OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 1262/08

VG KOELN, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis zielt, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich ist und der Antragsteller voraussichtlich obsiegen würde (§ 123 VwGO). • Ein bloßes Schreiben mit Absichtserklärung begründet keine rechtsverbindliche Ernennungszusicherung im Sinne des § 38 VwVfG; wesentliche Indizien für Bindungswillen sind erforderlich. • Hat die Behörde eine vermeintliche Zusicherung abgegeben, kann deren Bindungswirkung entfallen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so geändert hat, dass die Zusicherung nicht mehr gerechtfertigt wäre (§ 38 Abs.3 VwVfG). • Bei strafpunktfreien Auswahlentscheidungen hat der Bewerber nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung; zur Erlangung einstweiliger Anordnung müssen konkrete Ermessenfehler glaubhaft gemacht werden. • Änderungen von Testnormierungen oder die Heranziehung externer Testverfahren sind nicht zwingend rechtswidrig, solange für alle Bewerber am Ende gleiche Maßstäbe gelten und die Auswertung durch die Behörde verbleibt.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung auf Einstellung abgelehnt; keine verbindliche Ernennungszusicherung • Eine einstweilige Anordnung, die auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis zielt, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich ist und der Antragsteller voraussichtlich obsiegen würde (§ 123 VwGO). • Ein bloßes Schreiben mit Absichtserklärung begründet keine rechtsverbindliche Ernennungszusicherung im Sinne des § 38 VwVfG; wesentliche Indizien für Bindungswillen sind erforderlich. • Hat die Behörde eine vermeintliche Zusicherung abgegeben, kann deren Bindungswirkung entfallen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so geändert hat, dass die Zusicherung nicht mehr gerechtfertigt wäre (§ 38 Abs.3 VwVfG). • Bei strafpunktfreien Auswahlentscheidungen hat der Bewerber nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung; zur Erlangung einstweiliger Anordnung müssen konkrete Ermessenfehler glaubhaft gemacht werden. • Änderungen von Testnormierungen oder die Heranziehung externer Testverfahren sind nicht zwingend rechtswidrig, solange für alle Bewerber am Ende gleiche Maßstäbe gelten und die Auswertung durch die Behörde verbleibt. Der Bewerber begehrt einstweilig seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 01.09.2008 aufgrund eines datierten Formularschreibens, das er als „Bescheid" bzw. Zusicherung wertet. Er rügt zudem Verfahrensfehler im Auswahlverfahren, insbesondere Änderungen bei der Leistungsprüfung (EKG-Test), Normierung computergestützter Tests und ungleiche Behandlung bei Nachreichung von Unterlagen. Die Behörde hatte dem Bewerber mehrere Schreiben mit wohlwollenden Formulierungen übersandt, zuletzt jedoch erklärt, eine verbindliche Garantie zur Einstellung derzeit nicht geben zu können. Die Kammer führt aus, dass ein Anspruch auf Einstellung als Beamter nur bei Ermessensreduzierung auf Null oder rechtswirksamer Zusicherung besteht; insoweit habe der Bewerber nichts tragfähiges vorgetragen. Ferner habe der Bewerber nicht glaubhaft gemacht, dass im Auswahlverfahren ermessensfehlerhaft vorgegangen oder Bewertungsmaßstäbe zugunsten anderer Bewerber verändert worden seien. Schließlich sei eine etwaige ursprüngliche Zusicherung durch veränderte Sachlage entfallen. • Anordnungs- und Vorwegnahmeprinzip: Eine einstweilige Anordnung zur verbindlichen Einstellung wäre eine Vorwegnahme der Hauptsache und setzt strenge Voraussetzungen voraus; der Antragsteller muss die voraussichtlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nach strengen Maßstäben glaubhaft machen (§ 123 VwGO). • Ernennungsanspruch und Zusicherung: Nach geltendem Beamtenrecht besteht kein genereller Anspruch auf Einstellung; ein Ernennungsanspruch setzt eine Ermessensreduzierung auf null oder eine rechtlich verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) voraus. Bloße Absichtserklärungen genügen nicht. • Beurteilung des Schreibens: Das datierte Formularschreiben ist als unverbindliche Vorsichtsinformation zu verstehen; Formulierungen wie ‚beabsichtige ich, Sie einzustellen‘ und Vorbehalte sprechen gegen einen Bindungswillen. Selbst wenn man eine Zusicherung annähme, entfiele deren Bindungswirkung wegen einer nachträglichen Änderung der Bewerberlage (§ 38 Abs.3 VwVfG). • Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung: Der Bewerber hat nur Anspruch auf eine am Leistungsgrundsatz orientierte, ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte er substantiiert darlegen müssen, dass Ermessenfehler zu seinen Lasten vorgelegen hätten; dies ist nicht erfolgt. • Prüfung der Auswahlverfahrenseinwände: Die beanstandeten Änderungen beim EKG-Test und die spätere Normierung computergestützter Tests waren sachgerecht erklärt; bereits getestete Bewerber konnten nachnormiert erneut geprüft werden, sodass am Ende einheitliche Bewertungsmaßstäbe vorlagen. Auch die Nachreichung des DRSA-Scheins erfolgte nicht zu Lasten des Antragstellers und verletzte nicht die VAPPol II-Vorgaben. • Beweiswürdigung und Rangplatz: Der erzielte Rangordnungswert des Antragstellers lag unter dem der letzten berücksichtigten Einstellung; es sind keine Fehler im Auswahlverfahren erkennbar, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Ihre Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht hat der Antragsteller nicht erfüllt. Der Antrag wird vollumfänglich abgelehnt; die einstweilige Anordnung wird nicht erlassen und die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Es besteht kein Anspruch auf Einstellung, weil keine rechtsverbindliche Ernennungszusicherung vorliegt und der Bewerber nicht glaubhaft gemacht hat, dass im Auswahlverfahren ermessensfehlerhaft oder willkürlich zu seinen Lasten entschieden wurde. Etwaige frühere wohlwollende Formulierungen der Behörde sind als unverbindliche Absichtserklärungen zu bewerten; eine mögliche Bindungswirkung wäre durch die veränderte Bewerberlage entfallen. Der Streitwert wurde auf 5.793,84 Euro festgesetzt.