nr. 5 a VStS) zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Die Gemeinde bewegt sich nur dann außerhalb der ihr für die Erhebung der Vergnügungssteuer gesetzten Grenzen, wenn im Regelfall, das heißt in Ansehung aller Steuerpflichtigen, eine Abwälzung der Steuer auf die sich vergnügenden Personen nicht durchführbar ist, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32; Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Buchholz 401.68 Vergnügungs- steuer Nr. 38; ferner u.a. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007, a.a.O. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht erkennbar. Im Gegenteil sprechen die Angaben des Beklagten in seinem - auch in der mündlichen Verhandlung erörterten - Schreiben vom 15. September 2008 gegen eine Erdrosselungswirkung der erhobenen Vergnügungssteuer. Die Zahl der Spielhallen in Bergisch Gladbach hat sich danach seit 2004 nur unwesentlich verändert (von 15 auf 13) und ist in der Zeit seit Anfang 2006 bis heute unverändert geblieben. Der gleiche Befund trifft auf den Bestand an Geldspielgeräten zu. Deren Zahl ist im gleichen Zeitraum (Januar 2004 bis September 2008) von 138 auf 135 gesunken und damit nahezu stabil geblieben. Diese Fakten lassen insgesamt nur den Schluss zu, dass die Berufsfreiheit der Automatenaufsteller in Bergisch Gladbach durch die streitige Vergnügungssteuersatzung nicht verletzt wird. d) Die vom Satzungsgeber vorgenommene rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 3 Satz 1 der Änderungssatzung) verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Es handelt sich um einen Fall der grundgesetzlich grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44,48/92, BVerfGE 95, 64, 86. So liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer vorliegenden Satzungsvorgangs die rückwirkende Satzungsänderung zum 1. Januar 2003 beschlossen, um den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aber auch des erkennenden Gerichts (vgl. das Verfahren 20 L 943/05) geäußerten Bedenken gegen den zuvor gewählten pauschalen Stückzahlmaßstab Rechnung zu tragen und einen rechtswirksamen Besteuerungsmaßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte auch für noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Steuerfälle zu erhalten. Die rückwirkende Satzungsänderung regelt damit mit ihrem Inkrafttreten noch nicht beendete Sachverhalte und Rechtsbeziehungen anders. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang einzuräumen ist, ständige Rechtsprechung vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09. März 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, 250, 268. Dafür ist hier in der Person des Klägers nichts ersichtlich. Der Satzungsgeber erhebt keine neue Steuer, er ändert allein den bisherigen Steuermaßstab. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers, wegen der Fehlerhaftigkeit des alten Besteuerungsmaßstabes von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig, weil er seit dem Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach vom 13. Dezember 2002 als Aufsteller von Geldspielgeräten mit einer Besteuerung durch den Beklagten rechnen musste. Der Kläger erfährt im Übrigen keine Verschlechterung seiner Rechtsstellung. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStS normiert vielmehr ein Verböserungsverbot, die Steuerfestsetzung erfolgt höchstens in der Höhe des alten Stückzahlmaßstabes, d.h. in Höhe von 206,00 Euro. e) Das Gericht kann schließlich auch nicht erkennen, dass die geänderte Vergnügungssteuersatzung der Rechtsordnung widerspricht und deshalb unwirksam ist. Die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz an Geldspielgeräten ist entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs durch den Gesetzgeber in Gestalt gewerberechtlicher oder baurechtlicher Bestimmungen abschließend geregelt worden. Dies wird deutlich etwa durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Der angefochtene Steuerbescheid ist nach allem rechtmäßig. Er beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.